Framing ist das Einbetten externer Inhalte auf der eigenen Webseite. Hierfür bereiten Dienste wie etwa „YouTube“ sogar vorgefertigte Einbettungs-Codes für jedes ihrer Videos vor. Im Gegensatz zu Verlinkungen ist beim Framing nicht nur die Quelle zunächst nicht ersichtlich, es hat sogar den Anschein als wären auch fremde Inhalte Eigentum des Framenden. Daraus resultiert die Frage, ob durch das Einbetten fremder Inhalte auf einer Website, das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 II UrhG verletzt wird. Die Antwort auf diese Frage übergab der BGH nun in einem Fall dem EuGH.

Die Realität

Im vorliegendem Fall gelangte ein Werbefilm für Wasserfiltersysteme des Klägers, ohne dessen Einwilligung, auf die Plattform „Youtube“. Die Beklagten, Wettbewerber des Klägers, banden diesen Werbefilm mittels Framing auf ihre Websites ein um selbst damit Kunden für ihre Produkte zu gewinnen.

In erster Instanz ging das Gericht von einer Urheberrechtsverletzung nach § 19a UrhG aus (LG München I – Urteil vom 2. Februar 2011 – 37 O 15777/10). Die Begründung hierfür lag darin, dass die Beklagten sich den Werbefilm durch das Framing „zu eigen“ machten. Davon kann man ausgehen, wenn für einen Besucher der Website der Eindruck entsteht, die angezeigten, eigentlich fremden Inhalte gehören dem Betreiber der Webseite. Wie eingangs beschrieben, ist das Vermitteln jenes Eindrucks, wohl die Natur des Framings.

Daraufhin legten die Beklagten Berufung ein. Das Berufungsgericht ging in seinem Urteil (OLG München – Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 U 1092/11 ) dann nicht von einer Urheberrechtsverletzung nach § 19a UrhG aus. Hierbei wurde angenommen, dass Framing, wie normale Verlinkungen, lediglich eine Weiterleitung zu den Inhalten ist. Die Entscheidung, ob die Inhalte also weiterhin öffentlich zugänglich sind liegt allein bei demjenigen, der die verlinkten Inhalte auf seinem Server bereitstellt. Somit sah das Berufungsgericht keine Urheberrechtsverletzung durch das Framing.

In der Revision stimmte der BGH der Argumentation des Berufungsgerichts zunächst zu, dass das Framing keine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach  § 19a UrhG darstellt. Jedoch konnte dieser nicht abschließend klären, ob das Framing ein „unbenanntes Verwertungsrecht“ der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 II UrhG verletzt und übergab die Frage somit dem EuGH zur Klärung.

Abmahnwellen

Die Frage nach einem unbenannten Verwertungsrecht im § 15 II UrhG wird erst durch seine Formulierung ermöglicht. So werden die Verwertungsrechte durch das Wort „insbesondere“ nicht abschließend aufgezählt und ermöglicht weitere unbenannte Verwertungsrechte. Diese unbestimmte Formulierung entspringt der Umsetzung einer EU-Richtline (Artikel 3 der Richtlinie 2001/29/EG). Dies hat zur Folge, dass auch für andere EU-Länder Klärungsbedarf besteht, so liegt dem EUGH aktuell schon ein Vorabentscheidungsersuchen aus Schweden zum Thema vor.

Sollte sich der EuGH also entscheiden, dass Framing zu dem Recht der öffentlichen Wiedergabe gehört, könnte dies weitere Probleme mit sich ziehen. Zunächst wäre es denkbar, dass Nutzer von sozialen Netzwerken oder Blogger für eingebundene Videos, in Massen abgemahnt werden könnten. Ein Interesse hierfür würde wohl bestehen. Der Unterbindung von unlizensiertem Framing auf gewerblicher Ebene steht zumindest nach meinem Rechtsgefühl nichts entgegen. Private Nutzer sollten jedoch vor einer Abmahnwelle geschützt werden.

Die Unrechtmäßigkeit des Framings wäre auch problembehaftet, weil Hoster wie „YouTube“ extra Links zum Framen von Videos vorbereiten. Man könnte also denken, dass der Eigentümer eines Werkes sogar möchte, dass dieses auf anderen Seiten eingebettet wird, damit es sich besser vermarktet. Ein anderer Tatbestand liegt vor, wenn die Inhalte ohne die Zustimmung des Eigentümers auf „YouTube“ hochgeladen wurden. Allerdings ist es für den Nutzer der Website nicht erkennbar, ob das Video mit Zustimmung des Eigentümers auf „YouTube“ hochgeladen wurde.

Wer also sein Video nicht auf anderen Webseiten eingebettet sehen möchte, müsste hierfür mittels Programmieraufwand das Framing verhindern. Wie bereits bei Vorschaubildern von Suchmaschinen könnten Gerichte somit eine Einwilligung zum Framing interpretieren, soweit der Hoster nicht durch technische Mittel dagegen vorgeht.

Für die Zukunft

Es ist nicht davon auszugehen, dass private Nutzer in Zukunft mit Abmahnwellen und Schadensersatzforderungen rechnen müssen.

Für gewerbliche Nutzer könnten jedoch zukünftig andere Spielregeln beim Framen gelten. So wäre etwa eine deutliche Benennung des Urhebers denkbar. Schlimmstenfalls muss jeweils vom Urheber die Nutzungslizens eingeräumt werden.

Für Videoplattformen wie „YouTube“ könnte es lohnend sein, schon jetzt ihren Service so zu erweitern, dass beim Hochladen eines Videos die Wahl besteht Framing zuzulassen oder zu blockieren.