Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde gegen die von der großen Koalition 2006 eingebrachte Antiterrordatei (ATD) Beschwerde eingelegt. Mit Hilfe der Verbunddatei sollen rund 16.000 Personen erfasst werden. Der ehemalige Richter und Kläger, Robert Suermann, meint die ATD sei nicht rechtmäßig. Er meint auch, dass durch solche eine Datei sein Grundrecht auf Datenschutz und zudem das Fernmeldegeheimnis verletzt. Darüber hinaus kann durch die ATD das Trennungsprinzip zwischen Polizei und Verfassungsschutz nicht eingehalten werden. Die Antiterrordatei wird von 40 Beteiligten, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, vom Bundesnachrichtendienst, den Verfassungsschutzämtern und dem Zollkriminalamt  mit Daten versorgt. Gerichtsvizepräsident des zuständigen Ersten Senats meint in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2012, dass die Datei „Zugriffe auf persönliche Daten von Individuen, die oftmals nicht von der Speicherung ihrer Daten erfahren“ erlaubt. Nun ist es erforderlich, dass das von der bundesrepublikanischen Tradition stammende Trennungsprinzip überprüft werde. Zwar wird es aus der behördlichen Praxis heraus angewandt, allerdings ist es nicht im Gesetz verankert.

Fest steht, dass das Urteil nicht nur Klarheit über die Problematik der ATD bringen wird, sondern auch Auswirkungen auf die Rechtsextremismusdatei, welche aufgrund der NSU-Mordserie ins Leben gerufen wurde, haben wird. Mit dem mit Spannung erwarteten Urteil wird höchstwahrscheinlich erst in einigen Monaten zurechnen sein.

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