Nach § 52 a UrhG ist es zulässig, kleine Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes einer geschlossenen Gruppe von Studierenden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das betrifft z.B. Ausschnitte aus Lehrbüchern oder Aufsätzen. Die Regelung ist mit einer Experimentierklausel verbunden: Sie ist nach dem 31.12.2012 nicht mehr anzuwenden (§ 137 k UrhG). Bleibt es dabei? Was hätte das für Folgen? Wie ist es, wenn die Regelung fortbesteht?

Parlamentarische Aktivitäten zu § 52 a UrhG

Zur Zeit (November 2012) gilt die sog. „sunset-Regelung“ des § 137 k UrhG. Die beschränkte Möglichkeit, Dokumente für Zwecke der Hochschullehre zur Verfügung zu stellen, läuft danach Ende Dezember 2012 aus. Die SPD-Fraktion hat im Juni 2012 einen Antrag eingebracht, wonach § 137 k aufgehoben wird, § 52 a UrhG also zeitlich uneingeschränkt gelten soll. Nun hat unter dem 6.11.2012 auch die Fraktion von CDU/CSU einen Gesetzentwurf eingebracht, wonach die Bestimmung eine „Gnadenfrist“ bis 31.12.2014 erhalten soll. Es besteht danach Hoffnung, dass irgendeine Verlängerung des Anwendungszeitraums noch vor dem 31.12.2012 beschlossen wird.

E-Learning mit § 52 a UrhG – Was ist ein „kleiner Teil“ eines Werks?

Ohnehin ist der Anwendungsbereich des § 52 a UrhG nicht grenzenlos. So hat das  OLG Stuttgart im April 2012 der Fernuniversität Hagen unter Androhung von Zwangsgeld oder Zwangshaft untersagt, Teile eines Lehrbuchs

„ohne Zustimmung der Klägerin elektronisch zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, indem sie
a) ihren Studierenden ermöglicht, die Werkteile als elektronische Datei herunterzuladen und auf Datenträgern zu speichern, und/oder
b) ihren Studierenden den Abruf der Werkteile in elektronischer Form ohne die Möglichkeit der Speicherung ermöglicht, und/oder
c) ihren Studierenden ermöglicht, die nach a) oder b) zur Verfügung gestellten Werkteile ganz oder teilweise auszudrucken, sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als drei Seiten umfasst.

Drei Seiten sind also sogar für ein Lehrbuch (das 476 Seiten umfasste) nach Auffassung der Rechtsprechung der maximal zulässige Umfang. Der betreffende Hochschullehrer hatte 91 Seiten eingestellt.

Also: Bibliotheksbesuch bleibt jedenfalls die erste Wahl

Dennoch: Sollte die Regelung im Jahr 2013 nicht mehr verlängert werden, so wäre auch die Praxis, Studierenden auf E-Learning-Plattformen wenigstens Auszüge aus wichtigen Werken zum Einstieg zur Verfügung zu stellen, sofort einzustellen. Was im Dezember noch zur Verfügung gestellt werden konnte, muss vor dem 1.1.2013 gegebenenfalls heruntergenommen werden.

Auch der Blog „Freie Kultur und Musik“ und das Radio „detector fm“ befassen sich in interessanten Beiträgen mit diesem Thema.