Dass ein Vertrag über Schwarzarbeit nichtig ist, ist im Prinzip bekannt. Es ergibt sich aus § 134 BGB, wonach ein Vertrag nichtig ist, wenn er gegen ein gesetzlichesVerbot verstößt. Der BGH hat dies nun bestätigt, konkretisiert, welche Vorschrift das gesetzliche Verbot i.S.d. § 134 BGB darstellt und deutlich gemacht, dass aus dem nichtigen Vertrag keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden können.  Grund genug, sich die Auswirkungen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ auf den Vertrag noch einmal genauer anzusehen.

Im zuvor vom vom OLG Schleswig entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar Pflasterarbeiten für eine Einfahrt in Auftrag gegeben. Die Auffahrt sollte durch 40-Tonner gefahren werden. Ein Pflasterer führte die Arbeiten gemeinsam mit einem Nachbarn aus, doch waren Unebenheiten aufgetreten und die Anbindung an die Straße war falsch. Das Ehepaar verlangte Nachbesserung, die der Pflasterer nicht erbringen wollte. Man stritt also über Schadensersatzansprüche wegen der Mängelbeseitigung.

Das Gericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die Parteien einen Vertrag über die Erbringung der Leistung geschlossen hatten, diesen aber mit einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ verbunden hatten. Damit sollte verhindert werden, dass der Auftragnehmer Umsatzsteuer abzuführen hat.

Auswirkungen auf den Vertrag

Nach § 134 BGB ist ein Vertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ein solches gesetzliches Verbot könnte § 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sein. Die Vorschrift definiert Schwarzarbeit als Dienst-oder Werkleistung, bei denen entweder Sozialabgaben oder Steuern nicht entrichtet werden, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht. Ausgenommen sind lediglich Gefälligkeiten, für die kein Entgelt genommen wird. Die Vorschrift ist formuliert wie eine Begriffsbestimmung und enthält nach dem Wortlaut kein Verbot. Das OLG Schleswig hatte noch offengelassen, ob diese Regelung ein Verbotsgesetz sei. Der Bundesgerichtshof stellt dies nun klar. Es handele sich hierbei um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handelt, schließlich sei der Schutzzweck des Gesetzes gerade, Schwarzarbeit wirksam zu bekämpfen. Das setze voraus, dass Verträge über Schwarzarbeit unwirksam sind.  Es sei nicht erforderlich, wie es das OLG erwogen hatte, §§ 1, 13 UStG als Grundlage heranzuziehen, in denen die Umsatzsteuerpflicht geregelt ist.

Dies gilt unter einer wichtigen Voraussetzung: Der Auftraggeber muss wissen, dass der Auftragnehmer vorhat, Umsatzsteuer zu hinterziehen bzw. Sozialversicherungsbeiträge nicht abzuführen. Für den konkreten Fall war das zu bejahen.

 Teilnichtigkeit?

Das OLG hatte noch geprüft, ob die „Ohne-Rechnung-Abrede“ den gesamten Vertrag unwirksam macht, schließlich könne man auch nur die Vereinbarung über das Weglassen der Rechnung für nichtig erachten, den Rest der Vereinbarung aber bestehen lassen.

Das lehnte das Oberlandesgericht jedoch ab und stellte klar, dass der Vertrag insgesamt nichtig ist. Es entnimmt dies aus § 139 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Vertrag im Zweifel vollständig nichtig, wenn ein Teil nichtig ist. Die Entscheidung des BGH enthält keine Überlegungen zu § 139 BGB.

Kein Vertrag – keine Gewährleistung

Besteht kein wirksamer Vertrag, so kann es auch keine Ansprüche wegen Schlechterfüllung dieses Vertrags geben. Gewährleistungsansprüche der Auftraggeber scheiden daher aus.

Das hatte der BGH zuvor schon anders entschieden: In einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 hatte er Gewährleistungsansprüche bejaht. Wenn sich der Werkunternehmer auf die Unwirksamkeit berufe, sei dies eine unzulässige und gegen Treu und Glauben verstoßende Rechtsausübung, denn er könne nicht aus dem eigenen Rechtsverstoß Vorteile für sich ableiten. Die Begründung für die Verschiedenbehandlung leuchtet nicht ein. Man wird die Entscheidung daher wohl als Abkehr von der damaligen Rechtsprechung einordnen können.

 Bereicherungsrecht

Wenn ein Vertrag nichtig ist, erfolgt in der Regel eine Rückabwicklung nach § 812 BGB, den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung. Wer danach eine Leistung ohne Rechtsgrund erhält, muss das Erlangte herausgeben. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellt § 817 BGB dar. Danach kann eine Rückforderung dann nicht erfolgen, wenn der Empfänger bei der Annahme einer Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. Gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wer entgegen der Regelungen über die Schwarzarbeitsbekämpfung einen Vertrag über Schwarzarbeit abschließt und die Leistungen erbringen lässt. Dagegen verstößt ebenso, wer Zahlungen ohne Rechnung entgegennimmt. Der Werkunternehmer kann also nicht etwa den Wert seiner Leistung über § 812 BGB herausverlangen. Umgekehrt allerdings kann auch der Auftraggeber einen einmal gezahlten Werklohn nicht zurückverlangen.

 Schadensersatz

Der Auftraggeber hat weitere Nachteile aus der Schwarzgeldabrede, wie der hier entschiedene Fall belegt: Wird die Leistung fehlerhaft erbracht, so bestehen keine Gewährleistungsansprüche, denn der Vertrag als Basis von Gewährleistungsansprüchen ist nichtig. Allenfalls kann ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB bestehen – wer durch seine Arbeit das Eigentum des Auftraggebers schädigt, macht sich schadensersatzpflichtig. Schäden, die am Grundstück oder an dem Auftraggeber gehörenden Gegenständen verursacht werden, könnten danach vorm Auftragnehmer zu ersetzen sein. Das geht allerdings nicht, wenn sich der Mangel nur in der Arbeit selbst Niederschlägt, denn dann hat der Auftraggeber keine Eigentumsverletzung erlitten – er hat ja aufgrund des nichtigen Vertrages gar kein Eigentum erworben.

Fazit

Insgesamt erinnert die Entscheidung des OLG Schleswig noch einmal daran, dass Schwarzarbeitsvereinbarungen von der Rechtsordnung nicht geschützt sind. Wer sich auf eine solche Vereinbarung einlässt, handelt auf eigenes Risiko und kann nicht später den Schutz der Rechtsordnung in Anspruch nehmen.