In dem Verfahren stiller Gesellschafter gegen die HSH Nordbank entschied der BGH, dass die jeweils freiwillig ausgesprochenen Sonderzahlungsversprechen, die eine Leistung der Gewinnbeteiligung auch für den Fall eines Jahresfehlbetrages vorsahen, unwirksam sind. Die Abrede hätte als Änderung des Teilgewinnabführungsvertrags der Schriftform und der Eintragung ins Handelsregister bedurft.

HSH Nordbank verweigert Sonderzahlungen – mit Recht!

In den insgesamt sieben Verfahren klagten 2008 als stille Gesellschafter an der HSH Norbank AG beteiligte Sparkassen und Versicherungsunternehmen gegen die Bank auf Zahlung von Beträgen bis zu EUR 3,8 Mio. Die zwischen Ende 1997 und Mitte 2000 geschlossenen Gesellschaftsverträge sahen eine jährliche Gewinnbeteiligung der stillen Gesellschafter in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Einlage vor, die entfallen sollte, wenn dadurch bei der HSH Nordbank AG ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht würde. Mit einem Schreiben zum Ende des Jahres 2008 hatte die HSH Nordbank AG den stillen Gesellschaftern sodann bestätigt, dass sie die Vergütung für die stille Einlage auch dann in voller Höhe auszahlen werde, wenn im Geschäftsjahr 2008 ein Jahresfehlbetrag erwirtschaftet werde.
Nachdem die HSH Nordbank im Jahr 2008 allerdings einen Jahresfehlbetrag von über EUR 3 Mrd. ausweisen musste, verweigerte sie die Sonderzahlungen an die stillen Gesellschafter. Selbstverständlich waren die Gesellschafter darüber nicht erfreut und reichten Klage ein.

Im Zuge der Revision wurde die Unwirksamkeit der Sonderzahlungsversprechen festgestellt, weil diese der Schriftform bedurft hätten. Zwar stelle die Zusage der Sonderzahlung kein Schenkungsversprechen dar, das nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB notariell beurkundet hätte werden müssen. Jedoch handele es sich um eine Leistung, die im Hinblick auf die Gesellschafterstellung der jeweiligen Klägerin, mithin causa societatis, zugesagt worden sei. Allerdings sei der zwischen den Parteien als Teilgewinnabführungsvertrag bestehende Unternehmensvertrag durch die Sonderzahlungsabrede im Sinne des § 295 Abs. 1 S. 1 AktG abgeändert worden. Da dabei die gemäß § 295 Abs. 1 S. 2, § 293 Abs. 3 AktG erforderliche Schriftform eines von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags nicht eingehalten und die nach § 295 Abs. 1 S. 2, § 294 Abs. 2 AktG notwendige Eintragung im Handelsregister nicht vorgenommen worden ist, wurde eine wirksame Zahlungsverpflichtung der HSH Nordbank AG nicht begründet.

Die Leistung „causa societias“

Die vom BGH angeführte Leistung „causa societias“ geht auf ein Urteil aus dem Jahr 2006 zurück. Sie beschreibt eine Leistung oder -erklärung, die ein Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Gesellschafter im Hinblick auf seine Mitgliedschaft (causa societatis) abgibt. Dies kann z.B. die Leistung eines Sanierungsbeitrags des Gesellschafters an die notleidende Gesellschaft sein. Das Bestehen einer solchen causa für das Eingehen einer Verpflichtung schließt allerdings die Anwendung der Schenkungsregeln aus; wie auch im obigen Fall geschehen. Dabei ist die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Finanzierungszusage unbeachtlich.

Vertiefend zu Leistungen causa societias siehe Grunewald, NZG 2011, 613 ff.