Eigentlich ganz praktisch, so ein Arbeitsplatz mit Internetzugang, meinen Sie nicht?
Wie schwer ist es da, der Versuchung zu widerstehen und nicht doch einmal „ganz kurz“ das Internet für private Zwecke zu nutzen, sei es um eine private E-Mail zu verschicken oder noch schnell eine Online-Überweisung zu tätigen. Doch solche Aktionen sind arbeitsrechtlich nicht ganz ungefährlich.

Sachverhalt

In einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.05.2014 – 28 Ca 4045/14 ging es genau darum.
Eine Mitarbeiterin der Qualitätssicherung eines Unternehmens nutzte während ihrer Arbeitszeit das Internet häufig zu privaten Zwecken.
Auf Hinweis eines ihrer Kollegen wurden die Internetverbindungsdaten dieser Mitarbeiterin ermittelt und es stellte sich heraus, dass sich die tägliche private Nutzung auf 1-2 Stunden belief.
Bei der Konfrontation mit dem Arbeitgeber gab sie ihr Fehlverhalten sofort zu und versprach, die Stunden der privaten Nutzung unentgeltlich nachzuarbeiten.
Der Arbeitgeber sah darin jedoch einen erheblichen Vertrauensmissbrauch und kündigte der Mitarbeiterin fristlos.
Dagegen reichte die Betroffene Klage beim Arbeitsgericht Berlin ein.

Entscheidung der Rechtsprechung

Das Arbeitsgericht gab der Klägerin Recht und entschied, dass Arbeitsverhältnis fortbestehen zu lassen. Auch wenn betrieblich oder arbeitsvertraglich eine solche Nutzung geregelt ist, darf dem Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung nicht fristlos gekündigt werden.
Die Abmahnung dient dazu, auf das Fehlverhalten aufmerksam zu machen. Dies ist hier nicht geschehen.
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass nur in Ausnahmefällen gemäß des BAG Urteils vom 31.05.2007, AZ 2 AZR 200/06 der Arbeitgeber berechtigt ist, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.
Dies wäre dann der Fall, wenn die Nutzung in solch einem Ausmaß geschieht, dass der Angestellte selbst bei eingeräumter Erlaubnis nicht mehr von einem Einverständnis seitens des AG ausgehen darf.

Fazit

Grundsätzlich ist die private Internetnutzung am Arbeitsplatz verboten, da es eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB darstellt. Die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers besteht im Erbringen der Arbeitsleitsung in der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Für diese wird er vom Arbeitgeber entsprechend vergütet. Dieser stellt dem Arbeitnehmer sein Eigentum (z.B. PC mit Internetzugang) für die Erbringung der Leistung zur Verfügung. Die private Internetnutzung stellt einen Missbrauch der Arbeitszeit sowie eine Verletzung des Eigentums seitens des Arbeitgebers dar. Demnach könnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemäß §1 Abs. 2 KSchG i. V. m. §622 BGB verhaltensbedingt kündigen, da sozial gerechtfertigte Gründe dafür vorliegen.
Selbst eine Nutzung privater Kommunikationsmittel ,wie z.B. das Tablet oder Smartphone, ändert an der Sachlage reichlich wenig, da hier zwar nicht das Eigentum des Arbeitgebers genutzt wird, es sich aber dennoch um einen Missbrauch der Arbeitszeit handelt.
Deshalb ist es immer ratsam, mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Internetnutzung , z.B. in Form einer sogenannten Betriebsvereinbarung oder Ergänzung zum Arbeitsvertrag, zu schließen, die den inhaltlichen und zeitlichen Umfang konkretisiert.
Fehlt eine solche Vereinbarung, kann sich schnell ein Anspruch aus betrieblicher Übung entwickeln.
Letztendlich ist je nach Sachlage immer individuell zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten verstoßen oder Freiräume überschritten hat.