Am 09.11.2012 wurde das Gesetz zur Einführung der Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess verabschiedet. Dadurch soll im Zivilprozess der Rechtsschutz verbessert und Bürgerinnen und Bürgern vor der Gefahr unzulässiger Rechtsbehelfe geschützt werden. Zwar sind Rechtsbehelfsbelehrungen im Zivilprozess einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens bisweilen nicht gesetzlich vorschrieben, allerdings würde eine Belehrung dazu beitragen, unzulässige, insbesondere nicht fristgerecht eingelegte Rechtsbehelfe zu vermeiden. Die in § 232 ZPO-E vorgesehene Belehrungspflicht beschränkt sich jedoch nur auf Verfahren, bei denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. Sobald keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt, wir vermutet, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war (unbedingter Verschuldensausschluss), bestimmte Fristen einzuhalten. Somit ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich.

Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber zur Einführung der Rechtsmittelbelehrung für den gesamten Zivilprozess (Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren) entschieden und somit auch zur Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften beigetragen. Dabei lehnt sich die Neuregelung an die Rechtsbehelfsbelehrung gem. §§ 39, 17 FamFG an.

Weiterführende Links: Deutscher Bundestag: DIP, Beck-online, Deutscher RichterbundBGH und Bundesrechtsanwaltskammer