Durch die jüngste GmbH-Rechtsreform (MoMIG) wurde die Gründung einer klassischen GmbH erleichtert. Von nun an können die Gründungsgesellschafter das Stammkapital auch durch verdeckte Sacheinlagen gem. § 19 IV GmbHG aufbringen. Unklar ist jedoch in diesem Zusammenhang, wie mit verdeckten Sacheilagen bei der Unternehmergesellschaft (UG) zu Verfahren ist. Kann § 19 GmbHG auch auf die UG angewendet werden oder ist auf eine teleologische Reduktion zurückzugreifen?

Mit diesen Fragen befasst sich die Literatur unter anderem wenn es um die Auslegung des § 5a GmbHG geht. Hiernach sind bereits „einfache“ Sacheinlagen ausgeschlossen, welches begründete Zweifel aufkommen lässt, ob überhaupt ein Anwendungsbereich für verdeckte Sacheinlagen existiert. Mit Entscheidungen vom 11.04. und 19.04. aus dem Jahr 2011 hat der BGH klargestellt, dass im Wege einer Abspaltung die Neugründung einer UG ausgeschlossen ist, und, dass das Sacheinlagenverbot des § 5a II S. 2 GmbHG ausnahmsweise nicht gilt, wenn im Wege einer Kapitalerhöhung in der UG das für die GmbH vorgeschriebene Mindestkapital erreicht oder übersteigen wird. Wie jedoch hinsichtlich verdeckter Sacheinlagen zu verfahren ist blieb unbeantwortet.

Verdeckte Sacheinlagen bei der UG

Gemäß § 5a II S. 2 GmbHG sind offene Sacheinlagen ausgeschlossen. Als logische Konsequenz lässt sich daraus schlussfolgern, dass verdeckte Sacheinlagen erst recht keine Existenzberechtigung haben und somit § 19 IV GmbHG auf die UG keine Anwendung findet.

Die Neuregelung des § 19 IV GmbHG sieht vor, dass der Wert des verdeckt eingebrachten Vermögensgegenstandes auf die fortbestehende Geldeinlageverpflichtung anzurechnen ist. (sogenannte Anrechnungslösung) Angesichts der Tatsache, dass bei einer UG kein Mindeststammkapital bei Gründung festgeschrieben ist, misst der Gesetzgeber dem Gläubigerschutz in er UG eine geringere Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist es ist nicht ersichtlich weshalb nicht auch bei der UG die Anrechnungslösung greifen soll. Mit einem absoluten Verbot verdeckter Sacheinlagen bei der UG wäre ein Gläubigerschutz, zumindest in Form der Anrechnungslösung  gem. § 19 IV GmbHG, völlig aufgegeben. Eine Wertekontrolle für Abflüsse der Bareinlage an den Inferenten im Rahmen eines Verkehrsgeschäfts mit demselben, wäre nunmehr unmöglich.

 Handhabung nach § 19 IV GmbHG analog „Ja“ oder „Nein“?

 Bis zum heutigen Tage ist strittig, ob eine teleologische Reduktion oder die vorgenannte Anrechnungslösung in Bezug auf die verdeckten Sacheinlagen in der UG als zielführen betrachtet werden kann.

Die Rechtsprechung hatte bisher angenommen, dass im Falle einer verdeckten Sachgründung die geschuldete Bareinlage als nicht erbracht angesehen würde. Dies hatte zur Folge, dass die Bareinlage mitunter noch nach Jahren durch den Insolvenzverwalter erneut eingefordert werden konnte. Des Weiteren wird vorgebracht, dass es sich bei einer einfachen GmbH lediglich um einen Formfehler handele, wenn eine an sich zulässige Sacheinlage unter Umgehung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens erbracht werde. Dies würde bedeuten, dass das Sacheinlagenverbot des § 5a II S. 2. GmbHG ein materiell rechtliches Verbot darstellt. Dem vorangestellten folgend verlangen Befürworter der alten Rechtsprechung eine teleologische Reduktion des § 19 IV GmbHG und damit eine Untersagung von verdeckten Sachgründungen bei der UG.

 Anhand folgender Argumentationen sollen die obigen Ausführungen jedoch überzeugend entkräftet werden:

 Gläubigerschutz hat untergeordnete Rolle

Den häufig auftretenden wirtschaftlichen Nachteil des Inferenten behob der Reformgesetzgeber dahingehend, dass er die Regelung, nachdem die Bareinlage oft zweimal erbracht werden musste, beseitigte. Zwar verlor der Gläubiger hierdurch einen Teil an Sicherheit, diese wurde vom Gesetzgeber jedoch nicht unbedingt als bedenklich angesehen. In diesem Zusammenhang wurde auch von der Festsetzung eines Mindeststammkapitals bei der UG abgesehen.

 Sanktionierungswunsch unhaltbar

Die gewünschte Sanktionierung von verdeckten Sacheinlagen bei der UG wird insoweit zurückgewiesen, als dass es dem Gesetzgeber bei dem Sacheinlagenverbot dem Grunde nach lediglich um die Beschleunigung der Gründung sowie die fehlende Notwendigkeit einer registergerichtlichen Kontrolle ging. Der Gesetzgeber lässt daher keinen Raum für eine teleologische Reduktion. Diese würde vielmehr zu Lasten Unerfahrener gehen, die im Begriff sind eine UG zu gründen.

 Keine Differenzierung zwischen bloßem Formverstoß und materiellem Verbot

Es liegt keine Umgehung von Formvorschriften vor, wenn bei der einfachen GmbH im Wege der verdeckten Sacheinlage die Sachgründungsvorschriften umgangen werden. Vielmehr liegt ein unzulässiger Sachverhalt zugrunde (materielles Verbot). Bei verdeckten Sacheinlagen wird sowohl bei der GmbH als auch bei der UG gegen Vorschriften mit materieller Wirkung verstoßen. Deshalb müssen die für die reguläre GmbH vorgesehenen liberalen Rechtsfolgen gleichermaßen (auch) auf die UG Anwendung finden.

Fazit:

Mit der Anerkennung der Anwendung des § 19 IV GmbHG auf die UG wird dem Inferenten grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt die Bareinlage durch eine Sacheinlage zu ersetzen. Dadurch wird der unerfahrene Gesellschafter künftig einen umfangreichen Schutz erfahren, indem er nicht mehr der Gefahr ausgesetzt wird, Bareinlagen im Insolvenzfall zweifach zu erbringen. Dem Gläubiger hingegen, wird durch das Fehlen eines Mindeststammkapitals ein geringerer Schutz beigemessen. Dem Schutz der Gläubiger wird durch die Regelungen der Werthaltigkeitskontrolle gem. § 19 IV GmbHG jedoch auch ausreichend Genüge getan. Im Ergebnis bedeutet das für die Praxis, dass § 19 IV GmbHG auch bei der UG Anwendung findet.