„Es ist hinlänglich bekannt, dass den Grundlagenfächern in der juristischen Ausbildung häufig nicht die Aufmerksamkeit gewidmet wird, die ihnen gebührt.“ Mit dieser provokanten Aussage beginnt ein in der JuS 10/2012 veröffentlichter Artikel von Dr. Elmar Krüger, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Osnabrück, zum zu niedrigen Stellenwert der Rechtstheorie in der (wirtschafts)juristischen Ausbildung. Es gibt viele Gründe, sich mit den theoretischen Grundlagen des Rechts zu befassen.
Wenn Recht gelehrt wird, darf nicht nur das materielle, gerade geltende Recht in die Lehrveranstaltungen einbezogen werden. Vielmehr muss man beachten, dass Recht ein historisch gewachsenes Gesellschaftsprodukt mit auskristallisierten Weltanschauungen, politischen Strömungen, Wirtschafts- und Gruppeninteressen sowie Machtstrukturen ist. Es befindet sich im stetigen Wandel und muss stets kritisch hinterfragt werden. Angehende Juristen sollten nicht nur aus der Froschperspektive heraus einzelne Paragrafen anwenden, sondern versuchen, einen Überblick über die Grundlagen, die Entstehung und die Geltungsgründe der Rechtsvorschriften in dem jeweiligen nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtssystem zu erlangen. Besonders bei Auslegungsfragen sind diese Fähigkeiten wichtig, da Recht trotz klar formulierter Normen vage, interpretationsfähig und -bedürftig ist. Eine Vielzahl von Meinungen in Rechtssprechung und Literatur zwingt Studenten häufig zur Wahl zwischen diversen Alternativen mit oft unterschiedlichen Rechtsfolgen. Ohne eine gesamtheitliche Betrachtung des Rechts drängt sich hier möglicherweise der Eindruck der Beliebigkeit auf. Es ist also wichtig zu wissen, wofür Recht überhaupt nützlich ist.
Laut Aristoteles ist der Mensch ein zoon politikon, d.h. ein politisches, nach Gemeinschaft strebendes Lebewesen. Dabei kann mit Gemeinschaft im Ergebnis sowohl die Familie als auch ein Staat gemeint sein. In jeder Gemeinschaft treten aber Interessenskonflikte auf, die eine Ordnung des Zusammenlebens erfordern. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden dienen somit als Voraussetzung für wirtschaftlichen Wohlstand. Recht bewirkt eine Verhaltensregelung, ist dabei jedoch mehr als die Summe der geltenden Rechtsnormen. Wären nur die vom Staat gesetzten Rechtssätze Recht, würde dies zu einer gefährlichen, schrankenlosen Souveränität des Gesetzgebers führen, wodurch auch der gesetzliche Befehl zum „Verbrechen“ rechtens wäre. Recht muss daher auch die nötige Akzeptanz erhalten, um in der Praxis erfolgreich, mit dem Willen der Gesellschaft, angewendet werden zu können. Um akzeptiert zu werden, muss Recht simpel gesprochen auch gerecht sein, also dem übereinstimmenden Ge(recht)igkeitsgefühl aller Menschen entsprechen. Dies ist jedoch sehr schwierig, da nicht alle Menschen Gerechtigkeit gleich definieren oder überhaupt als Ziel anstreben. Dennoch stellt sie eine wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechts dar, unterliegt jedoch ebenfalls dem Wandel der Zeit. Es gibt etliche Theorien zur Gerechtigkeit, keine davon kann als richtig oder falsch abgestempelt werden, da jede Ansicht andere Voraussetzungen, Entstehungsgeschichten und Probleme mit sich bringt. Somit ist es jedem selbst überlassen, ob er den Naturrechtlern glaubt, die ihre Gerechtigkeitsprinzipien in der Natur der Sache oder Natur des Menschen angelegt sehen, oder doch lieber die zwischen Glück und Leid abwägenden Utilitaristen bevorzugt. Denkbar ist auch eine Einteilung der Gerechtigkeit in die austeilende Gerechtigkeit zwischen gesellschaftlich ungleich gestellten (Staat-Bürger) und in die ausgleichende Gerechtigkeit für Rechtsbeziehungen zwischen gleich gestellten (Bürger-Bürger) Individuen, sowie die Annahme eines von allen Menschen freiwillig geschlossenen Gesellschaftsvertrages.
Viel wichtiger als eine abstrakte Gerechtigkeitsformel zu finden ist es also, sich überhaupt mit der Thematik zu befassen und Gerechtigkeit als wichtige Voraussetzung für Recht zu begreifen. Wenn jedoch bereits eine wichtige Grundlage für Recht auf unterschiedlichen Auffassungen beruht, ist es logisch, dass es keine geschichtslose oder unpolitische Rechtsanwendung geben kann, wodurch auch eine klare Auslegungsbestimmung entfällt. Die heute angewendeten Auslegungsarten nach dem Wortlaut, nach der Systematik, nach der Entstehungsgeschichte oder nach dem Zweck sind, ähnlich wie unterschiedliche Rechtssprechungen und Literaturmeinungen, daher keinesfalls willkürlich oder beliebig entstanden. Ihre Benutzung darf durch Studierende demnach auch nicht willkürlich, sondern sach- und zeitgemäß erfolgen. Um dies zu realisieren, reicht das pure Anwenden von Rechtsnormen jedoch nicht aus, weshalb der Autor mit seiner anfänglichen Aussage durchaus richtig liegt. Allerdings muss eine Differenzierung zwischen Universitäten mit einem selbst kommunizierten Auftrag Forschung und Wissenschaft und Fachhochschulen mit dem vorherrschenden Ziel der bestmöglichen Vorbereitung auf die Praxis vorgenommen werden.
Juristisches Grundlagenwissen ist für den späteren beruflichen Werdegang, als auch für die eigene Allgemeinbildung, tatsächlich unerlässlich.
Zusammenhänge zu verstehen, Auslegungsmethoden anwenden zu können, die Geschichte des Rechts zu kennen, beschreibt der Autor begründet als
„existentielle Grundlage“.
Dass den Grundlagenfächern in dem (wirtschaftsjuristischen) Studium an
(Fach-)Hochschulen zu wenig Augenmerk gewidmet wird, kann aus eigener Erfahrung jedoch nicht zugestimmt werden.
Theoretisches Wissen, dass mir an der Universität in den Grundlagenfächern vermittelt worden ist, und für mich damit auch nur Theorie war, wurde erst an der (Fach-) Hochschule mit „Leben gefüllt“.
Die sach- und zeitgemäße Benutzung der Auslegungsarten wurde mir beispielsweise erst an der (Fach-)Hochschule praktisch und verständlich dargebracht.
Der Bogen von der Geschichte zum aktuellen Thema wurde erst an der Fach-(Hochschule) gespannt. Vergleichsweise blieb die Geschichte des Rechts ohne Zusammenhang zum „hier und jetzt“ in den Grundlagenfächern der Universität einfach „nur“ Geschichte.
Es ist kein Verlust, dass es in unserem Master-Studiengang „Unternehmensrecht im internationalen Kontext“ keine expliziten Grundlagenfächer, wie etwa Rechtsgeschichte gibt. Denn geschichtliche, methodische und rechtstheoretische Grundlagen werden uns in allen Modulen begleitend und auf praktische Art und Weise vermittelt.
Und damit bleiben sie nicht bloße Theorie, die man mit dem Leistungsnachweis wieder abgehackt hat und vergisst, sondern werden fester Bestandteil für die gesamte juristische Ausbildung und wertvolles Wissen für den späteren beruflichen Werdegang.
Die HWR-Berlin bietet Studenten damit nicht nur eine fundierte juristische Ausbildung für die Praxis, sonder gibt den Studenten auch das erforderliche Basiswissen auf dem Weg mit und hinkt damit der universitären Ausbildung in Forschung und Wissenschaft keinesfalls hinterher.
Mir ist nicht ganz klar, was Dr. Krüger mit seiner Schlussformel aussagen will:
„Allerdings muss eine Differenzierung zwischen Universitäten mit einem selbst kommunizierten Auftrag Forschung und Wissenschaft und Fachhochschulen mit dem vorherrschenden Ziel der bestmöglichen Vorbereitung auf die Praxis vorgenommen werden.“
Soll die rechtstheoretische Ausbildung an einer Universität stärker ausgeprägt sein, als an den Hochschulen, um den Forschungs- und Wissenschaftsgedanken der Universität zu betonen? Oder soll die rechtstheoretische Ausbildung an Hochschulen fokussiert werden, da es in der Praxis über die bloße Anwendung einzelner Paragraphen hinausgeht?
Ich sehe keine Notwendigkeit in der akademischen Ausbildung überhaupt eine Differenzierung vorzunehmen. Sowohl Hochschulen als auch Universitäten bilden in der Masse für die Praxis aus. Forschung, Wissenschaft und Praxis sollten Hand in Hand gehen. Dabei sehe ich eine gegenseitige Abhängigkeit: Forschung und Wissenschaft als Dienstleister für die Praxis und die Praxis als Ideengeber und Problemsteller für Forschung und Wissenschaft.
Beides, Wissenschaft und Praxis, hat für mich gleichen Stellenwert. So auch die Existenz und Ausbildung von Universitäten und Hochschulen. Ich habe den Eindruck, wir verschwenden oft zu viel Zeit an unnötigen Differenzierungsversuchen, anstatt zu überlegen, wie Universität und Hochschule sowie Wissenschaft und Praxis voneinander profitieren können.
Ich denke, dass das juristische Grundlagenwissen und woher und warum die einzelnen Paragrafen kommen, für das spätere Berufsleben von Juristen, weniger relevant sind, als für Jura Studenten. Diese Kenntnisse sind wichtig im Stadium des Erlernens von juristischem Stoff, um sich später eine gerechte und nicht willkürliche Meinung bilden zu können. Allerdings ist es, meiner Meinung nach, weniger davon abhängig, ob man Rechtswissenschaft auf dem klassischen Weg oder an einer (Fach-)Hochschule studiert. Aus eigener Erfahrung an der HWR Lichtenberg und meinem damaligen, sehr interessierten Professor im Fach „Grundlagen der Rechtswissenschaft“, kann ich der These von Herrn Dr. Krüger nur widersprechen. Wahrscheinlich legen nicht alle Fachhochschulen einen großen Wert am Erlernen der theoretischen Grundlagen, sondern fangen gleich mit den Praxisbezogenen Studieninhalten an. Dennoch, vermute ich, dass auch nicht jede Uni gleichmäßig diesen Stoff behandelt. Das ist nach wie vor nicht von der Lokation, sondern von den Professoren und seinen subjektiven Vorstellungen und deren Begeisterung, abhängig.
Aus diesem Artikel kann man im Weiteren rauslesen, dass der Autor damit eine Qualitätsfrage bei den Ausbildungen an der Uni und an der (Fach-)Hochschule stellt. Die Frage ist nur, ob ein solcher Vergleich überhaupt korrekt ist?! Diese Ausbildungen verfolgen zwei ganz unterschiedliche Ziele und damit ist hier kein treffender Vergleich möglich. Man kann immer sowohl überzeugende Vorteile, als auch Nachteile von Beiden finden. Meines Erachtens sollte diese Diskussion langsam seine Aktualität verlieren. Außerdem verstehen Nichtjuriste diesen Unterschied in der Regel so wieso nicht. Im alltäglichen Berufsleben spielen die konkreten Leuten und ihre Kenntnissen eine Rolle und nicht die Abschlussurkunde.
Ich habe nie ein Studium an einer Universität absolviert und kann mich daher nur auf meine persönliche Erfahrung in Bezug auf ein Hochschulstudium stützen; doch ich kann den Gedanken von Dr. Krüger, der die Meinung vertritt, dass Grundlagenfächern in der juristischen Grundausbildung nicht ausreichend Aufmerksamkeit zukommt, grundsätzlich nachvollziehen. Und auch der Aussage, dass es viele Gründe gibt sich mit den theoretischen Grundlagen des Rechts zu befassen, ist zuzustimmen.
Das Recht in seiner ganzheitlichen Erscheinungsform begreifen, analysieren und anwenden zu können ist unerlässlich für jeden Juristen. Spätestens beim Schreiben von Hausarbeiten und der, damit oftmals einhergehenden, methodischen Auslegung von Rechtsnormen, stellt man fest, dass die Kenntnis und das Verständnis der Rechtstheorie eine wichtige Voraussetzung für die Fertigkeiten eines jeden Juristen ist.
Zwar wird innerhalb eines juristischen (Wirtschaft-) Studiums grundsätzlich viel theoretisches Wissen vermittelt – dies sei nicht in Frage gestellt – die drei Funktionen der Rechtstheorie, Recht empirisch, analytisch und normativ auszulegen, werden meines Erachtens jedoch eher peripher behandelt.
Eine Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Hochschulformen erscheint mit allerdings als zu kurz gedacht. Es ist schließlich wie der Autor sagt: „Es gibt viele Gründe dafür sich mit Recht zu befassen.“ Einer davon ist die Bildung des Rechtsverständnisses und das ist für alle Juristen schlichtweg unerlässlich.
Das Ziel, eine Verbindung zwischen der Wissenschaft und Praxis herzustellen, ist eine ständige Aufgabe, die nicht nur Hochschulen, sondern auch Universitäten begleiten sollte. Die Schwierigkeit scheint darin zu liegen, dass die Wirtschaftsjuristen nach wie vor mit den ähnlichen Vorurteilen, die auch in der Auffassung vom Herrn Dr. Krüger vertreten werden, zu kämpfen haben.
Die universitäre, juristische Grundausbildung zeigt im Hinblick auf ihre theoretisch-wissenschaftliche Vorbereitung auf die Forschung, unwidersprochen, eine deutliche Stärke. Doch gerade die Wissenschaftlichkeit verlangt nach Didaktik. Abgesehen von hohen Durchfallquoten und einer langen Studienzeit muss besonders darauf hingewiesen werden, dass die eigentliche dogmatische Ausbildung an den Universitäten vernachlässigt wurde. Das hat zu Folge, dass die hilflosen Studenten sich an andere Ausbildungsunternehmen, sog. Repetitorien wenden. Die juristischen Methoden und Herangehensweisen, die zum Bestehen einer Prüfung unentbehrlich sind, werden somit nicht, wie erwartet in den Universitäten selbst, sondern im außeruniversitären Repetitorium vermittelt. Darüber hinaus mangelt es an der Einbeziehung der Praxis in das universitäre Studium.
Dagegen bietet die Hochschule für Wirtschaft und Recht einen juristischen Studiengang – „Recht-Ius“ an, der nicht nur klassische Rechtsgebiete: Öffentliches, Straf- und Zivilrecht, sondern überwiegend auch methodenorientierte Kompetenzen vermittelt. Die verstärkte Orientierung an juristischen Fachkompetenzen lässt sich vor allem daran festmachen, dass fünf von 26 Modulen sich dem wissenschaftlichen Arbeiten, den Grundlagen der Rechtswissenschaft sowie sozialen Kompetenzen widmen.
Die Vermittlung der eben diskutierten Bildungsinhalte, wie Methodik, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie wird m.E. an einer Hochschule optimal umgesetzt. Den heranwachsenden Wirtschaftsjuristen wird somit eine ideale Rechtsstoffverarbeitung und -anwendung geboten.
Den Vorschlag des Herrn Dr. Krüger, den Ausbildungsschwerpunkt des Juristen weg von der zentralen Rechtsanwendung hin zur Erlangung eines metaphysisch-philosophischen Gesamtverständnisses des Rechts zu verlagern, halte ich grundsätzlich für übertrieben.
Die mir bekannten rechtswissenschaftlichen Studiengänge an Universitäten bieten darüber hinaus durchweg Veranstaltungen an, die historische, politische und philosophische Grundlagen zuhauf vermitteln. Mit Blick in die Vorlesungsverzeichnisse unterschiedlicher juristischer Fakultäten findet man beispielsweise Fächer wie „Rechtssoziologie“, „Rechtsgeschichte“, „Staatsorganisationsrecht“, „Berufsethik“, „The English Legal System: a Historical Introduction“ sowie zahlreiche Einführungsveranstaltungen und Grundlagenkurse, die jeweils einzeln rechtsgeschichtliche Aspekte betrachten.
Darüber hinaus werden etliche Kurse geboten, die über den deutschen Tellerrand hinaus ausländische Rechts- und Wertesysteme näherbringen. Wer also behauptet, dass diesen „Grundlagenfächern“ – wenn man denn überhaupt Philosophie, Geschichte und Politik als echte Grundlage juristischer Arbeit bezeichnen möchte – ein zu geringer Raum gegeben wird, der ist schlichtweg nicht informiert. Das juristische Studium bietet Studenten, die es wünschen, wesentlich vielseitigere Ausbildungsmöglichkeiten als die meisten vermutlich denken.
Die indirekte Bemerkung, dass Studenten durch den heutigen Studienaufbau dazu erzogen würden, Rechtsnormen willkürlich und unsachgemäß anzuwenden, kann nicht wirklich ernst gemeint sein. Zumindest sind mir öffentliche Beschwerden von Kanzleien über Absolventen bezüglich ihrer philosophischen Bildung bisher entgangen. Ohne irgendeinen Beleg schlichtweg zusammenzufassen, der Autor würde mit seiner anfänglichen Aussage also richtig liegen, wo er doch selber nur ein „hinlänglich bekannt“ verwendet, mit dem er seiner Behauptung mehr Glaubwürdigkeit / Wahrheit unterstellt, ist nicht nachzuvollziehen.
Bemerkenswert finde ich im Übrigen, dass der erstaunlich junge wissenschaftliche Mitarbeiter Herr Dr. Elmar Krüger, der vermutlich auf eine sehr begrenzte praktische juristische Laufbahn und Expertise zurückblicken kann, beurteilen möchte, wann ein angehender Jurist im Arbeitsleben zu etwas taugt. Den in weiten Teilen unzeitgemäßen, engstirnigen und wirklichkeitsfremden Kosmos „Universität“ hat er selbst nämlich nie verlassen.
Meiner Meinung nach übertreibt der Autor auf keinen Fall. Laut dem Autor ist das Recht ein historisch gewachsenes Gesellschaftsprodukt mit auskristallisierten Weltanschauungen, politischen Strömungen, Wirtschafts- und Gruppeninteressen sowie Machtstrukturen.
Trotzdem wäre für einen Wirtschaftsjuristen nicht nur das Jurastudium, sondern auch das Wirtschaftsjurastudium geeignet. Somit müsste der Wirtschaftsjurist während des Studiums die Rechtstheorie für den besten wirtschaftlichen Werdegang lernen.