Mitte Dezember konnten die Erben des einstigen Medienmoguls Leo Kirch in einem der größten und längsten Wirtschaftsprozesse der letzten Jahre einen Sieg gegen die Deutsche Bank erringen. In dem Schadensersatzprozess verurteilte das OLG München (Az. 5 U 2472/09) am 14.12.12 die Deutsche Bank zur Zahlung eines Schadensersatzes in bislang nicht bezifferter Höhe.

 Hintergrund

Das Urteil stellt jedenfalls vorerst den Höhepunkt eines mittlerweile ein ganzes Jahrzehnt andauernden Rechtsstreits dar, der durch eine umstrittene Aussage des früheren Vorstandssprechers der Deutschen Bank Rolf Breuer ausgelöst wurde. Dieser hatte in einem Interview, das in Februar 2002 bei dem TV- Sender Bloomberg TV ausgestrahlt wurde, auf die Frage des Reporter, ob der seinerzeit massiv verschuldete Kirch-Konzern mit Unterstützung für seine Schuldenprobleme rechnen könne, folgende Äußerung getätigt:

 „Das halte ich für relativ fraglich. Was man alles darüber lesen und hören kann ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine – wie Sie gesagt haben – Stützung interessieren.“

In April 2002, mithin wenige Wochen nach der Ausstrahlung des Interviews, stellte zunächst einer der Subholdings des Konzerns, die Kirch Media GmbH & Co. KGaA Insolvenzantrag. Im Juni 2002 meldete dann auch die Muttergesellschaft der Kirch-Gruppe Taurus Holding Insolvenz an, was zum vollständigen Zusammenbruch des Konzerns führte.

Daraufhin machte der inzwischen verstorbene Konzerngründer Kirch in mehreren Verfahren gegenüber der Deutschen Bank und Breuer, die er für den Niedergang seines Medienimperiums verantwortlich machte, Ansprüche auf Ersatz der Schäden geltend, die durch die Äußerungen Breuers bei ihm und den Konzernunternehmen entstanden seien – Deren Ansprüche hatte sich Kirch zuvor abtreten lassen.

Kirch vertrat im Kern die Auffassung, die Deutsche Bank habe die Insolvenz der Kirch-Gruppe im Wesentlichen mitverursacht, da es dem Konzern aufgrund der Aussagen Breuers unmöglich geworden wäre, neues Kapital auf dem Markt aufzunehmen bzw. bereits bestehende Kredite zu verlängern.

Im Jahre 2006 stellte der BGH fest, dass Kirch gegen die Deutsche Bank aus abgetretenem Recht der Kirchtochtergesellschaft Print-Beteiligung GmbH dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustünde (BGH, Urteil v. 24.01. 2006, Az.: XI ZR 384/03). Der BGH begründete dies damit, dass die Deutsche Bank durch die Interviewäußerung Breuers, die ihr über § 31 BGB analog zuzurechnen sei, die sich aus dem Darlehensvertrag mit der Print-Beteiligung GmbH ergebende Pflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers nicht zu gefährden, verletzt hatte.

Zudem sprach der BGH Kirch einen Anspruch aus § 823 I BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb zu und zwar mit der Begründung, dass es wahrscheinlich sei, dass die Aussagen Breuers zu einer Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kirch-Gruppe sowie hieraus folgend der Geschäftsbeziehungen zu anderen potenziellen Kreditgebern und damit auch der ungestörten Fortführung der Betriebs der Print-Beteiligungs GmbH geführt hätten.

Diese bloße Wahrscheinlichkeit der Kausalität hatte ausgereicht, da sich der BGH im Rahmen seiner Entscheidung lediglich mit der Begründetheit einer Feststellungsklage auseinanderzusetzen hatte, bei der es anders als im Rahmen einer Leistungsklage grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass der Kläger den Beweis der Kausalität des Schadenseintritts erbringt.

Etwaige vertragliche und deliktische Ansprüche der Konzernobergesellschaft TaurusHolding lehnte der BGH hingegen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen dieser und der Deutschen Bank keinerlei Vertragsbeziehungen bestanden und mit Hinweis auf das konzernrechtliche Trennungsprinzip ausdrücklich ab.

Mit der selben Argumentation wies auch das LG München in einem Parallelverfahren die Schadensersatzklage Kirchs ab, mit der dieser den Ersatz von Schäden in Höhe von ca. 2 Milliarden EUR begehrte, die insbs. der Kirch Media und der TaurusHolding durch die Insolvenz entstanden seien (LG München v. 31.03.2009, AZ 33 O 25598/05). Das LG München führte aus, dass die Deutsche Bank diesen Gesellschaften anders als der Print-Beteiligung GmbH gegenüber mangels Vorliegen vertraglicher Beziehungen nicht zur Interessenwahrung und Loyalität verpflichtet gewesen sei, weswegen die der Bank zuzurechnenden Äußerungen Breuers nicht als rechtswidrig qualifiziert werden könnten.

Mit der Berufungsklage, über die das OLG München aktuell zu entscheiden hatte, verfolgten die Kirch-Erben die Schadensersatzansprüche weiter.

 Neue Richtung im Prozess

Mit der Begründung, dass das LG München in seiner Argumentation „wesentlich zu kurz“ gegriffen habe, nahm das OLG München die Berufung an und stieg direkt in die Beweisaufnahme ein. Nach der Ladung von einer Vielzahl Zeugen, wie z.B. auch Leo Kirch selbst und Josef Ackermann, versuchte der vorsitzende Richter Guido Kotschy die Parteien immer wieder zu einem Vergleich zu bewegen. Nachdem die Deutsche Bank sich jedoch im März 2012 weigerte einem Vergleich über rund 812 Millionen Euro zu zustimmen, konnte man diesen Weg wohl als versperrt ansehen.

Nach der Vernehmung der letzten Zeugen gab das Gericht im Oktober in einem Beschluss zu verstehen, dass Breuer „sehr wahrscheinlich“ mit seiner Interviewäußerung einen Geschäftsabschluss über den nötigen Sanierungsfall des Kich-Konzerns erzwingen wollte. Nach Auffassung des Gerichts war der Kirchkonzern damals zwar insolvenzreif, aber durchaus noch sanierungsfähig. Weiter hieß es, dass ein wirtschaftlicher Schaden im Zuge der Äußerung „zumindest billigend in Kauf genommen“ wurde.

Am letzten Verhandlungstag fällte der vorsitzende Richter zwar noch kein Urteil. Er gab aber bereits eine Einschätzung der Lage ab, nach der das Interview Breuers kein Unfall gewesen war. Er befand sich zum fraglichen Zeitpunkt „intellektuell voll auf der Höhe“ und seine Aussagen seien daher unglaubwürdig.

Im am 14.12.2012 verkündeten Urteil bekräftigen die Richter nun diese Einschätzungen und verurteilten die Deutsche Bank zur Zahlung von Schadensersatz in noch nicht bezifferter Höhe. Als Rahmen für den Schadensersatz gab das Gericht allerdings schon im November einen Betrag zwischen 120 Millionen und 1,5 Milliarden Euro an, dessen genaue Höhe jetzt ein Gutachter feststellen soll.

 Ausblick

Im Urteil des OLG München wurde ein Revisionsverfahren vor dem BGH nicht zugelassen. Damit ist für die Deutsche Bank der weitere Rechtsweg jedoch nicht endgültig gesperrt, da die Nichtzulassung der Beschwerde gemäß § 544 I ZPO unterliegt. Eine solche wird laut Pressemeldungen beim BGH von den Rechtsvertretern der Deutschen Bank eingelegt werden.

 Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Zunächst muss es sich hierfür um ein revisionsfähiges Urteil gemäß § 542 ZPO des OLG München handeln und ein gesetzlicher Ausschluss darf nicht bestehen. Daneben darf die Revisionssumme nach § 26 Nr. 8 EGZPO einen Wert von 20.000,-€ nicht unterschreiten. Hierin wäre jedoch weniger ein Erfolgshindernis für die Nichtzulassungsbeschwerde zu sehen. Kernpunkt ist vielmehr die anzuführende Begründung warum ein Revisionsverfahren notwendig ist und hieran könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde der Deutschen Bank scheitern, da in der Praxis regelmäßig hohe Hürden hieran gestellt werden. Bei der Begründung ist gemäß § 544 II S. 2 ZPO auf die gesetzlichen Zulassungsgründe des § 543 II S.1 ZPO abzustellen. Sie rücken das Allgemeininteresse in den Vordergrund und erst in zweiter Linie geht es um Einzelfallgerechtigkeit (Kessal-Wulf, BeckOK ZPO §543, Rn. 14). Relevant wären also weniger die Rechtsanliegen der Deutschen Bank im Einzelnen, als die Auswirkung des OLG-Urteils auf die Allgemeinheit. Dieser Aspekt war in der Vergangenheit zum Beispiel bei Entscheidungen über Tarife oder Formularverträge gegeben (näheres NJW 2003, 1943). Auf den ersten Blick erscheint ein Allgemeininteresse am Revisionsverfahren nur über die Auswirkungen des OLG-Urteils indirekt auf die Aktionäre der Deutschen Bank begründet.

Sollte eine Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung beitragen – etwa weil es an einer Leitsatzentscheidung mangelt – oder sollte diese einer einheitlichen Rechtsprechung dienen, weil das Berufungsurteil von dem ähnlicher Fälle stark abweicht, so könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls erfolgreich sein.

Unter allen voran genannten Aspekten müssen die Zulassungsgründe entscheidungserheblich sein. Kam das Berufungsgericht trotz begangener Rechtsfehler zu einer im Ergebnis richtigen Entscheidung, ist die Zulassung zur Revision sehr unwahrscheinlich.

Folgen des Urteils

Sollte das Urteil des OLG Rechtskraft erlangen, also eine Revision vom BGH nicht zugelassen werden, wird die Deutsche Bank zu einer Schadenersatzzahlung gegenüber den Erben und Gläubigern von Leo Kirch verpflichtet, dies möglicherweise in Milliardenhöhe. Tatsächlich ist das Verfahren zur Feststellung der Schadenersatzhöhe noch anhängig. Damit könnte sich das bereits ein Jahrzehnt andauernde Verfahren weiter verlängern.

Autoren: BA, DB und BP