Eine Vereinbarung die lediglich das Ziel verfolgt die Rechtsfolgen des § 613a BGB zu umgehen, indem sie die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses unterbricht, ist unwirksam. Denn die Norm regelt die Rechte und Pflichten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs und sichert den Arbeitnehmern einen Kündigungsschutz vor dem Arbeitgeber.
Sachverhalt
In der Entscheidung des BAG vom 25.10.2012 geht es um die Wirksamkeit einer Befristung. 2007 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem die spätere Erwerberin des Betriebes im März 2008 mit der IG Metall einen Tarifvertrag abschloss, indem sie sich verpflichtete von 1600 Arbeitnehmern 1100 unbefristet zu übernehmen und den Rest unbefristet, schloss sie mit dem Insolvenzverwalter einen Kaufvertrag über die sächlichen Betriebsmittel. Darüber hinaus vereinbarte der Insolvenz–verwalter im darauf folgenden Monat mit Betriebsrat und Gewerkschaft einen Interessenausgleich und Sozialplan.
Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch aufeinander folgende Verträge
Anschließend wurde auf einer Betriebsversammlung den Arbeitnehmern ein Vertrag zur Unterzeichnung vorgelegt, der ein Ausscheiden dieser zum 31.05.2008 vorsah und darüber hinaus eine Vereinbarung über ein neuen Arbeitsvertrag zum 01.06.2008 00:00 Uhr mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungs–gesellschaft. Zudem legte die Betriebserwerberin noch auf der selben Betriebsversammlung weitere vier Verträge, mit dem Arbeitsbeginn 01.06.2008 00:30 Uhr, vor. Die Vereinbarungen regelten unterschiedlich lang befristete Arbeitsverhältnisse, ein Angebot war sogar unbefristet. Alle fünf Vereinbarungen wurden vom Kläger unterschrieben. Am 30.05.2008 bestätigte die Betriebserwerberin das auf 20 Monate befristete Arbeitsverhältnis mit Beginn dem 01.06.1008. Im Juni 2008 klagte der Kläger auf Entfristung.
Ergebnis
Sowohl vor dem LAG als auch vor dem Achten Senat der BAG wurde dem Arbeitnehmer Recht zugesprochen. Der Umstand, dass der Kläger mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungs–gesellschaft einen halbstündigen Vertrag geschlossen hat, konnte nach Ansicht der Richter nicht die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen, da dieser ganz klar ausschließlich dem Zweck diente, „die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen und die Rechtsfolgen des § 613a BGB zu umgehen“. Davon abgesehen war es von Anfang an auch klar, dass der Kläger nicht dauerhaft aus dem Betrieb ausscheiden sollte, da für ihn sowohl aus der Rahmenvereinbarung des Insolvenzverwalters als auch aus dem Umstand, das er neben der Vereinbarung der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft weitere vier Vereinbarung mit der Betriebserwerberin unterzeichnen sollte.
Weitere Quellen: Legal Tribune Online, Beck-online
Es ist bisweilen schon unterhaltsam zu sehen, mit was für offensichtlichen bis fast schon dreisten Vertragskonstrukten rechtliche Regelungen zu umgehen versucht werden.
Ein Arbeitsverhältnis ab 00:30 neuzubegründen ist allerdings auch eine Seltenheit.
Das gängige Modell zu Ausgliederung in Leiharbeitsfirmen wäre hier weniger offensichtlich gewesen (sofern das im vorliegenden Unternehmen möglich gewesen wäre).
Um eine ähnliche Situation ging es auch in dem Urteil des LAG Köln vom 25.02.2011. In beide Fälle wurden die Voraussetzung eines wirksamen Aufhebungsvertrages mit der Insolvenzschuldnerin betont.
Aufhebungsverträge sollen auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der Betriebsveräußerung gerichtet werden, mit der Folge, dass ein neues Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft anfängt. Erst nach einer gewissen Verweildauer bei der Transfergesellschaft können Arbeitnehmer beim Betriebserwerber neue Arbeitsverträge abschließen.
Deshalb ist der Aufhebungsvertrag nur dann wirksam, wenn beim Betriebsübergang der Arbeitnehmer kein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber vereinbart oder in Aussicht gestellt hat (d.h. bei dem neuen Vertragsabschluss mit dem Erwerber handelt es sich für den Arbeitnehmer um ein Risikogeschäft).
Anders ist es, wenn der Aufhebungsvertrag auf die Umgehung der Rechtsfolgen vom zwingenden Recht gerichtet ist. Solche Vereinbarungen sind dann gem. § 134 BGB nichtig.
Beide Urteile haben ein hohes Maß an Beachtung bei der Gestaltung von Transfergesellschaften gesetzt.