Im heutigen Internetzeitalter, wo fast jeder persönliche Datenspuren hinterlässt, sollte sich jeder einmal darüber Gedanken machen, was nach dem Tode mit seinen Daten geschieht. Der Schutz der Privatsphäre und Daten ist ein bedeutsames Thema, mit dem sich jeder Nutzer einmal auseinandersetzen sollte. Da nicht nur die Anzahl der Nutzer steigt, sondern auch der Anteil der älteren Nutzer, sollte überlegt werden, was mit unseren Spuren nach unserem Tode geschieht und welche rechtlichen und ethischen Fragen in diesen Zusammenhang aufgeworfen werden. Im Vordergrund steht die Problematik, dass die Persönlichkeitsrechte des Erblassers zu dessen Schutz nicht ohne weiteres vererbbar sind. Hierbei kommt es zu unterschiedlichen Interessenlagen der Beteiligten, welche hier erörtert werden sollen.

Ausgangslage für die Erben

Da im Wege der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB) nach dem Ableben des Erblassers sein Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht, erhalten die Rechtsnachfolger dabei eine Vielzahl von Rechte und Pflichten. Der digitale Nachlass umfasst das gesamte informationstechnische System mit den entsprechenden Datenbeständen. Das Nachlassvermögen besteht dabei auch aus verkörperten Gegenständen, wie dem PC, der Festplatte und dem Smartphone nebst deren elektronischen Datenbestand. Die Erben haben auch insbesondere ein Bedürfnis, die Verbindlichkeiten des Verstorbenen aufzudecken und sich über die vorhandenen Medien auch über mögliche Kunden- und E-Mailkonten zu informieren. Ferner fallen auch schuldrechtliche Verträge über Online-Rechtsbeziehungen in den Nachlass, bei denen sich die Erben auch über Vertragspartner des Verstorbenen informieren müssen. Es liegt nahe, dass die Erben nicht nur Auskunft über die Vertragsbeziehungen oder der Zugänglichkeit erhalten möchten, sondern auch die vorhandenen Daten auf Onlineplattformen ändern oder löschen möchten um den Nachlass abzuwickeln. Die Erben haben neben dem grundsätzlichen Übergang der vermögensrechtlichen Vertragsverhältnisse gegenüber Anbietern einen Anspruch auf Auskunft über einen bestehenden Vertrag (§ 1922 BGB). Vertragspartner wie Provider müssen danach Auskunft über Vertragsdaten und Passwörter des Erblassers geben. Dazu zählen auch Domain-, Lizenz-, und Telefonverträge sowie Onlineabonnements.

Interessen des Erblassers

Da ein Leben ohne Internet für die Nutzer kaum noch vorstellbar ist, sei es via PC oder Smartphone, und überwiegend Onlineplattformen wie Facebook, Twitter, Google+ oder andere sozialen Netzwerke genutzt werden, sollte jeder überlegen, wie man seine Privatsphäre und Daten schützen will. Bisher werden zumeist noch keine Regelungen über den digitalen Nachlass getroffen, welches jedoch sinnvoll wäre. Der Erblasser ist daran interessiert, dass nach dessen Ableben sein Abbild und Charakter durch Ausforschung der Erben nicht verfälscht wird. Sein Abbild zu Lebzeiten muss daher bewahrt werden und damit auch seine Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Schutz der Menschenwürde (Art 1 Abs. 1 GG). Die Rechte des Verstorbenen sind hierbei schutzwürdiger, als Ansprüche der Erben (vgl. Entscheidung zu den Fällen Esra, Emil Nolde und Mephisto). Dies gilt bspw., wenn Erben über soziale Netzwerke herausfinden wollen, welche Verhältnisse der Erblasser zu wem hatte, also etwa Affären. Daraus resultiert, dass es eine Ausnahme zum Schutz der höchstpersönlichen Rechte des Erblassers zur grundsätzlichen Vererbbarkeit des Nachlasses als Ganzes erfordert. Diese Ausnahme stellt der ideelle Teil des Persönlichkeitsrechts dar, also Rechte die keine vermögenswerten Positionen aufweisen. Zu diesen postmortalen Persönlichkeitsrechten gehören auch die Profile bei sozialen Netzwerken oder anderen Plattformen, wo Bilder oder Dokumente, sei es ein digitales Tagebuch, gespeichert sind. Diese höchstpersönlichen Rechte müssen dennoch im Einzelfall betrachtet werden. Sofern der Erblasser also keine ausdrückliche Verfügung über den Tod hinaus hinterlässt, haben die Erben keinen Anspruch auf die Zugänglichkeit seiner höchstpersönlichen Daten. Will der Erblasser also, dass über seine höchstpersönlichen Rechte verfügt wird, sollte er in einer Verfügung von Todes wegen Anordnungen treffen, wie die Erben mit dem Nachlass umzugehen haben (§ 1937 BGB). Er kann hierbei digitale Beziehungen dokumentieren und deren Zugänglichkeit. Sofern der Erblasser keine ausdrückliche Verfügung hinterlassen hat, besteht für die Erben kein Anspruch auf Freigabe seiner höchstpersönlichen Daten.

Behandlungsweise der Provider

Unter den vorstehenden Gesichtspunkten sehen sich die Provider verschiedener Rechte und Ansprüche ausgesetzt, wobei es aber besonders auf die Geheimhaltung von personenbezogenen Daten und deren Zugänglichkeit ankommt. Bezüglich des Auskunftsanspruchs der Erben über einen bestehenden Vertrag (§ 1922 BGB) ist zu beachten, dass keine Übertragung von Verträgen mit Providern stattfindet, wenn die Hauptleistung absolut personenbezogen ist (§ 399 BGB). Dies gilt insbesondere für Verträge, die die Bereitstellung und die Nutzung von sozialen Netzwerken beinhalten. Liegt daher ein solches vertragliches Verhältnis mit überwiegendem Personenbezug vor, erfolgt weder der Zugang, noch die Bearbeitung oder die Löschung von Profilen des Erblassers in sozialen Netzwerken für die Erben. Aktuelles hierzu ist beim bekanntesten sozialen Netzwerk Facebook zu finden. Erben können hierzulande vorhandene Profile nur in einen Gedenkzustand versetzen. Neu ist die Funktion für amerikanische Nutzer, dass Personen bestimmt werden können, die nach dem Tode des Verstorbenen vollumfänglich Zugriff auf dessen Account erhalten. Stehen also keine höchstpersönlichen Rechte des Erblassers entgegen, sprechen auch keine Verschwiegenheitsverpflichtungen aus datenschutzrechtlichen (§ 34 BDSG) und telekommunikativen (§ 88 TKG) Gesichtspunkten gegen die Ermächtigung der Provider zur Zugänglichkeit der Daten des Erblassers (vgl. DAV Stellungnahme Nr. 34/2013).

Fazit

Der Erbe hat also einen Auskunftsanspruch aus einem Vertrag über sein Bestehen, sowie die Art und seinen Umfang hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Erblassers (§ 1922 BGB). Die höchstpersönlichen Rechte des Verstorbenen sind hierbei jeweils schutzwürdiger, als der Auskunftsanspruch der Erben. Daher muss bei dieser Form die Zugänglichkeit für die Erben eingeschränkt werden. Der Erbe kann wegen ihrer höchstpersönlichen Natur auch keine Auskunft über außervertragliche Ansprüche verlangen. Will der Erblasser, dass nach seinem Tode weiterhin bspw. über seine Konten auf Onlineplattformen verfügt wird, bedarf dies einer ausdrücklichen Verfügung in seinem Testament  (§ 1937 BGB). Durch die Auseinandersetzung mit der Thematik des digitalen Nachlasses zeigt sich, dass ein rechtssicherer Umgang noch nicht gewährleistet ist. Selbst in der Literatur ist die Problematik bisher sehr umstritten und eine einheitliche praktische Anwendung ist demnach noch nicht gegeben.