Das FG Köln hat im Oktober 2010 die – oft hohen – Kosten für die Due-Diligence nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben qualifiziert, sondern sie den Erwerbskosten zugeschlagen, soweit sie angefallen sind, nachdem der endgültige Erwerbsentschluss gefallen ist. Das heißt, dass diese Kosten als Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB zu aktivieren sind und damit nicht nach § 4 I 9 EStG als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden können.
Betriebsausgaben oder Erwerbsnebenkosten?
Klar ist, dass Vorbereitungshandlungen wie Marktstudien u.ä. Betriebsausgaben sind, sie stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Erwerbsgeschäft. Aber wann geht man von der Vorbereitung in den konkreten Erwerb über? Das FG wählt folgenden Abgrenzungsmaßstab:
(Es) … ist bei der Zuordnung der … Gutachterkosten – Due Diligence – wie auch der Kosten der Vertragsvorbereitung, Vertragsgestaltung und -begleitung zu den Anschaffungsnebenkosten darauf abzustellen, ob sie vor oder nach Fassung des grundsätzlichen Erwerbsentschlusses angefallen sind.
Ist bei Due-Diligence ein Erwerbsentschluss schon gefasst?
Das Kriterium soll für Kosten der Due-Diligence fast immer erfüllt sein, doch ist das sehr fraglich. Schließlich dient die Due-Diligence nicht nur dazu, Garantien für den Kaufvertrag zu konkretisieren und Kriterien für die Bestimmung des Kaufpreises zu finden. Vielmehr werden auch „deal-breaker“ identifiziert mit der Folge, dass auch über das „Ob“ des Unternehmenskaufs erst nach der Due-Diligence entschieden werden kann. Etwas anderes kann sich evtl. ergeben, wenn ein letter of intent vereinbart worden ist, aus dem sich bereits ein weitgehend gesicherter Erwerbsentschluss ergibt.
Grundsätzliche Bedeutung: Revision ist zugelassen
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Revision zugelassen. Allerdings wurde Revision nicht eingelegt, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist.
Schöner Artikel.
Eine Due Diligence ist ganz klar wichtig. Doch was ist mit stark Technik belasteten Unternehmen. Diese müssen bei einer Due Diligence viele Informationen preisgeben. Hier ist die Frage „Wie soll es verbucht werden?“ erstmal Nebensache. Diese Unternehmen stehen bei M&A-Deals vor einem Dilemma. Von der Technik hängt der Kaufpreis ab, doch zu viel Offenheit ist gefährlich. Es dominiert die Angst vor Industriespionage. Der Käufer muss hier natürlich Geduld haben. [Quelle: http://www.finance-magazin.de/strategie-effizienz/ma/technical-due-diligence-riskanter-einblick/ ]
Potenzielle Interessenten werden ungeduldig und springen oftmals gar ab. Sollte hier das Unternehmen auf Kapitalsuche sein, kann es verheerend für die Liquiditätssicherung ausgehen.
Gruß,
W.
Frau Meyer spricht hier eine durchaus kritisches Thema an. Das Finanzgericht Köln hat mit seiner Entscheidung teilweise recht, die – oft hohen – Kosten für die Due-Diligence nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu qualifizieren. Oft sind die virtuellen Datenräume ein hoher Kostenpunkt. Sie sind sogar oft nicht planbar, da Kosten für Seitenaufrufe, Speicherplatz, Anzahl der Seiten vorher schwer zu taxieren sind. Der Datenraum-Anbieter dataroomX bietet sehr preiswerte Flattarife an. Das als Hinweis, wie man auch bei der Due Diligence Geld und Zeit sparen kann: https://www.dataroomx.de/datenraum-preise https://www.dataroomx.de/datenraum-preise