Wird ab sofort jede E-Mail zum Rechtsverstoß? Droht eine neue Abmahnungswelle?
Wohl eher nicht, denn das „@“ ist lediglich für die Warenklassen (die sog. Nizza-Klassen) Mode, Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und Raucheraccessoires eingetragen. Unter der Registernummer 302012038338 hat sich die @T.E.L.L. Trading house for exclusive luxury labels GmbH das Zeichen gesichert. Ob es die Anmeldung allerdings Bestand hat, wird sich bis zum 25.02.2013 zeigen. Bis dahin läuft die Frist, in der Widerspruch gegen die Anmeldung eingelegt werden kann.
Eine Frage stellt sich dabei allerdings doch: Das @-Zeichen wird alltäglich benutzt, ist eine Eintragung für solch ein allgemeines Zeichen überhaupt zulässig?
Im § 8 MarkenG finden sich die absoluten Schutzhindernisse, welche eine Markeneintragung von vornherein ausschließen. Demnach werden unter anderem solche Marken nicht eingetragen, die nur die Art, die Beschaffenheit, die Menge oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung bezeichnen. Auch Zeichen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen üblich geworden sind, sind nicht eintragungsfähig. Auch eine bösgläubige Anmeldung ist gemäß Abs. 2 Nr. 10 ausgeschlossen. Bösgläubigkeit liegt nach Urteil des EuGH in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli vor, insbesondere wenn:
- die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet (Vorkenntnis)
- die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern (Behinderungsabsicht). Zu diesen objektiven Umständen zählt beispielsweise die fehlende Benutzungsabsicht, d.h. der Markenerwerb allein zu dem Zweck, den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 8 Rn. 298)
- der Vorbenutzer bereits „in einem gewissen Grad rechtlichen Schutz“ genießt, bspw. Markenschutz (Grad des rechtlichen Schutzes)
Diese und die weiteren Maßstäbe des MarkenG hat das DPMA bei der Markenanmeldung zuberücksichtigen. Ein interessanter Beitrag zur Vergabepraxis des DPMA findet sich hier.
Grundsätzlich ist dem Autor zuzustimmen. Absolute Eintragungshindernisse nach Paragraph 8 MarkenG sind tatsächlich nicht offensichtlich.
Auf die vom Autor gestellte Frage „Das @-Zeichen wird alltäglich benutzt, ist eine Eintragung für solch ein allgemeines Zeichen überhaupt zulässig?“ sei folgender Hinweis interessant:
Ungeachtet, dass es sich bei „@T.E.L.L“ um eine Zusammensetzung mehrere Zeichen handelt und somit um eine Erweiterung des alleinigen @-Zeichens, hält Paragraph 8 Abs. 3 MarkenG eine Ausnahmeregelung bereit.
Ist eine Marke nach Paragraph 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 systematisch von einer Eintragung ausgeschlossen, ermöglicht Abs. 3 eine Eintragung ausnahmsweise, wenn sich die Marke (1) vor Entscheidung der Eintragung, (2) aufgrund der Benutzung für Waren und Dienstleistungen (3) in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Verkehrsdurchsetzung ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte der Betroffenen im Verkehrskreis die Marke richtig zuordnen können.
(Vgl. hierzu: BGH-Beschluss vom 25.10.2007 – I ZB 22/04, WRP 2008, 791.)