Die gewerbsmäßige Sterbehilfe soll durch Gesetz verboten und mit bis zu drei Jahren Haft bestaft werden. Sterbe-Beihilfe durch Angehörige und andere nahestehende Personen bleibt hingegen ungeahndet.

Neu am Gesetzesentwurf ist, dass auch Ärzte und Pfleger künftig straffrei Beihilfe zum Suizid leisten können, denn sie können durchaus zum Personenkreis der „nahestenden Personen“ gehören. Für den Begriff „nahestende Person“ ist entscheidend, dass eine länger andauernde persönliche Beziehung besteht wie z.B. beim langjährigen Hausarzt oder Pflegekraft.

Es hagelt massive Kritik zu diesem Entwurf des Bundesjustizministeriums. Sowohl die CDU, Bundesärztekammer, Patientenschutz und auch die Deutschen Hospiz Stiftung haben Bedenken, da es sich um äußerst schwierige rechlich-moralische Fragen handele. Nach Ansicht der Kritiker eröffnet es „Tür und Tor zum Missbrauch“. Auch der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, betont ausdrücklich, dass Ärzte als Sterbehelfer nicht zur Verfügung stehen.  Ein Arzt hat  Sterbenen zur Seite zu stehen, es sei ihnen verboten, Patienten auf deren Wunsch zu töten oder auch ihnen Hilfe zur Selbsttötung zu gewähren.  Schon die Berufsordnung der Ärzte schreibt dies vor. Auch der diesjährige Deutsche Ärztetag forderte ein generelles Verbot jeder Form von organisierter Sterbehilfe.

Anders sieht es Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), Bundesjustiz-ministerin, und wies die Bedenken zurück. Die Initivative zielt lediglich darauf ab, die gewerbsmäßige, auf Gewinnerzielung abzielende , also auf Wiederholung ausgerichtete Suizidbeihilfe unter Strafe zu stellen und nicht den gesamten Berufsstand des Arztes straffrei zu stellen. Ärzte und Pflegekräfte können Sterbehilfe nur dann straffrei leisten, wenn sie zu den „nahestenenden Personen“ gehören, also in „Spezialfällen“, d. h. wenn der Beteiligte zufällig Arzt oder Pflegekraft ist.

Sie begründet diesen Schritt zur Gesetzesinitivative damit, dass ansonsten „die Suizidbeihilfe als Erwerbsmodell zu einer gewöhnlichen, auf Zuwachs angelegten Dienstleistung werden könnte“. Denn durch kommerzielle Sterbehilfeangebote können Meschen eher dazu verleitet werden, insbesondere alte und kranke Menschen, da sie nicht ihrem Umfeld  zur Last fallen möchten. Hier gibts noch eine Entscheidung vom BGH zu dieser Thematik.

Weiterführende Links: Bundesjustizministerium, Tagesspiegel, Taz, Zeit Online, Ärzte Zeitung, Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften, Sterbehilfeorganisation Exit