3D-Drucker waren vor wenigen Jahren noch Zukunftsdenken, mittlerweile sind aber auch Modelle für den Hausgebrauch für weniger als 500€ erschwinglich. Dabei sind jedoch die wenigsten Nutzer geschult, wie der Drucker verwendet werden darf. Habe ich ein Urheberrecht an meinen Druckvorlagen? Darf ich meinen defekten Design-Lampenschirm neu drucken? Welche Vorlagen aus dem Netz darf ich verwenden?Wenn ein Objekt mit einem 3D-Drucker gedruckt werden soll, muss zunächst mithilfe eines CAD-Zeichenprogramms eine Druckvorlage angelegt werden. Auf dessen Grundlage druckt der 3D-Drucker das Werkstück. Die Druckvorlage kann durch den Scan eines bestehenden Objekts mit einem 3D-Scanner erstellt und als CAD-Datei ausgegeben oder vom Ersteller „programmiert“ werden. Hierzu verwendet der Ersteller ein CAD-Programm, welches auch bei der industriellen Entwicklung verwendet wird. Im Folgenden wird von einer mittels CAD-Programm erstellten Druckvorlage ausgegangen.

Die Druckvorlage

Die Druckvorlage ist ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes. Es ist je nach Art der Erstellung durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 geschützt. Der Urheber erhält den Schutz durch die Erstellung der Datei. Um das Werk zu schützen, muss dieses also nicht eingetragen oder registriert werden. Die Bedingung zur Klassifizierung als Werk ist zum einen, dass dieses von einem Menschen erstellt werden muss und zum anderen eine „geistige Schöpfung“ erfordert. Die Schwelle der geistigen Schöpfung ist beim 3D-Druck jedoch als sehr gering anzusehen. Bei Gestaltungen die einen funktionalen Zweck erfüllen oder von anderen als ästhetisch angesehen werden, ist dies immer gegeben. Eine bloße Idee ist hingegen nicht geschützt, die Erstellung der Datei begründet das Recht. Das entstandene Werk darf ohne die Zustimmung des Urhebers nicht vervielfältigt, bearbeitet und verbreitet werden. Auch eine öffentliche Zugänglichmachung bedarf der Zustimmung des Urhebers.

Der Druckvorgang

Der Druckvorgang stellt eine Vervielfältigung der Druckvorlage dar. Das Vervielfältigungsrecht richtet sich nach §16 UrhG. Eine Vervielfältigung wird durch den Druckvorgang erzeugt, weil das Werk – die Druckvorlage – durch die Erzeugung eines körperlichen Gegenstandes wahrnehmbar gemacht wird. Das Werk selbst wird dabei nicht geändert, sondern lediglich die Ausdrucksform. Auf die Anzahl der gedruckten Werkstücke kommt es also nicht an, bereits das erste Werkstück ist eine Vervielfältigung der Druckvorlage.

Das Vervielfältigungsrecht nach §16 UrhG ist die zentrale Norm zur Herstellung der Werkstücke. Sofern die Druckdatei an einen Besitzer eines 3D-Druckers weitergegeben wird, oder ein Unternehmen das Werkstück herstellt, erhält derjenige kein Recht am geschützten Werk. Bei der bloßen Abwicklung des Druckauftrags fehlt es an der geistigen Schöpfung.

Praxistipp: Obwohl der Druckende kein Recht am Werk erhält, sollte man dies vertraglich festhalten. Der Urheber kann hierzu beispielsweise folgende Formulierung nutzen: „Der Auftragnehmer erhält den Auftrag, das Werk in der vereinbarten Stückzahl für den Auftraggeber herzustellen und ihm alle Arbeitsergebnisse zu überlassen. Der Auftragnehmer erhält keine weiteren Rechte am Werk.“ Wenn die Druckvorlage bei Unternehmen in Auftrag gegeben wird, sollten außerdem die AGB auf eine mögliche Rechteeinräumung überprüft werden.

Das Verbreitungsrecht

Das Vervielfältigungsrecht dient ausschließlich zur Herstellung von Kopien. Deren Verbreitung ist dabei nicht inbegriffen. Die Verbreitung ist in §17 des UrhG geregelt und ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Dies liegt vor, wenn das Werk zum Kauf angeboten wird oder wenn das Eigentum übertragen werden soll. Bei einer privaten Nutzung ist dies jedoch nicht von Bedeutung.

Vielmehr greift bei der privaten Nutzung die Ausnahme des §53 UrhG.

Die Privatkopie

Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sind nach §53 UrhG auch bei urheberrechtlich geschützten Werken ohne die Zustimmung des Urhebers zulässig. Es dürfen auch Vorlagen anderer Urheber – beispielsweise Vorlagen aus dem Internet gedruckt werden. Dafür gelten einige Bedingungen: Die Anzahl der Vervielfältigungsstücke muss klein gehalten werden. Bei einer Stückzahl von maximal 7 Kopien gingen die Gerichte bisher von einer privaten Nutzung aus. Diese Vervielfältigungsstücke dürfen auch an Freunde und Verwandte unentgeltlich weitergereicht werden. Allerdings darf der Druckende keine Gegenleistung für die Werkstücke erhalten, da die Werkstücke sonst einem Erwerbszweck dienen. In diesem Fall würde es sich um ein Plagiat handeln. Außerdem darf die Druckvorlage nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammen. Eine Definition einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist bisher nicht getroffen worden. Indizien können dabei helfen, offensichtlich rechtswidrige Quellen zu erkennen: Der Nutzer sollte die Herkunft der Druckdatei beachten. Es gibt Websites, die Vorlagen zum Download anbieten. Diese können je nach Anbieter entgeltlich oder unentgeltlich heruntergeladen werden und beinhalten üblicherweise einen Vermerk über die erlaubte Nutzung.

Bei Dateien, die per Filesharing heruntergeladen werden können muss im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Quelle rechtswidrig ist. Auch ein Blick auf das sonstige Angebot der Plattform kann Aufschluss über eine mögliche Rechtswidrigkeit geben. Der Nutzer sollte sich fragen, ob die angebotenen Vorlagen sonst einem Erwerbszweck dienen oder sogar mit Markennamen bezeichnet sind. Der Design-Lampenschirm, der im Einzelhandel vertrieben wird, darf also nicht heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Eine Privatkopie kann auch entstehen, indem ein vorhandenes Werk mithilfe eines CAD-Programms nachmodelliert wird oder mit Hilfe eines 3D-Scanners eingescannt wird. Ein auf diese Art und Weise hergestelltes geschütztes Objekt – wie der Design-Lampenschirm – darf unter Einhaltung der genannten Bedingungen gedruckt und auch weitergegeben werden.

Die Druckvorlage darf ebenfalls unter Einhaltung dieser Bedingungen weitergegeben werden. Allerdings darf diese nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, also beispielsweise ins Netz gestellt werden.

Bearbeitung und freie Benutzung

Der §23 UrhG regelt Bearbeitungen und andere Umgestaltungen. Druckvorlagen dürfen nur bearbeitet werden, wenn der Urheber der Bearbeitung zugestimmt hat. Wenn die Bearbeitung jedoch keine eigene geistige Schöpfung darstellt, wie es beispielsweise bei einer Änderung der Größe des Objekts oder einer Änderung der Farbe der Fall ist, so ist die Bearbeitung auch ohne die Zustimmung des Urhebers legitim.

Es können auch größere Änderungen am Werk vorgenommen werden, bei denen das Originalwerk als Grundlage ersichtlich ist. Dies ist beispielsweise bei der Umgestaltung eines Modellautos mit Dach in ein Cabriolet der Fall. Auch die Änderung der Funktionalität stellt eine Bearbeitung dar. Diesen Bearbeitungen muss der Urheber zustimmen.

Wenn die Änderung des zu Grunde liegenden Werkes so groß ist, dass das Originalwerk nur schwer erkennbar ist, handelt es sich um eine freie Benutzung nach §24 UrhG.

Praxistipp: Ob eine unerheblich kleine Änderung, eine echte Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, lässt sich nur schwer bestimmen. Wenn geplant ist, das geänderte Werk eines Anderen weiterzugeben oder ins Netz zu stellen, sollte zuvor entweder der Urheber um Erlaubnis gefragt werden oder eine ausführliche Prüfung vorgenommen werden, um zu beurteilen welche Art der Bearbeitung vorliegt. Andernfalls ist die Gefahr groß, dass ein Plagiat erstellt wird.

Zusammenfassung

Mit der Erstellung einer Druckvorlage mit einem CAD-Programm erhält der Ersteller das Urheberrecht an der Druckvorlage. Das Urheberrecht umschließt das Recht zur Herstellung und Verbreitung der Werkstücke.

Urheberrechtlich geschützte Designs dürfen auch ohne die Einwilligung des Urhebers zum privaten Gebrauch gedruckt werden, sofern die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig ist. In diesem Fall dürfen auch Kopien an einen kleinen Personenkreis weitergegeben werden, wenn dies unentgeltlich geschieht.

Bearbeitungen bedürfen der Einwilligung des Urhebers. Bei kleinen Änderungen oder einer freien Benutzung ist die Einwilligung eventuell nicht notwendig, es ist dennoch empfehlenswert sie einzuholen.