Bekannt als Top-Manager des FC Bayern München, machte Herr Hoeneß im Frühjahr dieses Jahres durch Negativschlagzeilen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung auf sich aufmerksam. Ob die Voraussetzungen der Selbstanzeige erfüllt sind und ob es überhaupt eine Möglichkeit der Straffreiheit für Steuersünder geben sollte, wird nun erneut deutschlandweit diskutiert.
Sachlage Hoeneß
Durch die Medien wurde bekannt, dass Hr. Hoeneß an der Börse gemachte Spekulationsgewinne über den Zeitraum von 2006 bis 2013 auf einem Schweizer Konto anhäufte, ohne diese zu versteuern. So titelte unter anderem der Focus „Bayern-Präsident Hoeneß und das Schweizer Konto“. Hr. Hoeneß hat seinen Wohnsitz in einem schönen Häuschen am Tegernsee, daher unterliegt er nach dem Einkommenssteuergesetz der deutschen Steuerpflicht. Einkommenssteuerpflichtig sind auch die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen § 2 I S.1 Nr.5 EStG. Dazu gehören die Einnahmen aus Dividenden, Zinsen oder sonstige Bezüge aus Aktien § 20 I Nr. 1 EStG. Laut Aussage von Herrn Hoeneß wurde das in die Schweiz transferierte Startkapital für die spätere Finanzanlage versteuert, jedoch wurden die darauf Folgenden Gewinne jahrelang nicht dem deutschen Finanzamt angezeigt. Das erfüllt den Tatbestand des § 370 AO, wonach sich Hr. Hoeneß der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, was mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Bei dieser enormen Summe der hinterzogenen Steuern handelt es sich bei Herrn Hoeneß um einen besonders schweren Fall und ist kein Kavaliersdelikt.
Wie die Informationen über die Selbstanzeige an die Öffentlichkeit gelangt sind, ist bis heute ungeklärt. Vermutet wird, dass ein ermittelnder Beamter das Steuergeheimnis gem. § 30 AO nicht gewahrt hat. Der Strafverfolgte Uli Hoeneß hat diesbezüglich bereits Anzeige gegen unbekannt erstattet.
Straffreiheit durch Selbstanzeige
Das Ziel der Selbstanzeige § 371 AO ist die Aufdeckung von Steuervergehen und die damit einhergehenden Mehreinnahmen für den Fiskus. Am 03.05.2011 ist die Gesetzesänderung in ihrer jetzigen Fassung zur Schwarzgeldbekämpfung in Kraft getreten. Diese erweitert die Bedingungen für eine gültige Selbstanzeige. Demnach müssen u.a. nun alle unverjährten Steuerstraftaten, einer Steuerart, in vollem Umfang berichtigt werden. Der BGH toleriert hier eine Abweichung der Angaben von 5 % . Die ältere Gesetzesfassung erlaubte eine nur teilweise Offenlegung der Steuervergehen, was dazu führte, dass dies einige als „Steuerhinterziehungsstrategie“(BFM) nutzten. So hatte man nur Angaben zu den Konten gemacht, welche aktuell bedroht waren durch Daten-CDs oder andere Informationswege, aufgedeckt zu werden. Ob Herr Hoeneß diese Offenlegungspflicht in vollem Umfang machte, obliegt zur Zeit der Prüfung der Staatsanwaltsschaft. Ist ihm hier kein größerer Fehler unterlaufen, so besteht die Möglichkeit der Straffreiheit, wenn keiner der Sperrgründe des § 371 II AO die wirksame Selbstanzeige ausschließt.
Sperrgründe
Die Aufgabe der Sperrgründe ist es zu verhindern, dass sich ein bereits der Tat überführter bzw. ins Visier der Steuerfahnder geratener Bürger, sich nicht mit dem Argument der „Reue“ oder Besserungseinsicht, auf die Selbstanzeige berufen kann. Da die Freiwilligkeit der Offenlegung die Grundvoraussetzung für die Straffreiheit ist. Anderes wäre mehr als scheinheilig und würde die Norm zu einer regelrechten, allseits anwendbaren, Aufhebungsgrundlage gegen den Straftatbestand bei Steuerhinterziehung machen.
Die offensichtlichen und eindeutigen Sperrgründe des § 371 II Nr. 1 AO sind das Bekanntwerden einer Prüfungsanordnung gem. § 196 AO, das Einleiten eines Straf-oder Bußgeldverfahrens oder das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde beim Steuersünder; davon sind im Fall Hoeneß offenkundig keine eingetreten und stehen der Straffreiheit nicht im Wege.
Unklarer ist, ob zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Steuerstraftat nach § 371 II Nr.2 AO zum Teil bereits entdeckt war und Hr. Hoeneß davon wusste, oder unter Würdigung der Sachlage davon hätte wissen müssen. In den Medien wurde spekuliert, dass der Name Hoeneß auf einer im Jahr 2012 angekauften Steuer-CD auftauche. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs vermutete man, dass dies der Beweggrund für die Selbstanzeige war. Daher stellt sich die Frage, ob es für eine Selbstanzeige bereits zu spät ist?
Tatentdeckung durch auftauchen einer Steuer-CD?
Als entdeckt gilt die Tat erst, „wenn feststeht, dass die Datensätze zu einer erhöhten Steuerzahlung führen“. Das bloße Existieren einer Daten-CD mit Informationen des Selbstanzeigers genügt nicht für eine Tatentdeckung, vielmehr müssen diese Daten auch von einem Amtsträger mit den Steuerdaten abgeglichen werden und auf einen Verstoß hinweisen. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft München das Vorkommen von Uli Hoeneß auf einer Daten-CD verneinte und von einer anderweitig zuvor laufenden Untersuchung gegen ihn, ist bis dato nichts bekannt. So fehlt bereits die Tatentdeckung als Hindernisgrund für eine Selbstanzeige.
Sollte entgegen den bis jetzt veröffentlichten Informationen sich doch noch herausstellen, dass die Tat gem. § 371 Abs.2 Nr. 2 entdeckt wurde, so müsste kumulativ Hoeneß auch davon gewusst haben bzw. wissen müssen. Einem Angeklagten zu beweisen, dass er davon wusste wird sich in der Praxis als schwierig herausstellen, womöglich könnte man aber versuchen eine Wissenspflicht unter Würdigung der Sachlage nachzuweisen. Nach herrschender Meinung reicht das bloße Publikwerden des Ankaufs einer Daten-CD von einer bestimmten Bank, selbst nicht aus, dass der Steuerhinterzieher davon ausgehen müsste, dass seine Tat entdeckt ist.
Die Begründung hierfür ist, dass die Daten so lückenhaft sind und oft nur die Spitze des Eisberges abbilden, dass eine Tatentdeckung weiterhin äußerst unwahrscheinlich sei. Hinzu kommt, dass das Wissenmüssen sich auf die Tatentdeckung bezieht, welche ja nicht durch das bloße auftauchen des Namens auf der Daten-CD gegeben ist, sondern erst durch den Abgleich mit den Steuerdaten. Daher schließt das Öffentlichwerden in der Presse über den Ankauf einer Daten-CD die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht aus. Die Selbstanzeige von Herrn Hoeneß ist daher weiterhin wirksam.
Zweck der Selbstanzeige
Eine andere Sichtweise wäre auch für beide Seiten nachteilhaft. Der Steuersünder hätte keinen Grund für eine Selbstanzeige, denn wenn er keine Straffreiheit erfährt, würde er sich so direkt selbst ins Gefängnis befördern. Gerade die Mischung aus Angst vor Tatentdeckung und Hoffnung auf Straffreiheit treibt viele Steuerhinterzieher dazu, sich im Zuge einer neu auftauchenden Daten-CD selbst anzuzeigen. Diese Vorgehensweise hat sich für den Staat als durchaus Ertragreich erwiesen, denn die dadurch erzielten Mehreinnahmen und aufgedeckten Straftaten übersteigen jedes Mal deutlich diejenigen, die nur durch die Daten-CD gemacht werden.
Höhe der Steuerhinterziehung hindert Straffreiheit?
Der letzte in Frage kommende Sperrgrund für die Selbstanzeige ist der des § 371 Abs. 2 Nr.3, wonach der erlangte Steuervorteil 50.000€ pro Tat nicht übersteigen darf. Das Hr. Hoeneß diesen überschritten hat, ist unter Berücksichtigung der Anlagensumme von mehreren 100 Millionen € höchstwahrscheinlich. Sollte dieser Sperrgrund eintreten, müsste Hr. Hoeneß laut Gesetz eine längere Gefängnisstrafe absitzen. Der rettende Anker für den Bayrischen Weißwurstfabrikanten ist der ebenso am 03.05.2011 eingeführte § 398a AO. Danach kann der Sperrgrund wieder aufgehoben werden, wenn der Täter innerhalb einer angemessenen Frist, wie in § 371 Abs. 3 AO, die hinterzogenen Steuern und zusätzlich einen Betrag von 5% derer in die Staatskasse zahlt. Das Beschaffen der Zusatzzahlung ist für den erfolgreichen Geschäftsmann sicher kein Hindernis, somit hätte Hr. Hoeneß nur noch die Frist einzuhalten um den Sperrgrund aufzuheben. Diese bestimmt „die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen“. Die Einhaltung sollte kein Problem darstellen. Der gültigen Selbstanzeige steht somit nichts Unumgängliches im Wege.
Inwiefern dieses Ergebnis moralisch richtig und mit den Grundsätzen unserer Demokratie vertretbar ist, ist umstritten. Die Abgrenzung zum klassischen Betrug gem. § 263 StGB gestaltet sich schon als sehr schwierig und wirft die Frage auf, warum Steuervergehen anders geahndet werden? Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble will die Selbstanzeige verfassungsrechtlich prüfen lassen. Das Prüfungsergebnis wird sich jedoch wohl immer an der aktuellen politischen Meinung orientieren, so fordert die Opposition z.B. Straffreiheit nur für Bagatellfälle. Wenn der gesellschaftliche Druck auf die Politik wächst, werden weitere Gesetzesänderungen die Folge sein.
Fazit
Wenn Hr. Hoeneß bei der nachträglichen Angabe über die Höhe des zu versteuernden Einkommens die 5 % Fehlergrenze nicht überschreitet, ist die Selbstanzeige gem. § 371 AO wirksam und wird durch keinen Sperrgrund gehindert, da das Verbot, dass der erlangte Steuervorteil 50.000 € nicht überschreiten darf, durch die Zusatzzahlung an den Fiskus umgangen werden kann. Uli Hoeneß erlangt unter diesen Vorraussetzungen der Selbstanzeige Straffreiheit.
Links:
http://www.blts.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Die_steuerliche_Selbstanzeige.pdf
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/11-05/index.php?sz=7
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/12-07/index.php?sz=7
Die Liste prominenter und nicht-prominenter Steuerhinterzieher, welche straffrei oder mit Bewährung „davongekommen“ sind, wird leider immer länger. Man fragt sich, ob das System der Selbstanzeige nicht doch in Zeiten des Ankaufs der diversen Steuer-CDs überholt ist und dringend neuen Gegebenheiten angepasst werden sollte. Völlige Straffreiheit gekoppelt mit Nachzahlungen sind vielleicht doch zum Teil zu lasche Konsequenzen. Hier mal ein Link zu einer lesenswerten Serie auf ntv.de, die gerade prominente und bereits wieder in die Vergessenheit geratene Steuersünder aufs Korn nimmt:
http://www.n-tv.de/mediathek/bilderserien/wirtschaft/Prominente-und-der-Fiskus-article18401.html
Es ist erschreckend, wie viele Prominente und Gutverdienende nicht genug bekommen. Leider nur ein Spiegelbild unserer kapitalistisch geprägten Gesellschaft, in der die Gewinnmaximierung des Einzelnen vor dem Wohle aller steht. Was ja eigentlich der Zweck der Steuerabgabe sein sollte, dem Land und dem Volk durch das man reich geworden ist, etwas zurückzugeben. Im Fall Hoeneß ist es besonders zwiespältig, da dieser sich gerne als „Saubermann“ dargestellt und bei Fehltritten anderer kein Blatt vor den Mund genommen hat. Bezüglich der zu milden Strafe sehe ich das auch so, die abschreckende Wirkung ist kaum noch gegeben, wenn man sich für einen Geldbetrag die Straffreiheit erkaufen kann. In vielen anderen Fällen werden Kapitalverbrechen mit hohen Haftstrafen versehen, warum nicht bei Steuerhinterziehung? Zurzeit agiert der Staat hier als schlechtes Vorbild für den Steuersünder, aufgrund vermeintlicher Kapitalvorteile wird ein moralisch richtiges handeln zurückgestellt.
Es ist zumindest fraglich, ob die Selbstanzeige mit Straffreiheit und Nachzahlungen einer Veränderung bedarf. Befürworter führen zu Felde, dass eine Verschärfung Steuerhinterziehung eindämmen würde. Frei nach dem Gedanken, dass die Verschärfung von Strafmaßen immer die Begehung von Straftaten mindert. Eine Überlegung führt dieses Argument allerdings ad absurdum: Die höchste Verschärfung eines Strafmaßes ist die Todesstrafe. Danach dürfte z.B. kein Mord mehr geschehen, wenn die Todesstrafe dafür in Kraft gesetzt ist. Faktisch kann man in den Vereinigten Staaten das Gegenteil beobachten. Eine Strafmaßverschärfung muss also nicht immer den gewünschten Erfolg bringen. Hier könnten Gesetze auch in die entgegengesetzte Richtung verlaufen. Sie könnten die innere Rechtfertigung für Steuerhinterzieher bilden, sich doch nicht dem Staat zu stellen, da der Freiheitsentzug unverhältnismäßig zum begangenen Übel erscheint. Das Geld könnte so weiter auf ausländischen Nummernkonten schmachten, was bei der geringen Aufdeckungsrate der deutschen Behörden einem ewigen Verlust gleichkommt. Auch zukünftige Steuersünder werden sich von einer Verschärfung nicht einschüchtern lassen. Sie sind sich bewusst, dass ihr Handeln sie auch nach derzeitiger Rechtslage ihre Freiheit kosten kann (s. o. Sperrgründe).
Damit das Handeln gegen ein gesetzliches Verbot, als eine Straftat vom Bürger überhaupt erkannt wird, bedarf es einer Strafe. Das Ziel der Strafandrohung ist die Abschreckung vor der Begehung der Tat. Bekannt ist, dass dies den Menschen nur bedingt davon abhält, gegen Gesetze zu verstoßen. In wie weit das Strafmaß dafür ausschlaggebend ist, entscheidet der Mensch subjektiv für sich. Die dafür verantwortlichen persönlichen Faktoren lassen sich nicht kontrollieren. Das uns eine mehrjährige, mit Sicherheit zu erwartende Strafe, aber mehr abschreckt als eine einmalige Zahlung eines vertretbaren Geldbetrages, ist wohl unumstritten. Ein gewisser Teil der Bevölkerung wird immer unbelehrbar sein, allerdings lässt sich durch ein hohes Strafmaß dieser auf ein Minimum reduzieren, wenn gleichzeitig auch die Gefahr der Tatentdeckung besteht. Nur dann kann die Strafandrohung ihre volle abschreckende Wirkung erzielen. Dafür muss sich die Auskunftsbereitschaft der so genannten Steuerstaaten verbessern, was durch einen entsprechenden politischen Druck sicherlich umzusetzen ist. Mir stellt sich aktuell die Frage:“Brauch man in einer Gemeinschaft, in der jede Nachricht und jedes Telefonat von jedem Bürger für einen anderen Staat einsehbar ist, noch ein Bankgeheimnis, das solch einen Schutzumfang genießt?“.
Mit dem heutigen Kenntnisstand war die Haftstrafe, die Herr Hoeneß aufgrund seiner Steuerhinterziehung erhalten hat, vollkommen gerechtfertigt. Leider entstand in den Medien des Öfteren der Eindruck, dass eine vollständige Selbstanzeige zu einer völligen Straffreiheit führen würde und dies auch möglich sei. Grundsätzlich ist diese Einschätzung nicht verkehrt. Das deutsche Steuerrecht gibt jedem Angeklagten die Möglichkeit der Strafbefreiung bei vollständiger Offenlegung der fehlerhaften bzw. nicht versteuerten Gewinne aus Kapitaleinkünften. Bei Hoeneß musste jedoch von Anfang an klar gewesen sein, dass er um eine Haftstrafe nicht herumkommen würde. Dafür sprechen zwei Tatsachen. Hoeneß begann seine Börsentätigkeiten rund zehn Jahre vor Aufdeckung der Straftaten. Für diesen Zeitraum ist es selbst den renommiertesten Fachanwälten und Steuerberatern, die Hoeneß beschäftigte, nicht möglich, sämtliche Transaktionen nachzuvollziehen. Hoeneß selbst gab in einem Interview später zu, den Überblick über seine Tätigkeiten verloren zu haben, wie hätte es dann erfahrenen Steuerrechtlern möglich sein können, innerhalb kürzester Zeit sämtliche Transaktionen lückenlos aufzuklären? Ca. 40.000 (!) Kontoauszüge und ungleich mehr Transaktionen hätten innerhalb von vier Wochen durchgearbeitet werden müssen. Dies ist auch der Grund, weshalb die Summe der hinterzogenen Steuern, die in den Medien immer wieder kursierten, stets weiter nach oben korrigiert wurden, da durch die Untersuchung der Anwälte und Steuerberater immer mehr Informationen ans Tageslicht kamen und das ganze Ausmaß der Steuerhinterziehung bekannt wurde. Eine Strafbefreiung bei Steuerhinterziehung ist nach dem deutschen Steuerrecht auch nur dann dem Angeklagten zu gestehen, wenn nicht bereits Ermittlungen aufgenommen wurden. Nach den Recherchen des Spiegel-Magazins und der daraufhin beginnenden Untersuchungen seitens der Staatsanwaltschaft musste sich Hoeneß dem öffentlichen Druck beugen. Demzufolge kann man hier nicht von einer freiwilligen Selbstanzeige sprechen. Schon aus diesem Grund war Hoeneß eine Strafbefreiung zu versagen. Insgesamt finde ich den Artikel gut geschrieben und strukturiert, aufschlussreich und detailliert.