Für alle, die als Stellvertreter eines Unternehmens handeln gilt: Achtung bei unkorrekter Nennung der Firma. Besonders relevant ist das, wenn – wie bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – die Firmenbezeichnung eine wichtige Warnfunktion hat. Der BGH hat für die UG (haftungsbeschränkt) klargestellt, dass der Vertreter analog § 179 BGB persönlich für die eingegangene Verbindlichkeit haftet, wenn der Vertretener lediglich eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist und das bei Vertragsabschluss nicht ausreichend zu Tage getreten ist.

Anwendungsbereich von § 179 BGB

§ 179 BGB gilt eigentlich nur, wenn ein Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet. Der Vertreter der UG hatte im entschiedenen Fall für diese Vertretungsmacht, der Vertretene existierte und der Vertreter hat auch die Vertretungsvoraussetzungen des § 164 BGB erfüllt, also eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen und im Rahmen der Vertretungsmacht abgegeben. Der Anwendungsbereich war also gar nicht eröffnet. Gestützt ist die Entscheidung auf eine analoge Anwendung des § 179 BGB.

Rechtsscheinshaftung und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Der Vertreter hatte eine Firmenbezeichnung ohne den nach § 5a GmbHG  erforderlichen Rechtsformzusatz verwendet. Vielmehr hatte er die – nicht exisiterende Rechtsform „GmbH u.g.“ angegeben. Die Verpflichtung, den Rechtsformzusatz korrekt wiederzugeben hat verkehrsschützende Wirkung: Fehlt ein Zusatz, so kann nach Auffassung des BGH der Vertragspartner davon ausgehen, dass mindestens eine mit dem eigenen Vermögen haftende Person an dem Unternehmen beteiligt ist. Das war gerade nicht der Fall. Der Rechtsformzusatz „GmbH“ ließ erwarten, dass eine Gesellschaft mit mindestens 25.000 € Stammkapital, geschützt durch Kapitalerhaltungsvorschriften, Vertragspartner werden würde. Dafür, dass der Vertreter diesen Rechtsschein gesetzt hatte, musste er persönlich entsprechend § 179 BGB gegenüber dem Vertragspartner haften.

Höhe des Ersatzanspruchs

Der Anspruch muss wohl auf die Differenz zwischen der Stammkapitalziffer der Unternehmergesell-schaft und dem Mindeststammkapital der GmbH begrenzt sein. Darüber hatte der BGH aber angesichts des geringeren geltend gemachten Betrages nicht zu entscheiden.

Überzeugend?

Das Urteil ist nicht sehr überzeugend, denn auch beim Kontrahieren mit einer GmbH  kann der Vertragspartner nicht sicher sein, dass noch Vermögen im Umfang des Stammkapitals vorliegt. Zudem ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine GmbH, wie sich aus der Systematik des GmbHG zwingend ergibt. Praktisch allerdings dürfte das Urteil Zustimmung verdienen, denn es veranlasst zu sorgfältigem Umgang mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die aufgrund ihrer sehr geringen Kapitalausstattung potentiell gläubigergefährdend ist.