In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2014 haben wiederholt die regelmäßigen Betriebsratswahlen in den Betrieben Deutschlands statt gefunden. Jede Betriebsratswahl erfordert eine aufwendige, an Fristen gebundene Vorbereitung.  Die Grundlage bildet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung- WO). Der Betriebsrat stellt die Interessenvertretung der Arbeitnehmer dar, da diese Funktion schnellstmöglich übernommen werden soll, muss der Betriebsrat gültig gewählt worden sein. Ein kleiner Abriss der wichtigsten Stationen bis einschließlich der Wahleinleitung wird im Folgenden dargestellt, um die Missachtung der Fristen und eine mögliche Anfechtung der Wahl zu vermeiden.

Wahlverfahren

Zunächst sollte die Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer im Betrieb festgestellt werden. Diese ist nicht nur bei der Bestimmung der Betriebsratssitze bedeutend, sondern auch bei der Auswahl des auszuführenden Wahlverfahrens. Sind in einem Betrieb zwischen 5 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, findet das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung (§ 14a Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Beschäftigt ein Betrieb über 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer, wird das normale Wahlverfahren durchgeführt. Allerdings kann gem. § 14a Abs. 5 BetrVG in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ebenfalls das vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden, wenn Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung vereinbaren.

Bestellung des Wahlvorstandes

Da gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Wahlvorstand die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen hat, muss zunächst ein Wahlvorstand bestellt werden. Der Wahlvorstand ist für den fehlerfreien Ablauf der Wahl zuständig.

In Betrieben mit bereits bestehendem Betriebsrat wird der Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des „alten“ Betriebsrats bestellt. Dieser Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, wobei die Zahl der Mitglieder jedoch erhöht werden kann, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Ist ein Betrieb beispielsweise so groß, dass zwei Wahllokale für die Betriebsratswahl eingerichtet werden müssen, kann bzw. muss die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöht werden, denn gem. § 12 Abs. 2 WO müssen während der Wahl immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. Somit benötigt man mindestens vier Wahlvorstandsmitglieder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl. Allerdings fordert § 16 Abs. 1 Satz 3 BetrVG weiterhin, dass der Wahlvorstand in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern besteht. Werden also zwei Wahllokale eingerichtet, darf der Wahlvorstand nicht nur aus vier Mitgliedern bestehen,  sondern muss dann auf fünf erhöht werden.

Die Bestellung eines Wahlvorstands in betriebsratslosen Betrieben erfolgt nach den Vorschriften des § 17 BetrVG, wonach entweder der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bzw. die Betriebsversammlung für die Bestellung des Wahlvorstands verantwortlich ist.

Die Aufgaben des Wahlvorstandes bis zur Wahl

Der Wahlvorstand hat ein Wahlausschreiben anzufertigen, welches spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden muss. Soll bereits am 3. März 2014 die Betriebsratswahl durchgeführt werden, muss das Wahlausschreiben somit schon am 20. Januar 2014 erlassen werden. Um das Wahlausschreiben anfertigen zu können, muss der Wahlvorstand bereits im Vorfeld Informationen einholen, welche nach § 3 Abs. 2 WO zum erforderlichen Inhalt werden.

Zu den zwingenden Inhalten zählen u.a. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat. Um Aussagen zu diesen Angaben treffen zu können, muss der Wahlvorstand zunächst eine Wählerliste erstellen, in die lediglich Arbeitnehmer eingetragen werden, die wählen und gewählt werden dürfen.

Die Wählerliste gibt Aufschluss darüber, wie viel wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, mithilfe der Zahlenstaffel des § 9 Abs. 1 BetrVG kann dann eine Aussage zur Betriebsratsgröße getroffen werden. Sind in dem Betrieb beispielsweise 296 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, muss der Betriebsrat aus 9 Mitgliedern bestehen (siehe Kategorie 201 bis 400 Arbeitnehmer).

Des Weiteren kann durch die getrennte Auflistung von Frauen und Männern zügig eine Aussage zum Minderheitengeschlecht getroffen werden. Gem. § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser mindestens aus drei Mitgliedern besteht. § 5 WO beschreibt, wie man die Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit zu bestimmen hat.

Die Betriebsratswahl wird durch den Erlass und Aushang des Wahlausschreibens eingeleitet. Bis zur eigentlichen Wahl muss der Wahlvorstand noch einigen weiteren Pflichten wie z.B. der Prüfung der Wahlvorschläge, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind, nachkommen.

Abschließendes Wort

Wann der Startschuss „Auf die Plätze, fertig, los- Betriebsratswahl!“ im Betrieb fällt, bleibt dem Betrieb selbst überlassen. Es gilt aber die Fristen zu wahren, um die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen. Demzufolge sollte der Startschuss nicht zu spät fallen um einen Fehlstart und somit eine eventuelle Neuwahl zu vermeiden.

Es empfiehlt sich mit der Bestellung des Wahlvorstands nicht bis zum letztmöglichen Zeitpunkt zu warten. Je früher der Wahlvorstand bestellt wird, umso früher kann mit der Wahlvorbereitung begonnenen werden und eventueller Termindruck kann vermieden werden.