“Die Krise ist ein produktiver Zustand, man muss ihr nur den Beigeschmack des Katastrophalen nehmen“- Max Frisch.

Dieses Zitat des Schweizer Schriftstellers Max Frisch kann man als Leitlinie allen Unternehmen und Unternehmern anheimstellen, die sich in einer wirtschaftlichen Krise befinden. Denn eine Krise bedeutet nicht zugleich eine Katastrophe, sondern bietet auch die Chance einer strategischen Neuausrichtung und einer grundlegenden Sanierung.

Einleitung

Was passiert, wenn einem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit droht, es tatsächlich zahlungsunfähig wird oder sogar überschuldet ist? Wann liegt eine Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit bzw. eine Zahlungseinstellung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) vor? Wann kann und wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden? Wie können die Gesellschaften eine Insolvenzverschleppung vermeiden? Welche Optionen können in Betracht gezogen werden, um einen Ausweg aus dieser schwierigen Gemengelage zu finden?

Dies sind Fragen, die im folgenden Beitrag eine Antwort finden sollen.

Hauptteil

Abhängig von der Ausgangssituation hat eine Gesellschaft das Recht oder die Pflicht, einen Insolvenzantrag beim nach § 2 Abs. 1 zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Unterschieden wird hierbei die drohende und die eingetretene Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung.

1. Antragsrecht bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Die drohender Zahlungsunfähigkeit gilt als Eröffnungsgrund und berechtigt die Gesellschaft gem. § 18 Abs. 1 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit wird in § 18 Abs. 2 InsO legaldefiniert und liegt vor, “wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen”.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift sind – aus der Sicht des Schuldners – die erhöhten Chancen einer Sanierung des Unternehmens während eines Insolvenzverfahrens. Auch sollen hierdurch die Gläubiger geschützt werden, da durch frühzeitige Antragstellung mehr Schuldnermasse für eine entsprechende Befriedigung vorhanden ist.

2. Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Gesellschaft trifft eine so genannte Antragspflicht, sofern eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung gegeben ist.

a) Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung

 Gem. § 17 Abs. 1 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit als allgemeiner Eröffnungsgrund normiert. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist ein Schuldner dann zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das Insolvenzverfahren ist in diesem Fall zwingend.

Die Zahlungsunfähigkeit ist allein anhand objektiver Umstände zu bewerten. Dafür ist eine insbesondere eine Liquiditätsbilanz aufzustellen. Die Anforderungen daran hat der BGH mit Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 88/16 erneuert. Dies ist nach neuer Rechtsprechung des BGH der Fall, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr beträgt, sofern nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen vollumfänglich beseitigt werden und den Gläubigern eine gewisse Wartezeit zugemutet werden kann.

(BGH, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04 abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=33452&pos=0&anz=1)

 Gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Damit wird bei Zahlungseinstellung eine Zahlungsunfähigkeit vermutet.

 Als Zahlungseinstellung definiert der BGH in seinen Entscheidungen das nach außen gerichtete Verhalten des Schuldners, in dem sich nach Auffassung des Rechtsverkehrs darstellt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20.11.2001 – IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f). Es reicht aus, wenn sich der berechtigte Eindruck aufdrängt (BGH, Urteil vom 21.06.2007 – IX ZR 231/04, WM 2007, 1616Rn. 28). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 21.06.2007, aaO Rn. 29; vom 20.12. 2007 – IX ZR 93/06, WM 2008, 452Rn. 21)

 b) Überschuldung

Bei jur. Personen gilt auch die Überschuldung als Eröffnungsgrund, § 19 Abs. 1 InsO. Nach der Definition des § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Kurz: Überschuldung liegt immer dann vor, wenn die Verbindlichkeiten höher sind als der Gesamtwert des Vermögens.

Die Prüfung einer Überschuldung erfolgt in zwei Schritten: zunächst wird eine durch den Schuldner eine Fortbestehungsprognose abgegeben, danach wird eine Überschuldungsbilanz erstellt.Eine positive Fortbestehensprognose ist gegeben, wenn der Wille zur Fortführung des Unternehmens, ein realisierbares Konzept für das laufende und das folgende Geschäftsjahr und eine positive Liquiditätsprognose (= Prognose, dass das Unternehmen in diesem Zeitraum nicht zahlungsunfähig wird) gegeben ist.

Erfolgt keine positive Fortbestehensprognose, muss im Rahmen der Überschuldungsbilanz geprüft werden, ob die Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen übersteigt. Dabei dürfen nicht die Werte der Handels- oder Steuerbilanz (Buchwerte) herangezogen werden. Sollte die Überschuldungsbilanz negativ ausfallen, ist das Unternehmen im Sinne des § 19 Abs.1 und 2 InsO überschuldet.

3. Insolvenzantrag

 Im Gegensatz zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, bei dem lediglich ein Antragsrecht gegeben ist, ist – sofern die eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegt – der Schuldner dazu verpflichtet gem. § 15a Abs. 1 InsO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (Antragspflicht). Kommt er dieser Antragspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig nach, dann kommt eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs. 4 InsO in Betracht. Die Antragstellung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Gesellschaft mit ihren Gläubigern verhandelt undeinen späteren Zahlungstermin vereinbart. Dafür ist ein Zeitraum von maximal drei Wochen vorgesehen. Kommt es nicht zur  Einigung, muss der Insolvenzantrag sofort gestellt werden.

Andernfalls kann eine solche Pflichtverletzung über § 823 Abs. 2 BGB zur zivilrechtlichen Haftungsowie zur Strafbarkeit gem. § 283 StGB (Bankrott) des Geschäftsführers führen.

4. Die Geschäftsführerhaftung

 Zunächst ist bei der Haftung des Geschäftsführers an die allgemeine Geschäftsführerhaftung i.S.d. § 43 GmbHG zu denken. Ein nicht oder nicht rechtzeitiger Eröffnungsantrag kann über diese Norm bereits eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers darstellen. Vermögensschäden, die aufgrund des fehlerbehafteten oder nicht gestellten Eröffnungsantrages durch den Geschäftsführer entstehen, kann die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen.

Innerhalb der vom BGH benannten Drei-Wochen-Frist muss durch den Geschäftsführer möglichst täglich die finanzielle Lage geprüft werden, um nicht in die persönliche Haftung zu geraten.

Gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm diversen Schutzgesetzen wie bspw. §§ 283 ff StGB, § 82 GmbHG, § 266a StGB und § 15a InsO, haftet der Geschäftsführer für entstandene Schäden zivilrechtlich.

 Darüber hinaus droht eine Strafbarkeit aus § 283 StGB.

III. FAZIT/EMPFEHLUNG

Um eine zivil- und strafrechtliche Haftung wegen eines fehlerhaften oder nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellten Insolvenzantrags zu vermeiden, sollte der Geschäftsführer stets die Übersicht und die Kontrolle über die finanzielle Lage des Unternehmens behalten. Hierbei ist besonders auf ordnungsgemäße Buchhaltung Acht zu geben. Sollten Zahlungsprobleme eintreten, muss zwingend die  Drei-Wochen-Fristbeachtet werden, um eine strafbare Insolvenzverschleppung zu vermeiden.

Vorsorglich sollte in regelmäßigen Abständen eine vorläufige Bilanz erstellt werden.ist. Unternehmen sollten hierbei darauf achten, eine Firmenbilanz bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erstellen.  Außerdem ist die fristgerechte Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu beachten, da ansonsten bei einer Forderung der Sozialversicherungskassen eine hohe Gesamtforderung verlangt werden kann.  Da sich die Geschäftsführer in diversen Konstellationen schnell auf “dünnem Eis” bewegen, sollte bei Unsicherheiten oder Überforderung unverzüglich auf die Hilfe eines Fachanwalts zurückgegriffen werden.

Als Geschäftsführer sollte man stets auf alle denkbaren Fälle vorbereitet sein – um die Gesellschaft, aber auch sich selbst zu schützen.