Nach jahrelangen Diskussionen über das Mitbestimmungsgesetz schafft der EuGH nun Klarheit. Im Einklang mit unserem Blogeintrag „Unternehmerische Mitbestimmung – diskriminierend?“ erklärt der EuGH im Juli diesen Jahres das Mitbestimmungsgesetz für unionsrechtskonform. Nicht nur Unternehmen atmen nach dieser Entscheidung auf.
Bereits 2004 setzte sich die Hans-Böckler-Stiftung kritisch mit dem MitbestimmungsG außeinander. Die Stiftung – als Mitbestimmungsförderwerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) – betitelte die Folgen des Mitbestimmungsgesetzes als Konstruktionsfehler und sogar einen Störfaktor im Hinblick auf die Harmonisierungsbestrebungen des europäischen Gesellschaftsrechts. Grund hierfür ist das sog. Territorialprinzip des MitbestG.
Das Territorialprinzip des MitbestG
Das Territorialprinzip beschränkt die Anwendung des MitbestG auf inländische Arbeitnehmer. Fragwürdig ist hierbei, dass die ausländischen Arbeitnehmer internationaler Konzerne auf verschiedenen Ebenen der Mitbestimmung keine Berücksichtigung finden, was insbesondere zu zwei Problemkonstellationen führt.
Umfang des Schwellenwertes
Erst bei mehr als 2000 Beschäftigten werden Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat von Unternehmen gewählt – vgl. § 1 I Nr. 2 MitbestG. Aufgrund des Territorialprinzip sind hiervon allerdings nur inländische Arbeitnehmer umfasst.
Wenn also nur ein Bruchteil mit weniger als 2000 Beschäftigten des Großkonzerns im Inland arbeiten, werden die ausländischen Beschäftigten nicht vom Schwellenwert erfasst. Mangels Berücksichtigung aller Arbeitnehmer, findet das MitbestG keine Anwendung. Folglich werden keine Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gewählt.
Fehlende Legitimation aller Arbeitnehmer
Sogar wenn die inländischen Arbeitnehmer den Schwellenwert erreichen und Arbeitnehmervertreter gewählt werden, dann stellt sich ein weiteres Problem. Die Wahlen sind nämlich genau genommen nicht von allen Arbeitnehmern legitimiert, sondern eben „nur“ von den inländischen Arbeitnehmern.
Beide problematischen Situationen haben gemeinsam, dass die fehlende Berücksichtigung bzw. die fehlende Legitimation der ausländischen Arbeitnehmer zu Fehlsteuerungen von Entscheidungen kommen kann, die die Arbeitnehmer betreffen. Die betriebliche Demokratie kann demnach schwer gewährleistet werden, wenn sich internationale Konzerne durch das Terretorialprinzip sich der Mitbestimmung im Aufsichtsrat entziehen können. Nach Ansicht der Hans-Böckler-Stiftung sind ausländische Arbeitnehmervertreter unerlässlich. Im Hinblick auf die schweren Umsetzbarkeit jedoch, fordert die Stiftung zumindest ein passives Wahlrecht für ausländische Arbeitnehmer.
Jüngst beschäftigte sich der EuGH unter Vorlage des KG Berlin genau mit der Frage, ob das Wahlrecht des MitbestG unionskonform ist.
KG Berlin zum MitbestG
Das Kammergericht hielt ein Diskriminierungsverstoß gem. Art. 18 AEUV und die Verletzung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch die Regelungen des Wahlrechts für möglich und legte die Frage mit Aussetzung der Beschwerde im Oktober 2015 dem EuGH vor. So konkretisierte sich die bisher eher politische Diskussion auf eine konkrete juristische Fragestellung, die sich allerdings nicht auf die Bestimmung des Schwellenwertes erstreckte. Grund hierfür ist, dass dies nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens war.
Wahlrecht unionskonform
Das KG legte dem EuGH die Frage vor, ob auch ausländische Arbeitnehmer ein Wahlrecht zur Arbeitnehmervertreterwahl haben sollten. Das Kammergericht hielt hierbei die Verletzung des Diskriminierungsverbots und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer für möglich.
Der EuGH beschäftigte sich nicht weiter mit der Frage, ob eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorliegt, da Art. 45 Abs. 2 AEUV für den vorliegend einschlägigen Bereich der Arbeitsbedingungen ein spezielleres Verbot darstellt.
Verstoß gegen die Freizügigkeit
In Betracht kommt ein Verstoß gegen das Freizügigskeitgebot gem. Art. 45 Abs. 2 AEUV.
Dafür muss das Unionsrecht allerdings zunächst anwendbar sein. Der EuGH stellt klar, dass Arbeitnehmer, die bei einer Tochtergesellschaft mit Sitz im Ausland beschäftigt sind, sich nicht diesbezüglich auf das Unionsrecht beziehen können. Dieses findet mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts keine Anwendung.
Ist der im Ausland ansässige Arbeitnehmer bei einer Tochtergesellschaft mit Sitz im Inland tätig, so ist zwar der Anwendungsbereich eröffnet, allerdings stellen die Folgen des Territorialprinzips nach Ansicht des EuGH lediglich soziale Umstände dar, die weder die Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 AEUV beschränken, noch vom Unionsrecht garantiert werden können. Ein im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer kann demnach nicht die Anforderung nach denselben Mitwirkungsrechten wie inländische Arbeitnehmer stellen. Es besteht aus unionsrechtlicher Sicht keine Pflicht des anderen Mitgliedsstaates diese zu gewährleisten.
Nicht nur Unternehmen atmen auf
Die Unternehmen können mit der Entscheidung nun aufatmen. Etwaige zeit- und kostenintensive Neuwahlen der Aufsichtsräte bleiben ihnen durch die Entscheidung des EuGH erspart. Zudem birgt die Entscheidung des EuGH auch Vorteile für die deutsche Legislatur. Der deutsche Gesetzgeber muss sich demnach nicht mehr mit der Frage beschäftigen, wie er eine diskriminierungsfreie Regelung erlassen kann, ohne dabei in die Gesetzeskompetenzen andere Mitgliedstaaten einzugreifen.
Fazit
Die Entscheidung erschüttert das Bild der idealen sozialen Marktwirtschaft, wo Arbeitnehmer und Arbeitgeber Hand in Hand bewusst und gewollt konstruktiv zusammenwirken. Insbesondere im Hinblick auf Leistungsentscheidungen, die direkt oder indirekt alle Arbeitnehmer betreffen, ist es für die ausländischen Arbeitnehmer weiterhin unmöglich an der Entscheidungsfindung mitzuwirken.
Zu bedenken ist jedoch, dass dieser Denkansatz nicht durch den EuGH verfolgt und garantiert werden kann, da es sich bei den Wahlen zum Aufsichtsrat um innerstaatliche Vorgänge handelt.
Feststeht, dass das MitbestG unionskonform ist. Ob und inwiefern eine Art betriebliche Demokratie zu wahren ist, obliegt mit der Zuständigkeit für das Wahlverfahren auf betrieblicher Ebene dem deutschen Gesetzgeber.