Für Unternehmen in Deutschland ist wohl der Kauf das wichtigste Umsatzgeschäft. Die Pflicht des Unternehmers aus solch einem Kaufvertrag ist es dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen und zu übereignen. Sollte der Unternehmer dieser Pflicht nicht nachkommen, stellt sich die Frage, ob möglicherweise Gewährleistungsrechte für den Käufer bestehen. Wann ein Sachmangel vorliegt und welche Rechte der Käufer dann hat, beschreibt dieser Abschnitt ebenso wie die Frage, wie Abwandlungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen werden können.

Grundsätzlich stehen dem Käufer zwei Anspruchsgrundlagen bei fehlerhaften Produkten zu. Die erste Anspruchsgrundlage betrifft die Beziehung zwischen Endverbraucher und Hersteller aus dem Produkthaftungsgesetz. Dabei haftet der Hersteller für fehlerhafte Produkte.

Die zweite Anspruchsgrundlage stellen die vertraglichen Mängelgewährleistungsrechte zwischen Händler und Endverbraucher dar, die im Folgenden näher erläutert werden.

Die zentrale Bestimmung des §437 BGB fasst die Rechte und Ansprüche zusammen, die dem Käufer bei Lieferung einer mit einem Sachmangel behafteten Sache zustehen:

Die Nacherfüllung

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz: „Pacta sunt servanda“. Dies bedeutet, dass Verträge einzuhalten sind. Aus diesem Prinzip hat der Gesetzgeber die Systematik der vertraglichen Käuferrechte abgeleitet.

Dem Käufer stehen grundsätzlich mehrere Rechte zu, wobei der Vorrang der Nacherfüllung gilt. Der Käufer hat die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).

Die Kosten der Nacherfüllung trägt gem. § 439 II BGB der Verkäufer. Der Verkäufer hat aber die Möglichkeit eine Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn unverhältnismäßige Kosten für den Verkäufer entstehen. Dies ist zB der Fall, wenn die Reparatur der Sache das doppelte des Verkaufspreises beträgt. (vgl. §439 III BGB). Der Anspruch der Käufers beschränkt sich dann auf die andere Art der Nacherfüllung.

Vorrangig hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung. Sollte die Nacherfüllung gescheitert sein, stehen dem Käufer weitere Rechte zu. Diese Rechte, wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz kann der Käufer in der Regel nur verlangen, wenn er zuvor erfolglos Nacherfüllung verlangt hat. Erfolglose Nacherfüllung ist nach §440 II BGB nach dem zweiten erfolglosen Versuch erreicht.

Rücktritt

Für den Rücktritt gelten die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen. Der Kunde muss den Rücktritt erklären. Dieses kann mündlich oder zur besseren Beweisführung schriftlich erfolgen. Weiter muss ein erheblicher Mangel an der Kaufsache vorliegen. Der Kunde muss dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen, in der er die Nachbesserung ausführen kann. Erst nach erfolgloser angemessener Frist (Mahnung) ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.

Minderung

Weiter steht dem Kunden nach erfolgloser Nachbesserung oder Verweigerung der Nachbesserung die Minderung zu. Minderung ist die Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund einer mangelhaften Vertragsleistung. Die Vorraussetzungen für die Minderung sind die selben wie für den Rücktritt. Dieses ergibt sich aus dem Wortlaut des §441 I BGB: „Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern.“ Es muss eine Minderungserklärung gestellt werden und ein Mangel an der Kaufsache vorliegen. Zusätzlich muss, wie beim Rücktritt eine angemessene Frist gesetzt werden, in der die Nacherfüllung möglich ist. Die Berechnung der Minderung errechnet sich nach der Formel:

Neuer Kaufpreis = (Alter Kaufpreis * Wert mit Mangel) / Wert ohne Mangel

Wichtig für Unternehmer ist hierbei, dass die Nacherfüllung nicht verweigert werden sollte. Bei Verweigerung muss der Käufer dem Verkäufer keine angemessene Frist setzen und kann stattdessen sofort die stärkeren Rechte wie Rücktritt oder Minderung verlangen.

Schadensersatz

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen des §§280 ff BGB. Voraussetzung ist, dass ein Schuldverhältnis (hier: Kaufvertrag), eine Pflichtverletzung auf Seiten des Unternehmers, welches er auch zu Vertreten hat, und ein Schaden auf Seiten des Kunden vorliegt.

Verjährung und Beweislast der Mängelansprüche

Die Ansprüche und Rechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer aufgrund eines Mangels an der gekauften Sache verjähren grundsätzlich nach 2 Jahren ab Vertragsabschluss. Bei gebrauchten Gegenständen kann vertraglich eine verkürzte Verjährung von einem Jahr vereinbart werden. Die Beweislast, dass ein Mangel bei Vertragsabschluss vorlag, trägt in den ersten 6 Monaten der Unternehmer. Danach trägt der Kunde die Beweislast.

Sachmangel

Im oberen Absatz wurden die Käuferrechte erläutert. Diese Rechte stehen dem Käufer nur zu, wenn die Kaufsache einen Sachmangel aufweist. Zentrale Norm für Sachmängel ist §434 BGB.

Ein Sachmangel kann aufgrund einer vereinbarten Beschaffenheit vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand abweicht, welchen die Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart haben. In anderen Worten – Wenn die Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit abweicht.

Grundsätzlich geht man immer von der vereinbarten Beschaffenheit aus. Sollte diesbezüglich nichts im Kaufvertrag geregelt sein, wird ersatzweise die gewöhnliche Verwendung herangezogen. Eine Kaufsache weist einen Mangel auf, wenn die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungsart geeignet ist. Ein Beispiel hierfür wäre das verkaufte T-Shirt, das so geschnitten sein muss, dass es zum Tragen geeignet ist.

Die Sache hat ebenfalls einen Sachmangel, wenn sie nicht die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers insbesondere in der Werbung oder der sonstigen Produktbeschreibung erwarten durfte. Hierzu zählen Werbebotschaften, die die Eigenschaft der Sache beeinflussen. Um beim Beispiel mit dem T-Shirt zu bleiben, wenn der Hersteller die Ware mit besonderem Tragekomfort wirbt, dann muss das Kleidungsstück auch einen besonderen Komfort ausweisen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Durch die hohe Anzahl von Verträgen, insbesondere Verbraucherkaufverträge, die im Internet geschlossen werden, ist es für einen Unternehmer umso wichtiger Regelungen, die den Vertrag betreffen, zu vereinbaren.

Der deutsche Gesetzgeber geht grundsätzlich von der Vertragsfreiheit aus. Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit sind die Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit und Formfreiheit. Grundsätzlich kann man jeglichen Inhalt in Verträgen vereinbaren. Der Gesetzgeber stellt aber besondere Rahmenbedingungen auf, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. Aufgrund dessen ist die Kategorisierung in AGB und in Individualvereinbarungen von großer Bedeutung.

Bei Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt es sich um alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Vertragsbedingungen 
Vertragsbedingung bedeutet, dass sich die Regelung auf den Inhalt eines Vertrages bezieht. Es sind Bestimmungen, die Inhalt des Vertrages werden sollen.
 
vorformuliert
Die Vertragsbedingungen müssen bereits bei Abschluss des Vertrages, und nicht ad hoc, ausformuliert sein.
 
Vielzahl
Eine Vielzahl liegt in der Regel dann vor, wenn der Verwender beabsichtigt die Vertragsbedingungen dreimal zu verwenden. Es reicht aus wenn die Absicht vorliegt – nicht die tatsächliche Verwendung. Eine Vielzahl setzt die Absicht einer mindestens dreimaligen Verwendung voraus.
 
Durch Verwender gestellt
Die Vertragsbedingungen müssen einseitig dem Vertragspartner von dem Verwender gestellt werden. Daran fehlt es, wenn die Vertragsbedingungen im einzelnen ausgehandelt werden. (Negativabgrenzung)
 
Negativabgrenzung 
Vertragsbedingungen werden nicht zur Disposition gestellt – keine Gestaltungsmöglichkeiten des Vertragspartners.
 

Vorteile von AGB für den Verwender

Die Vorteile für allgemeine Geschäftsbedingungen liegen klar beim Verwender (Verkäufer). Dieser kann durch Gestaltung der Bedingungen seine Geschäftsabwicklung durch gleichlaufende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen rationalisieren. Als weiterer Vorteil ist die Risikobegrenzung des Verwenders durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes.

Die Vorteile des Verwenders sind die Nachteile des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat keinen Einfluss auf die Gestaltung der AGB. Dieses einseitige Diktat des Verwenders führt zu Lasten des Vertragspartners. Aus dieser Situation ist das Ziel des AGB-Rechts die Geltung der AGB dort einzuschränken, wo sie gegen die gesetzlichen Regeln zu Ungunsten des Vertragspartners abweichen. Die Rechte der Vertragsparteien sollen zu einem Einklang führen.

Typische Regelungsinhalte von AGB

In allgemeinen Geschäftsbedingungen werden typischerweise ein Eigentumsvorbehalt, eine Haftungsbeschränkungen, den elektronischer Vertragsabschluss, die Lieferbedingungen und Zahlungsmodalitäten geregelt. Dies ist keine abschließende Liste, sondern muss von Branche zu Branche modifiziert werden.