Wird der Unternehmenskaufvertrag in der Form des Asset-Deals durchgeführt, erfordert die Übernahme wichtiger Verträge immer besondere Aufmerksamkeit, schließlich können Verträge nicht übertragen werden. Möglich ist nur die Übernahme des Vertragsverhältnisses durch dreiseitige Vereinbarung des verbleibenden Vertragspartners mit dem ausscheidenden und dem neuen Vertragspartner, beim Unternehmenskaufvertrag in der Regel de Käufer und dem Verkäufer des Unternehmens. Die Rechtsfolgen des Scheiterns einer solchen Übernahme stellt der BGH in einer Entscheidung vom 1.2.2012 klar.

Leitsatz der Entscheidung

Der Leitsatz lautet:

Scheitert eine Vertragsübernahme daran, dass der Vertragspartner der ausschei-dungswilligen Partei die hierzu erforderliche Zustimmung verweigert, ist der Übernehmer entsprechend § 415 Abs. 3 Satz 2 BGB im Zweifel verpflichtet, den ausscheidungswilligen Vertragspartner von Verbindlichkeiten aus dem mit ihm fortbestehenden Vertragsverhältnis freizustellen (Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB).

Meist wird dieses Ergebnis im Vertrag ohnehin geregelt sein. Ist es aber nicht im Interesse der Vertragsparteien, so entsteht nach der Rechtsprechung des BGH auch dann die Pflicht des Unternehmenskäufers zur Erfüllung des Vertrages, wenn der Vertrag das nicht ausdrücklich vorsieht. Die Entscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der Regelungen zur Schuldübernahme in § 415 BGB.

Hintergrund

Im konkreten Fall ging es um die gescheiterte Übernahme eines Gaslieferungsvertrages. Eine Wohnbaugesellschaft vermietete ein Heizhaus, mit dem sie selbst mehrere Gebäude mit Fernwärme beliefert hatte, an einen Erwerber und vereinbarte mit diesem die Belieferung der Gebäude mit Fernwärme. Alle Verträge mit Dritten sollten vom Erwerber übernommen werden. Die Übernahme eines Vertrages über die Belieferung mit Gas zur Wärmeerzeugung scheiterte, Gas wurde jedoch weiter geliefert und man stritt sich, ob der Betreiber des Heizhauses oder der ursprüngliche Vertragspartner des Gaslieferanten zur Zahlung verpflichtet sei.

Wegen der gescheiterten Vertragsübernahme machte die Wohnungsbaugesellschaft geltend, nicht mehr aus dem Wärmelieferungsvertrag verpflichtet zu sein, insbesondere keine Vorauszahlungen leisten zu müssen: Diese Übernahme sei nach § 313 BGB Geschäftsgrundlage für die Fortführung des Vertragsverhältnisses.

Entscheidung

In seiner Entscheidung stellt der BGH klar, dass die gescheiterte Vertragsübernahme wie die gescheiterte Schuldübernahme als Erfüllungsübernahme gegenüber dem Altschuldner (hier also der Wohnungsbaugesellschaft) anzusehen ist. Der Erwerber sei danach dazu verpflichtet gewesen, die Kosten der Gaslieferungen zu begleichen, auch ohne dass es zu einer Übernahme des Liefervertrags gekommen sei. Dann sei umgekehrt der Wohnungsbaugesellschaft aber auch das Festhalten am Wärmeliefervertrag zumutbar gewesen, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht.

Interessante Ausführungen enthält die Entscheidung auch zur Vertretungsmacht des Geschäftsführers, wenn ein Vertragsschluss im Innenverhältnis der Zustimmung des fakultativen Aufsichtsrats bedarf: Im Außenverhältnis bleibt der Vertrag wirksam, es sei denn, es läge ein Missbrauch der Vertretungsmacht vor.

Was kann man hieraus lernen?

  1. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage setzt voraus, dass das Weiterführen des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
  2. Auf das Scheitern einer Vertragsübernahme kann sich der potentielle Neuschuldner nicht berufen, denn jedenfalls gegenüber dem Altschuldner ist er zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
  3. §§ 414 f. BGB finden auf die Vertragsübernahme entsprechende Anwendung.
  4. Wenn eine andere Folge gewollt ist, muss das im Vertrag ausdrücklich geregelt werden.