Mit dem Art. 9 GG Abs. 3  ist ein Streikrecht für jedermann und alle Berufsgruppen tief in unserer Gesellschaft verankert. Gerade in Zeiten weltweit agierender Konzerne und stetig wachsenden technischen Fortschritts ist es von essentieller Bedeutung, dass es Arbeitnehmern möglich bleibt, individuelle und kollektive Interessen durchsetzen zu können.

Trotz des umfassenden und aussagekräftigen Art.9 III GG gibt es Berufsgruppen, die von den oben genannten Vorteilen keinen Nutzen ziehen können. Das Streikrecht, das für Arbeitnehmer so wichtig ist, soll für Beamte nicht gelten.

So entschied das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer verbeamteten Klägerin gegen ein Streikrecht.

Sachverhalt und Urteil

Eine, zum damaligen Zeitpunkt noch verbeamtete Lehrerin nahm im Januar und Februar 2009, sowie im Juni 2010 an Arbeitskampfmaßnahmen teil, zu denen die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) aufgerufen hatte. Die Maßnahmen sollten insbesondere bekämpfen, dass Arbeitsbedingungen sich verschlechtern und dass sich die Arbeitszeiten für Lehrkräfte verlängern.

Der Dienstherr bzw. die Schulbehörde reagierte mit einem diziplinarischen Verweis, der u.a. eine Strafzahlung von 1500 Euro beeinhaltete. Ihre dagegen erhobene Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Im Urteil. vom 27. Februar 2014 wird darauf abgestellt, dass Beamte derzeit keine Berechtigung hätten kollektiven Kampfmaßnahmen bei zu wohnen.
Dies ergebe sich aus der Rechtssprechung welche auf den Art. 33 Abs. 5 GG verweißt. Dabei handelt es sich nur um einen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung in Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.

Die Klägerin plädiert weiterhin erfolglos darauf, dass es Beamten außerhalb des genuin hoheitlichen Bereichs gemäß Art. 11 EMRK möglich sein muss, Interessen gegenüber dem Dienstherren durch zu setzen. Als Lehrkraft ist dies besonders von Bedeutung, da es im Lehramt sowohl verbeamtete Arbeitskräfte als auch Angestellte, damit also Arbeitnehmer im Sinne des Gesetztes gibt. Dem BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 – 2 B 6.15 ist folgendes zu entnehmen:

„Es ist Aufgabe des Bundesgesetzgebers, einen Ausgleich zwischen den inhaltlich unvereinbaren Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 11 EMRK herzustellen. Solange dies nicht geschehen ist, beansprucht das beamtenrechtliche Streikverbot nach Art. 33 Abs. 5 GG weiterhin Geltung (Rn. 23, 32, 57) und ist disziplinarisch zu ahnendes Recht“

Die daraufhin eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wird mit dem BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 2 C 1.13 zurückgewiesen.

Kontroverse um Art.33 Abs. 5 GG und Art. 11 EMRK

Die hier grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage ist, ob Art. 33 Abs.5 GG unter Berücksichtigung des Art. 11 EMRK dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch Beamten ein Streikrecht zu zusprechen ist.

Beachtet man die Situation so ist zu erwähnen das längst nicht mehr alle Lehrer Beamte sind. So gibt es heute viele Lehrer die Angestellte also Arbeitnehmer sind die aber der gleichen Tätigkeit nachgehen, wie ihre verbeamteten Kollegen. Durch die Anstellung steht diesem Teil allerdings auch ein Streikrecht zu. Dies führt zu Ungleichheiten insbesondere im Bereich der Arbeitsbedingungen bzw. Besoldung.
Des Weiteren ist zu erwähnen, dass sich das Lehramt außerhalb des genuin hoheitlichen Bereich befindet. Beamte innerhalb des genuin hoheitlichen Bereichs sind laut Art. 11 EMRK Abs. 2 Berufsgruppen „die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“. Die unterrichtende Tätigkeit wird hier nicht mit eingeschlossen. Die Europäische Menschenrechtskonvention spricht mit Art.11 EMRK also auch verbeamteten Lehrern ein Streikrecht zu. Dem gegenüber steht Richterrecht welches, wie oben erwähnt, auf Art. 33 Abs. 5 GG basiert.

Fazit

Die Integration der Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention und der damit zusammenhängende Ausgleich zwischen Angestellten und Beamten (Lehrern) sollte durch höchstrichterliche Rechtssprechung eindeutig geklärt werden.