In einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses haben am 07.11.2012 acht Experten den Gesetzentwurf der Bundesregierung PartG mbB diskutiert. Darüber hinaus nahmen die Bundessteuerberaterkammer sowie die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) am 21.11.2012 Stellung.
Geteilte Meinungen zur PartG mbB
Die Experten sehen den Gesetzesvorstoß der Bundesregierung durchaus mit geteilter Meinung.
Als eine Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) soll die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Angehörige freier Berufe geschaffen werden. Zur Begründung dieses Vorhabens schrieb die Regierung, dass das Haftungskonzept der bestehenden Partnerschaftsgesellschaft von Angehörigen freier Berufe „zum Teil als nicht befriedigend empfunden“ werde. Deshalb zeichne sich vor allem im Bereich von anwaltlichen Großkanzleien der Trend zum Rechtsformwechsel zur LLP nach englischem Recht ab.
An diesem Trend zur LLP zweifelt der stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Lothar Jünemann, der zugleich Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin ist. Im Gesetzentwurf sei er auch nicht durch Zahlen belegt. Deshalb stellte Jünemann die Notwendigkeit einer deutschen Alternative infrage. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum sie dann ausschließlich für Angehörige freier Berufe gelten solle.
Neben anderen war vorallem die Argumentation Heribert Hirtes von der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg überzeugend. Er kritisierte, dass die neue Rechtsform als „Partnerschaftsgesellschaft mbB“ abgekürzt werden dürfe. Dagegen aber bei der Unternehmergesellschaft (UG) der Zusatz „haftungsbeschränkt“ ausgeschrieben werden müsse. Hirte forderte eine Gleichberechtigung für die Inhaber einer UG.
Dem ist besonders unter Anbetracht der ungleichen Anforderungen des Gesetzgebers an den Rechtsformzusatz zu zustimmen (dazu besonders Altmeppen, NJW 2012, 2833 ff.). Dass gerade die relative neue Form der UG (haftungsbeschränkt) hierbei unter strenger Überwachung steht, zeigte sich in einer Entscheidung des BGH vom 12.06.2012.
… auch bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
In ihrer Stellungsnahme äußerten sich die Kammern der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer kritisch zu der neuen Gesellschaftsform.
Wir halten es grundsätzlich für verfehlt, für eine Rechtsform, die der gemeinsamen Berufsausübung von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern dienen soll, völlig unterschiedliche Versicherungsanforderungen zu normieren. Dies gilt namentlich für die Regelung zur Mindestversicherungssumme.
Wie schon erwähnt, ist die zwingende Berufshaftpflichtversicherung der zentrale Punkt des neuen Rechtskonstrukts der PartG mbB. Die WPK spricht sich nun für eine einheitliche Mindestversicherungsumme von EUR 1 Mio. aus, die sowohl für Steuerberater, Rechtsanwälte als auch Wirtschaftsprüfer gilt. Nur so könne die PartG mbB für kleine und mittlere Partnerschaften attraktiv sein und eine echte Alternative zur LLP darstellen.
Weiterhin zu dem Thema sehr empfehlenswert: Clausnitzer, DNotZ 2010, 345 ff. sowie Römermann/Praß, NZG 2012, 601 ff.
Dass das gegenwärtig bestehende Haftungskonzept „zum Teil als nicht befriedigend empfunden“ wird, ist wohl der schwierigen Handhabe dessen in teamorientiert und interdisziplinär arbeitenden Großkanzleien geschuldet. Gemäß § 8 Abs. 2 PartGG wird die Haftung zwar auf die mit der Mandatsbearbeitung befassten Partner begrenzt, handelt es sich bei der Kanzlei jedoch um eine eine große mit einer Vielzahl von Partnern und bei dem betreffenden Mandat um ein so umfängliches, dass die Gefahr besteht, man könne den Überblick über die im Mandat involvierten Partner verlieren, so könnten sich eine im Haftungsfall über mehrere Monate oder auch Jahre zurückblickende Rekonstruktion der Beteiligtenstruktur und darauf aufbauend auch das Aufdecken einer konkreten fehlerhaften Berufsausübung als schwierig herausstellen. Bei einer Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen fiele dieses Problem, zumindest im Außenverhältnis, weg und so scheint diese Art der Haftungsbeschränkung im Gegensatz zur Art des § 8 Abs. 2 PartGG um ein Vielfaches einfacher zu sein und so mehr Klarheit und Sicherheit für Partner, wie auch Mandanten schaffen zu können.
Am 5.7.2013 hat der Bundesrat das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) angenommen. Es ist allen Rechtsanwälten, die in der Haftung stehen, nur dringend anzuraten, sich mit dieser neuen Gesellschaftsform zu befassen.