Am 09.11.2012 wurde das Gesetz zur Einführung der Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess verabschiedet. Dadurch soll im Zivilprozess der Rechtsschutz verbessert und Bürgerinnen und Bürgern vor der Gefahr unzulässiger Rechtsbehelfe geschützt werden. Zwar sind Rechtsbehelfsbelehrungen im Zivilprozess einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens bisweilen nicht gesetzlich vorschrieben, allerdings würde eine Belehrung dazu beitragen, unzulässige, insbesondere nicht fristgerecht eingelegte Rechtsbehelfe zu vermeiden. Die in § 232 ZPO-E vorgesehene Belehrungspflicht beschränkt sich jedoch nur auf Verfahren, bei denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. Sobald keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt, wir vermutet, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war (unbedingter Verschuldensausschluss), bestimmte Fristen einzuhalten. Somit ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich.
Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber zur Einführung der Rechtsmittelbelehrung für den gesamten Zivilprozess (Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren) entschieden und somit auch zur Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften beigetragen. Dabei lehnt sich die Neuregelung an die Rechtsbehelfsbelehrung gem. §§ 39, 17 FamFG an.
Weiterführende Links: Deutscher Bundestag: DIP, Beck-online, Deutscher Richterbund, BGH und Bundesrechtsanwaltskammer
Mit dieser Initiative kommt der Gesetzgeber dem Bürger sehr entgegen. Ein Recht auf eine Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen nicht geboten. Die Änderungen der ZPO sind daher sehr zu begrüßen. Endlich wird dem sich selbst vor Gericht vertretenden, rechtlich unbedarften Bürger geholfen, sich in den komplexen Verfahrensprozessen samt Fristengewirr zurechtzufinden.
Die ZPO wurde in den letzten aber doch immer wieder reformiert worden. Hierbei gab es so viele denbare Rechtsbehelfe, dass es schwierig war eine einheitliche Belehrungspflicht einzuführen. Deshalb ist die Einführung einer obligatorischen Rechtsbehelfsbelehrung zu begrüssen, denn damit werden unzulässige, insbesondere nicht fristgerecht eingelete Rechtsbehelfe vermieden und insgesamt der Rechtsschutz des Einzelnen im gesamten Zivilprozess verbessert.
Den dargelegten Argumenten ist noch hinzuzufügen, dass durch die Einführung der Rechtsbehelfsbelehrung die Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs beschlossen wurde (§ 19 Abs. 2 InsO). Eine Überschuldung wurde früher (bis zum 18.10.2008) immer dann bejaht, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners größer zu bemessen waren als sein vorhandenes Vermögen. In diesem Zusammenhang wird es heute und künftig nicht mehr auf die bilanzielle Gegenüberstellung der Aktiv- und Passivwerte des verschuldeten Unternehmens ankommen. Vielmehr wird auf die positive Fortführungsprognose des jeweiligen Unternehmens abgestellt. Sobald die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, kann von dem Insolvenzantrag abgesehen werden, sodass die betroffenen Unternehmen rechtssicher fortbestehen können. Folgende Regelung ist sonach nicht nur bürgerfreundlich, sondern auch unternehmensfreundlich.