Eine Fußball-WM zusammen mit Familie oder Freunden zu schauen, ist längst Volkssport geworden. Was ist aber wenn die Übertragung eines WM Spiels auf die Arbeitszeit fällt und darf ich z.B. auch nachts oder zumindest zu später Stunde noch an Public-Viewing Veranstaltungen teilnehmen? Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer z.B. hinsichtlich Urlaub und Überstunden und darf ich Alkohol während der Arbeitszeit zu mir nehmen? Mit diesen und ähnlichen Themen beschäftigt sich die nachfolgende Darstellung.

Urlaub und Überstunden

Der genehmigte Urlaub ist in der Regel unproblematisch. Bereits gewährter Urlaub darf demnach nur in äußersten und für den Arbeitgeber (AG) existenziellen Notfällen zurückgenommen werden. Es besteht jedoch keine Pflicht des Arbeitnehmers (AN) zur Bekanntgabe einer Urlaubsadresse.

Sofern ein AN aufgrund von gewonnen WM Karten z.B. kurzfristig Urlaub nehmen möchte, kann der AG dem Urlaubsbegehren des AN grundsätzlich nicht widersprochen werden. Hierzu bedarf es Ausnahmetatbestände wie dringende betriebliche Belange oder kollidierende Urlaubsanträge von Kollegen gem. §7 I S.1 BurlG.

Es besteht jedoch kein Anspruch auf stundenweise Gewährung der Urlaubstage, um z.B. etwa ein Viertelfinalspiel zu verfolgen.

Wie sieht es aber mit der Anordnung von Überstunden aus, wenn der AN in seiner Freizeit eigentlich ein Spiel seiner Lieblingsmannschaft verfolgen möchte? Überstunden darf der AG generell nur anordnen, sofern eine Rechtsgrundlage dafür z.B. im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung besteht. Ist dies der Fall, so muss der AG im Wege seines Direktionsrechts nach §106 GewO diese nach billigem Ermessen abwägen und anordnen. Bei der Ermessensausübung wird jedoch in der h.M. die Auffassung vertreten, dass eine Fußballbegeisterung rein privater Natur und somit nicht schutzwürdig ist.

Zugriff auf Medien am Arbeitsplatz

Wenn die Spiele schon nicht zu Hause verfolgt werden können, so liegt in der Regel der Wunsch nahe diese am Arbeitsplatz mitzuerleben. Hierzu lässt sich jedoch sagen, dass das Mitfiebern vor dem Fernseher grundsätzlich nicht erlaubt ist, weil hier eine konzentrierte, zügige und fehlerfreie Arbeitsleistung nicht erwartet werden kann.

Dagegen ist die passive Spielteilnahme mittels Radio erlaubt, sofern dies keine Kollegen stört. Ob das Verfolgen eines Livetickers erlaubt ist, bestimmt sich nach der Erlaubnis des AG das Internet am Arbeitsplatz nutzen zu dürfen. Liegt diese vor ist jedoch nur das hin und wieder informieren bezüglich des Spielstands erlaubt, da hierdurch nach allgemeiner Auffassung die Leistungsfähigkeit des AN nicht maßgeblich beeinflusst wird.

Alkohol/Fanbekleidung

Ein absolutes einseitiges Alkoholverbot ist nach h.M. unzulässig und kann nur in einigen wenigen sicherheitsrelevanten Arbeitnehmergruppen durchgesetzt werden. Hierzu gehören z.B. die Berufe der Piloten, Chirurgen und Kraftfahrer.

Es gilt jedoch ein relatives Alkoholverbot, wenn durch den Konsum die Leistungsfähigkeit beeinträchtig wird. Dies ist z.B. in Fällen denkbar, wo nach dem Schlusspfiff beim Anstoßen mit mehrerer Gläsern Sekt Konzentrations- und somit auch Qualitätseinbußen bei der Arbeitsverrichtung festgestellt werden können.

Fankleidung zu tragen, stellt arbeitsrechtlich grundsätzlich kein Problem dar, kann aber durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden. Findet sich keine Regelung im Vertragswerk, so ist bei der Beurteilung von Sachverhalten darauf abzustellen, ob nach der Verkehrssitte ein gewisses Erscheinungsbild erwartet werden kann. (z.B. Bank oder Außendienst)

Entgeltfortzahlung

Grundsätzlich ergibt sich die Pflicht der Entgeltfortzahlung durch den AG bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des AN aus §3 EFZG. Ein Verschulden liegt z.B. bei einer provozierten Schlägerei nach dem Fußballspiel oder einem alkoholbedingten Unfall nach der Fanmeile vor.

Eine andere Frage ist, ob ein arbeitsunfähiger AN am Public Viewing teilnehmen darf. Dies hängt regelmäßig vom Krankheitsbild ab. Der AN darf die Genesung durch sein Tun jedenfalls nicht verzögern. So ist z.B. das nächtliche Beiwohnen einer Fußballübertragung im Freien nicht problematisch, wenn man einen gebrochenen Arm hat.

Fazit

Im Ergebnis lässt sich sagen, dass auch während Großereignissen wie einer Fußball-WM die Arbeitszeit auch als solche angesehen werden muss. Zur Vermeidung von Konflikten bietet es sich an, dass im Vorfeld Rechte und Pflichten beider Seiten klar definiert werden und ggf. mit dem Betriebsrat erörtert werden.

Im Sinne des Betriebsklimas ist es bei außergewöhnlichen Ereignissen aus Sicht aller nicht verkehrt, eine fußballfreundliche Lösung anzubieten.

Anwendbar sind diese Ausführungen auch auf viele andere Sachverhalte wie z.B. königliche Hochzeiten oder auch Katastrophen wie den 11. September.

 

Maßgebliche Quelle: „Arbeitsrecht und die Fußball-WM in Brasilien“ Bissels/Moritz, BB 2014, S. 1724.