In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann man wichtige Vertragsregelungen einheitlich treffen, wenn man verschiedene Grundvoraussetzungen beachtet. So müssen die AGB ordnungsgemäß einbezogen sein und sie müssen der Inhaltskontrolle standhalten. Ist das nicht der Fall, ist dies auf verschiedene Weisen sanktioniert, mit denen sich dieser Beitrag befasst.
Einbeziehung der AGB
Getreu dem Grundgedanken des Verbraucherschutzes knüpft der Gesetzgeber auch für die Einbeziehung der AGB Voraussetzungen, die der Unternehmer zu erfüllen hat. Auf diese gehen wir hier ein.
Im Einzelnen sieht § 305 Abs. 2 BGB vor:
1.) Einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB.
2.) Die Möglichkeit vom Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
3.) Und letztlich das Einverständnis des Kunden.
Vor Augen zu führen ist, dass das heutige AGB-Recht im BGB dem AGBG entspringt, welches 1977 verabschiedet wurde. Wie die Einbeziehung der AGB im E-Commerce stattzufinden hat, ist daher nicht ausdrücklich geregelt – anders als beim herkömmlichen Ladenverkauf, wo § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch einen deutlich sichtbaren Aushang gestattet. Der ausdrückliche Hinweis im E-Commerce auf die AGB ist aber unkompliziert und hat im Warenkorb an einer geeigneten Stelle oberhalb des Bestellbuttons zu erfolgen; er muss so platziert sein, dass auch ein durchschnittlicher Kunde ihn nicht übersehen kann. Die Möglichkeit der inhaltlichen Kenntnisnahme kann mit einem Hyperlink auf die AGB im oben erläuterten Hinweis auf die AGB erfolgen. Erforderlich ist, dass die AGB auf der Internetseite des Shopbetreibers zur Verfügung gestellt und gut leserlich auf dem Bildschirm des Kunden einsehbar sind. Das Einverständnis des Kunden hinsichtlich der AGB kann zwar auch im ausdrücklichen Hinweis vorausgesetzt werden, soweit dieser den obigen Voraussetzungen entspricht. Die Bestätigung des Kunden ist deshalb nicht zwingend erforderlich, in der Praxis hat sich aber nicht zu Unrecht eine Checkbox etabliert, ohne dessen Anklicken der Bestellprozess nicht weiter abgewickelt werden kann. Diese empfiehlt sich, weil hiermit der Nachweis der Möglichkeit der inhaltlichen Kenntnisnahme dokumentiert wird und der Unternehmer im Streitfall einen entsprechenden Beweis erbringen kann.
Bei fehlerhafter Einbeziehung gelten gem. § 306 BGB stets die für den Unternehmer in den meisten Fällen ungünstigeren gesetzlichen Regelungen. Ebenso werden trotz korrekter Einbeziehung solche Klauseln nicht Vertragsbestandteil, die so ungewöhnlich sind, dass der Durchschnittskunde mit ihnen nicht zu rechnen braucht § 305c Abs. 1 BGB. Dies sind i.d.R. Klauseln, denen ein gewisser Überrumpelungs- bzw. Übertölpelungseffekt anhaftet.
Was kann ich in AGB regeln?
Die Regelungsmöglichkeiten in AGB werden durch den Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher stark reglementiert. In §§ 308, 309 BGB findet sich ein Klauselkatalog, der Verbote bezüglich Klauseln zwischen Unternehmern und Verbrauchern aufstellt. Dieser Katalog ist allerdings nicht abschließend, vielmehr bedarf es einer Einzelfallüberprüfung, ob und inwieweit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, vgl. § 307 Abs. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich beispielsweise bereits aus einer unklaren und unverständlichen Klausel ergeben. Der anzulegende Maßstab ist auch hier wieder der durchschnittliche Kunde.
Daneben spielen bei Kaufverträgen Einflüsse aus dem Verbrauchervertragsrecht eine übergeordnete Rolle. Das Verbrauchervertragsrecht ist – wie auch das AGB-Recht – konzipiert als Normenbestand zum Schutze der Verbraucher. Der Gesetzgeber unterstellt einen strukturell schwachen, manipulationsanfälligen Verbraucher, der deshalb deutlich schutzwürdiger sei als ein Unternehmer. Hieraus resultiert die Norm § 475 Abs. 1 BGB, die sämtliche Manipulationen an den oben dargestellten kaufrechtlichen Mängelrechten gegenstandslos macht. Dies gilt für alle Mängelrechte mit Ausnahme von Schadensersatz. Deshalb ist etwa eine Rügeklausel, die die Nacherfüllung von einer Schadensanzeige abhängig macht nichtig. Gleiches gilt beispielsweise für eine Klausel, die die Nacherfüllung beschränkt auf die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung an eine fehlgeschlagene Nachbesserung bindet.
Unter Berücksichtigung der Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB kann lediglich das Recht auf Schadensersatz eingeschränkt werden, wenngleich der Anwendungsbereich solcher Klauseln sehr klein ist. Die Klausel könnte etwa lauten:
„Für einfache Fahrlässigkeit haften wir – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Unbeschränkt haften wir für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.“
Zentral ist weiterhin das Verbot der geltungserhaltenen Reduktion. Eine geltungserhaltene Reduktion ist die Aufrechterhaltung einer eigentlich unwirksamen Klausel mittels einer Kürzung des Wortlautes auf das jeweils zulässige Maß. Durch das Verbot soll eine unwirksame Klausel das Schicksal der Gegenstandslosigkeit erleiden, weil der Unternehmer sich sonst immer darauf verlassen könnte, dass die Klauseln zumindest mit dem zulässigen Maß wirksam sind.
Was droht mir bei unwirksamen AGB?
Gefahr bei unwirksamen Klauseln droht insbesondere aus dem UWG und dem UKlaG. Die Verwendung unwirksamer Klauseln stellt einen unlauteren Wettbewerb gem. § 4 Nr. 11 UWG iVm. § 307 BGB dar. Einen Anspruch auf Unterlassung haben unter anderem die Wettbewerber, aber auch Verbraucherverbände und die Handelskammern. Eine Abmahnung besteht aus zwei Kostenpositionen, wie aus § 12 UWG deutlich wird:
„… den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“
Einerseits sind die erforderlichen Aufwendungen zu erstatten, dies sind insbesondere Anwaltskosten des Mitbewerbers, die sich auf etwa 100-300€ belaufen. Andererseits wird ein zukünftiger zweiter Verstoß mittels einer Vertragsstrafe präventiv sanktioniert. Die Vertragsstrafe richtet sich grundsätzlich nach dem Umsatz des Abgemahnten und kann durchaus hohe Summen erreichen. Gerechtfertigt ist dies durch den damoklesschwertartigen Charakter der Vertragsstrafe. Sie soll den Abgemahnten von einem neuerlichen Verstoß abhalten und abschrecken. Diesem Ziel kann sie gerade nur dienen, wenn die aufgerufene Summe dem Abgemahnten tatsächlich finanziell Schaden zufügen kann. Einen zweiten Verstoß sollte man deshalb tunlichst vermeiden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht, kann man sich einen ersten Verstoß allerdings leisten, ihn gar provozieren, soweit sich hieraus auch nach Abzug der Anwaltskosten des Abmahners noch ein finanzieller Gewinn ergibt.
Zu empfehlen ist außerdem, die Unterlassungsverpflichtung nicht ohne Weiteres zu unterzeichnen, weil sie meist überharte Pflichten aufstellt. Besser ist es eine von einem Anwalt modifizierte Unterlassungsverpflichtung abzugeben.