Für alle, die als Stellvertreter eines Unternehmens handeln gilt: Achtung bei unkorrekter Nennung der Firma. Besonders relevant ist das, wenn – wie bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – die Firmenbezeichnung eine wichtige Warnfunktion hat. Der BGH hat für die UG (haftungsbeschränkt) klargestellt, dass der Vertreter analog § 179 BGB persönlich für die eingegangene Verbindlichkeit haftet, wenn der Vertretener lediglich eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist und das bei Vertragsabschluss nicht ausreichend zu Tage getreten ist.
Anwendungsbereich von § 179 BGB
§ 179 BGB gilt eigentlich nur, wenn ein Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet. Der Vertreter der UG hatte im entschiedenen Fall für diese Vertretungsmacht, der Vertretene existierte und der Vertreter hat auch die Vertretungsvoraussetzungen des § 164 BGB erfüllt, also eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen und im Rahmen der Vertretungsmacht abgegeben. Der Anwendungsbereich war also gar nicht eröffnet. Gestützt ist die Entscheidung auf eine analoge Anwendung des § 179 BGB.
Rechtsscheinshaftung und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Der Vertreter hatte eine Firmenbezeichnung ohne den nach § 5a GmbHG erforderlichen Rechtsformzusatz verwendet. Vielmehr hatte er die – nicht exisiterende Rechtsform „GmbH u.g.“ angegeben. Die Verpflichtung, den Rechtsformzusatz korrekt wiederzugeben hat verkehrsschützende Wirkung: Fehlt ein Zusatz, so kann nach Auffassung des BGH der Vertragspartner davon ausgehen, dass mindestens eine mit dem eigenen Vermögen haftende Person an dem Unternehmen beteiligt ist. Das war gerade nicht der Fall. Der Rechtsformzusatz „GmbH“ ließ erwarten, dass eine Gesellschaft mit mindestens 25.000 € Stammkapital, geschützt durch Kapitalerhaltungsvorschriften, Vertragspartner werden würde. Dafür, dass der Vertreter diesen Rechtsschein gesetzt hatte, musste er persönlich entsprechend § 179 BGB gegenüber dem Vertragspartner haften.
Höhe des Ersatzanspruchs
Der Anspruch muss wohl auf die Differenz zwischen der Stammkapitalziffer der Unternehmergesell-schaft und dem Mindeststammkapital der GmbH begrenzt sein. Darüber hatte der BGH aber angesichts des geringeren geltend gemachten Betrages nicht zu entscheiden.
Überzeugend?
Das Urteil ist nicht sehr überzeugend, denn auch beim Kontrahieren mit einer GmbH kann der Vertragspartner nicht sicher sein, dass noch Vermögen im Umfang des Stammkapitals vorliegt. Zudem ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine GmbH, wie sich aus der Systematik des GmbHG zwingend ergibt. Praktisch allerdings dürfte das Urteil Zustimmung verdienen, denn es veranlasst zu sorgfältigem Umgang mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die aufgrund ihrer sehr geringen Kapitalausstattung potentiell gläubigergefährdend ist.
Aus Sicht des Verbraucherschutzes im Rechtsverkehr ist dem Urteil zu zustimmen.
Über die Haftungsgrundlage kann allerdings diskutiert werden, wie der Beitrag Altmeppens, NJW 2012, 2833 ff. zu dem Urteil zeigt.
Auch aus Sicht des allgemeinen Gläubigerschutzes ist das Urteil vollumfänglich zu begrüßen. Zwar kann man sich auch bei einer korrekt firmierenden GmbH niemals zu einhundert Prozent sicher sein, dass sich die im Haftungsfall zur Verfügung stehende Haftungssumme auf den für eine Gründung einer GmbH obligatorischen
Mindestbetrag von 25.000 € beläuft, jedoch ist die Wahrscheinlichkeit einer Deckung oder zumindest einer Teildeckung der eigentlichen Haftungssumme, im zu Grunde liegenden Fall ging es ja um ca. 12.500 €, ungemein höher, als bei einer UG, die von vornherein mit einem Stammkapital von lediglich 100 € ausgestattet ist.
Auch dem umsichtigsten Teilnehmer am geschäftlichen Verkehr, wird es unmöglich sein, Risiken vollends auszuschließen. Ein vernünftiges und fundiertes Risikomanagement betreibend, bewahrt man sich allerdings doch die Möglichkeit einer Risikoreduktion. Und für ein solche ist die größtmögliche Übereinstimmung getroffener Prämissen und tatsächlicher Umstände von größter Bedeutung. So würde man wohl regelmäßig von einem Vertragsschluss mit einer UG absehen, wenn die gleichwertige Möglichkeit besteht, mit einer GmbH zu kontrahieren, da man auch hier zwar keine absolute Sicherheit hinsichtlich Leistungserfüllung oder Ersatz eines Schadens hat, die Wahrscheinlichkeit hierfür nach bestem Wissen urteilend, aber einfach höher ist. Das Urteil orientiert sich daher an den Bedürfnissen der Praxis und nichts ist überzeugender als eine Entscheidung, die ein identifiziertes Problem ergebnis- und praxisorientiert löst.
Die Rechtscheinhaftung analog § 179 BGB des Vertreters einer GmbH, der im Geschäftsverkehr die Gesellschaft nicht als GmbH bezeichnet, findet seit langem Anerkennung in der Rechtsprechung (hierzu bereits BGH, Urt. v. 08.07.1996 – II ZR 258/95 = NJW 1996, 2645; als Bestätigung ebenso BGH, Urt. v. 05.02.2007 – II ZR 84/05 = NZG 2007, 426).
Der Senat hat diesen Gedanken nun auch auf die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) übertragen. Dieser führt an: „Die Rechtsscheinhaftung bedeutet im Ergebnis, dass nach Maßgabe des zurechenbar verursachten Rechtsscheins gehaftet wird.” (Ziffer 24). Wie Pöschke (DStR 2012, 1814 (1817)) allerdings zu Recht anmerkt, ist im vorliegenden Fall – im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Zusatz „GmbH“ fehlt – nicht der Eindruck erweckt wurden, dass im Außerverhältnis eine natürliche Person haftet, sondern nur, dass das Stammkapital der Gesellschaft mindestens 25.000 € betrug. Somit hat der BGH wohl sein Ziel verfehlt.
Interessant ist auch der weiterführende Hinweis von Miras (NZG 2012, 486 (490) und GWR 2012, 372). Bei einer unrechtmäßigen Firmierung – fehlende Angabe der Haftungsbeschränkung oder Suggestion eines höheren Stammkapitals – handelt es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 I 2 Nr. 3 UWG, folglich um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Eine solche fehlerhafte Angabe in Geschäftsbriefen führt zudem zu einem Verstoß gegen § 35a I GmbHG, § 37a HGB (Pflicht zur korrekten und vollständigen Firmierung) und stellt eine unlautere Geschäftshandlung im Sinne des Rechtsbruchs gem. § 4 Nr. 11 UWG dar.