Im Augenblick ist kaum ein Thema so juristisch so umstritten, wie das Widerrufs- oder Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen. Verbraucher haben bis auf wenige Ausnahmen im Internethandel ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht. Unternehmer sind verpflichtet, Verbrauchern ein derartiges Recht einzuräumen. Nur, wie ist zu erkennen, wer Unternehmer und wer Verbraucher ist? Wo fängt die Grenze an, wo hört sie auf?
1. Definition Verbraucher, Unternehmer und Gewerbe
Zuallererst müssen wir uns genauer anschauen, was unter den Begriffen Unternehmer, Verbraucher und Gewerbe zu verstehen ist, damit wir tiefer in die Materie der Widerrufs- und Rückgaberecht gehen zu können und anschließend verstehen können, wieso und weshalb es Ausnahmen in einigen Fällen gibt.
I. Verbraucher
Unter einem Verbraucher ist jede natürliche Person zu verstehen, die Rechtsgeschäfte abschließt die weder der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Ausübung zugezählt werden kann, also lediglich private Geschäfte zu seinem eigenem Zweck durchführt.
II. Unternehmer
Ein Unternehmer hingegen ist jede natürliche, juristische Person oder Personengesellschaft, die im Gegensatz zum Verbraucher, gewerblich oder beruflich selbstständig tätig ist.
III. Gewerbe
Der Begriff Gewerbe wird durch Rechtsprechung folgendermaßen definiert: „Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, auf Gewinn gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), der freien Berufe, der Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Vermietung) und der Erbringung von Dienstleistungen höherer Art.“
2. Wo besteht kein Widerrufs- und Rückgaberecht
I. C2C – Consumer to Consumer
Verträge werden geschlossen zwischen reinen Verbrauchern
II. B2B – Business to Business
Verträge werden geschlossen zwischen reinen Unternehmern
III. § 312 d (4) BGB
- Nach Kundenspezifikation (speziell angefertigte Unikate)
- Nach Beschaffenheit zur Rücksendung nicht geeignete Ware
- Musik oder Software, wenn entsiegelt
- Zeitschriften und Zeitungen
- Wetten
- Versteigerungen
IV. § 312 b (3) BGB – bestimmte Geschäfte
- Fernunterricht
- Finanzgeschäfte
- Grundstücke
- Lebensmittel
- Dienstleistungen
- Automaten
3. Anwendungsbereich gem. § 312 b (1), 312 d (1), 355 (1), 356 (1) BGB
I. § 312 b (1) und (2) BGB
Gem. § 312 b (1) S.1 BGB bestehen Wiederrufs- und Rückgaberechte bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern die bei Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.
Fernkommunikationsmittel sind Mittel, die zum Abschluss eines Vertrages zwischen Verbraucher und Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, wie z. B. E-Mail und Tele- und Mediendienste.
II. §§ 312 d, 355 (1), 356 (1) BGB
Regelungen zu Widerrufs- und Rückgaberechte finden sich in § 312 d BGB als Spezialnorm für Widerrufs- und Rückgaberechte im Fernabsatz und in §§ 355 und § 356 BGB in denen Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen (B2C) geregelt sind.
III. Zweck der Widerrufs- und Rückgaberechte
Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben die bestellten Waren prüfen zu können, da er dies bei Onlinebestellungen nicht kann, im Gegensatz zu einem Kauf in einem Geschäft vor Ort. Des Weiteren soll er die Möglichkeit haben sich vom Vertrag zu lösen, wenn ihm die Ware nicht gefällt.
4. Voraussetzungen der 2 Wochen-Frist § 355 (2) BGB
Gem. § 355 (2) BGB beträgt die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist zwei Wochen, aber nur wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden.
I. Widerrufs- und Rückgabebelehrung
Der Unternehmer muss dem Verbraucher eine Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung mitteilen. Die Belehrung muss gem. § 126 b BGB in Textform vorliegen, d.h. in einer Urkunde oder in anderer Form, die zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignet ist.
Es müssen hierbei also zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Belehrung muss zur dauerhaften Wiedergabe geeignet sein und
- Dem Verbraucher zur dauerhaften Wiedergabe zugehen
Der Verbraucher muss also die Möglichkeit haben die Belehrung dauerhaft zu speichern und diese auch ausdrucken zu können.
a) Darstellung der Belehrung auf einer Website
Die Darstellung der Belehrung auf einer Website erfüllt nicht das Textformerfordernis, denn der Verbraucher soll nicht selbst tätig werden müssen, um die Belehrung zu speichern und auszudrucken. Daher empfiehlt es sich dem Verbraucher die Belehrung durch E-Mail zu übermitteln, denn dadurch ist gewährleistet, dass die Belehrung dauerhaft gespeichert und ausgedruckt werden kann.
b) Deutlichkeitsgebot gem. § 360 (1) BGB
Die Belehrung muss gut wahrnehmbar sein, sie darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten und sie muss deutlich gestaltet sein und sich vom üblichen Vertragstext hervorheben falls sie ein Teil des Vertrags ist.
c) Inhalt bzw. Hinweis gem. § 360 (1) Satz 2 und (2) Satz 2 BGB
Die Belehrung muss folgende Punkte enthalten:
- Hinweis auf das Recht zum Widerruf bzw. zur Rückgabe
- Einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Widerrufs oder des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf
- Einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Widerrufs in Textform oder durch Rücksendung der Ware innerhalb der Frist erfolgt.
- Einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts nur durch Rücksendung der Ware oder durch Rücknahmeverlangen, falls die Ware nicht als Paket versandt werden kann, innerhalb der Frist erfolgt
- Den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf/ die Rückgabe zu erklären ist
- Einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist/ Rückgabefrist, sowie dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung bzw. der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt
- Einen Hinweis auf die Rechtsfolgen gem. § 357 BGB
Um sicher zu gehen, dass alle diese Anforderungen erfüllt sind, empfiehlt es sich die Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 1 EGBGB zu benutzen.
II. Fristbegin § 355 (2) Satz 1 und Satz 2 und (3) Satz 1 BGB
Die 2 Wochen-Frist beginnt nur zu laufen, wenn dem Verbraucher entsprechend den Voraussetzungen, eine Wiederrufs- bzw. Rückgabebelehrung mitgeteilt wird und dies vor Vertragsschluss oder unverzüglich, also sofort nach Vertragsschluss.
a) Vertragsschluss bei Fernabsatzverträgen
Bei einer automatischen Bestellbestätigung, die dem Verbraucher zugesendet wird handelt es sich nicht um einen Vertragsschluss. Ein Vertrag mit dem Verbraucher kommt erst mit einer Auftragsannahme zustande. Eine Auftragsannahme kann z.B. eine personalisierte Bestellbestätigung sein oder eine Bestellbestätigung die „Auftrag“ als Überschrift hat. Ein Vertrag kommt spätestens bei Versand der Ware an den Kunden zustande.
b) Zusätzliche Voraussetzungen für den Fristbeginn
- Erfüllung von Informationspflichten gem. Artikel 246 § 2 iVm. § 1 EGBGB
- Eingang der Warenlieferung beim Empfänger
- Bei Dienstleistungen erst nach Vertragsschluss
III. Verlängerte Fristen
a) 1 Monat § 355 (2) Satz 3 BGB
Erfolgt die Widerrufs- /rückgabebelehrung erst nach Vertragsschluss verlängert sich die 2 Wochen-Frist auf einen Monat. Zu beachten hierbei ist, dass dann in der Belehrung auch eine Frist von einem Monat angegeben sein muss. Für den Fall, dass in der Belehrung die 2 Wochen-Frist angegeben ist, ist die Belehrung fehlerhaft und die Frist verlängert sich noch einmal von einem auf 6 Monate.
b) 6 Monate § 355 (4) Satz 1 BGB
Wie bereits erwähnt verlängert sich die Frist bei einer fehlerhaften oder unterlassenen Information nach Vertragsschluss.
c) Unbestimmte Zeit § 355 (4) Satz 3 BGB
Ein sog. „ewiges Widerrufsrecht“ besteht wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt oder die Informationspflichten gem. Artikel 246 § 2 (1) Satz 1 Nr 1 und Satz 2 Nr. 1- 3 EGBGB nicht erfüllt werden.
Ein nennenswertes Beispiel ist hierbei das EuGH Urteil „Messner“. Frau Messner bestellte online einen Laptop, wurde aber nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht / Rückgaberecht belehrt. Dies hatte zur Folge, dass sie auch ein Jahr nach Vertragsschluss ihr Wiederrufsrecht/ Rückgaberecht ausüben konnte.
5. Rechtsfolgen §§ 357 (1), (2), 312 e BGB
I. Rücksendung der Ware
Der Verbraucher ist zur Rücksendung der Ware verpflichtet, vorausgesetzt die Sache kann durch Paket versandt werden.
II. Rücksendekosten
Die Kosten und die Gefahr trägt bei Widerruf und Rückgabe grundsätzlich der Unternehmer, aber es gibt eine Ausnahme die den Unternehmer von dieser Regelung befreien kann. Voraussetzung ist das der Preis der Ware nicht höher als 40,00 € beträgt oder der Preis der Ware liegt über 40,00 € und der Verbraucher hat noch keine (An-)Zahlung geleistet, dann hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Ware zu übernehmen.
III. Wertersatz für Nutzung und Verschlechterung der Ware
Der Gesetzgeber spricht im Widerrufsrecht vom „Prüfen der Eigenschaften und Funktionsweise der Ware“. Das bedeutet, dass man zum Beispiel, wie im „Wasserbett-Urteil“ ein Wasserbett auch mit Wasser füllen darf. Das wurde letztes Jahr im November vom Bundesgerichtshof. Die Richter begründeten ihr Urteil so, dass es anders nicht möglich gewesen wäre das der Kunde beurteilen kann, ob die von ihm bestellte Ware seinen Vorstellungen entspräche. Denn im Laden könne der Kunde schließlich das Bett auch im gefüllten Zustand testen.
Geht man aber über diese Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise der Ware hinaus, so darf der Internetshopbetreiber von Ihnen als Kunde einen so genannten Wertersatz für die Verschlechterung der Sache verlangen. Dieser Betrag entschädigt den Händler dafür, dass die Ware an Wert verloren hat durch die übertriebene Überprüfung.
Ein weiteres Beispiel ist das im Onlineshop bestellte Kleid. Das Kleid kann natürlich anprobiert werden. Aber trägt man dieses Kleid auf einer Party und man schickt es mit Flecken wieder zurück an den Händler, dann kann dieser dafür Wertersatz verlangen.
6. Rückgaberecht anstatt Widerrufsrecht
Dem Verbraucher kann, anstelle des Widerrufsrecht, das Rückgaberecht durch den Unternehmer eingeräumt werden, das bedeutet das der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen die Möglichkeit hat, die Ware ohne Angaben von Gründen zurückschicken. Dieses hat natürlich zum Vorteil dass der Unternehmer – im Gegensatz zum Widerrufsrecht – seine Ware zurückerhält, während beim Widerufsverfahren dies nicht immer gleich der Fall sein muss bzw. ist. Das Rückgaberecht muss einzelvertraglich mit dem Kunden geregelt werden.
Das Rückgaberecht darf nicht verwechselt werden mit dem Umtausch.
Beim Umtausch besteht kein rechtlicher Anspruch, das bedeutet das die Unternehmer aus Kulanz die Ware bei Nichtgefallen umtauschen lassen. Aber verpflichtet dazu sind sie nicht. Ein weiterer wesentlicher Punkt und Unterschied zwischen Rückgaberecht und Umtausch ist, das der Umtausch lediglich nur, wenn der Kauf der Ware in einem Geschäft stattgefunden hat, auch nur dort möglich ist und die Sache bzw. Ware nicht mangelhaft ist. Denn bei mangelhafter Ware besteht bereits wieder ein rechtlicher Anspruch.
7. Änderungen zum Widerrufsrecht 2014
Im Wege der Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtline 2011/83/EU (VRR) in nationales Recht ergeben sich zukünftig erhebliche Veränderungen für Unternehmer im E-Commerce. Im Dezember 2013 endet die Frist zur Umsetzung der VRR in nationales Recht. Der deutsche Gesetzgeber arbeitet bereits fleißig an dieser Umsetzung. Im Dezember 2012 veröffentlichte die Bundesregierung ihren Gesetzesentwurf zur Umsetzung der VRR. Die entsprechenden Änderungen des BGB und EGBGB sollen am 13.06.2014 in Kraft treten.
Die VRR soll zukünftig dazu führen, dass es europaweit ein einheitliches Widerrufsrecht geben wird. Dies hat zur Folge, dass die deutschen Gesetze zum Fernabsatzwiderrufsrecht erheblich umstrukturiert werden müssen. Ziel des VRR ist es, eine europaweite Einheitlichkeit des Widerrufsrechts im Wege eines Vollharmonisierungsansatzes, so dass es dem Gesetzgeber bei der Durch- und Umsetzung der Richtlinie nur ein sehr kleiner Handlungsspielraum bleibt.
Folgende Änderungen kommen auf die Unternehmer und Verbraucher zu:
- Kein Rückgaberecht mehr vorgesehen, das bedeutet es erfolgt nur noch eine Widerrufsbelehrung, keine Rückgabebelehrung mehr, denn dies führte in der Vergangenheit des Öfteren zu Verwechslungen und Verwirrungen beiderseits
- Kein Widerrufsrecht mehr für
– Lieferung versiegelter Waren, aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene
– von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden
– zur Lieferung alkoholischer Getränke
- Einheitliches Widerrufsrecht, künftig gilt nur noch in allen europäischen Ländern eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen
- Kein unendliches Widerrufsrecht mehr, diese erlischt jetzt spätestens nach 12 Monaten
- Widerrufsrecht nur noch durch eindeutige Erklärung möglich und ein Widerrufsformular muss zur Verfügung gestellt werden, das bedeutet das der Unternehmer zukünftig dem Verbraucher ein Widerrufsformular an die Hand geben muss und der Verbraucher diesen ausgefüllt und unterschrieben an den Unternehmer wieder zurückschicken muss, vorausgesetzt er möchte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen
- Erklärung des Widerrufs nicht mehr an Einhaltung der Textform geknüpft, es ist also zukünftig möglich, seinen Widerruf auch telefonisch mitzuteilen, sie ist nicht mehr an die schriftliche Form gebunden.
-
Rücksendung und Rücksendekosten, u.a. fallen die Rücksendekosten generell an den Verbraucher, der Verbraucher kann einzelvertraglich mit dem Verbraucher klären wer die Kosten trägt liegt das nicht vor, muss der Verbraucher die Kosten tragen, unabhängig vom Wert der Ware. Die 40,00€-Klausel entfällt.
Vielen Dank für diesen ausführlichen Beitrag. Gut wäre nochmal separat auf die B2B Schiene einzugehen.
Guten Tag, ich bin kein Jurist oder ähnliches, aber meiner Meinung nach haben sie §357 (2) falsch wiedergegeben und interpretiert. §357 (2) sagt lediglich aus, dass die Kosten für den Versandt der Ware zum Käufer rückerstattet werden müssen. Erst §357 (6) bezieht sich auf die Rücksendekosten und besagt dabei, dass diese grundsätzlich vom Käufer/Verbraucher zu tragen sind, sofern er darüber vom Unternehmer unterrichtet worden ist.
Ich würde mich freuen zu hören, dass ich falsch liege :) aber wenn nicht, würde ich sie bitten ihren Beitrag dem entsprechend zu korrigieren, weil er doch recht irreführend sein kann.
Vielen Dank und einen schönen Tag noch,
Mit freundlichen Grüßen Victor :)
Bitte die Änderungen des Paragraphen beachten. Der Beitrag stammt noch vor der Änderung aus 2014
Gilt das Widerrufsrecht auch für Vertragsverlängerungen? Ich will die Verlängerung meiner Mitgliedschaft bei einer Partnerschaftsvermittlung widerrufen, tat das und man antwortete mir, dass es nicht bei Vertragsverlängerungen sondern nur bei Neuverträgen geht.
Ja, Geschäfte von B2B wie sieht es da aus im Onlinehandel mit Widerruf ?
Bzw es gibt Shops da kann man als Endverbraucher einkaufen klar Preise anders oder mit Zusendung vom Gewerbeschein auch als Gewerbetreibender einkaufen mit etwas Rabatten.
Meldet man sich als Gewerbetreibender an findet man kein Widerruf auf der Seite, meldet man dich aber als Endverbraucher an gibt es Widerruf.
Wenn man nun sich nun mit seinem Geschäftsadresse anmeldet
(Gewerbeschein liegt dem gegenüber vor) und sich 1 Teil kauft für sich selber hat man kein Widerruf recht? Und bezahlt hat mit Paypal
Danke für eine Antwort
Gilt das wiederrufsrecht nur für denn online Handel oder gilt das ganze auch für denn normalen Einzelhandel?
Vielen dank