Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern.

Weniger Sorgfaltspflichten für Geschäftsführer?

Der BGH hatte im Urteil vom 10.07.2012 zu entscheiden, ob ein nicht aktiv beteiligter Geschäftsführer einem Kundenunternehmen Schadensersatz schuldet, wenn ein weiterer Geschäftsführer dem Vorstand des Kundenunternehmens Beihilfe zur Untreue leistet.

Wie dem Titel dieses Beitrags bereits zur entnehmen ist, scheidet eine Haftung des Geschäftsführers für drittseitige Vermögensschäden grundsätzlich aus. Die Garantenpflicht besteht nur ausnahmsweise, wenn der Täter rechtlich verpflichtet ist, den deliktischen Erfolg abzuwenden, wofür ein besonderer Rechtfertigungsgrund festgestellt werden muss.

Welche Konsequenzen diese Entscheidung hat, lässt sich anhand dieser gelungenen Einordung absehen.

Garantenpflicht des Compliance-Officers

Anders stellt sich die Situation für den „Compliance-Officer“ dar, dessen Aufgabengebiet es ist, Rechtsverstöße, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können, zu verhindern. Der BGH entschied, dass diesen regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht i.S. des § 13 Abs. 1 StGB trifft, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Dies sei die notwendige Kehrseite ihrer gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu unterbinden.

Zu Vertiefung findet sich bei Kraft/Winkler, CCZ 2009, 29 ff. ein interessanter Beitrag zur Garantenstellung des Compliance-Officers.

Da die Arbeit in einer Compliance-Abteilung durchaus auch für Wirtschaftsjuristen in Frage kommt, findet der interessierte Leser bei

  • Schulz/Renz, BB 2012, 2511
  • Tüllner/Wermelt, BB 2012, 2551
  • Moosmayer, NJW 2012, 3013

ausführliche Beiträge rund um das Berufsbild „Compliance“.