Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen diskriminierender Steuervorschriften für die Reinvestition stiller Reserven beim EU-Gerichtshof zu verklagen.
Über das Vorhaben informierte die Kommission per Pressemitteilung vom 27.09.2012. Die Kommission sieht in den Regelungen des § 6b EStG zu Reinvestionen von stillen Reserven eine Benachteiligung von Steuerpflichtigen, die grenzüberschreitende Investionen tätigen wollen.
Den deutschen Vorschriften zufolge können Steuerpflichtige nämlich stille Reserven steuerfrei von veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen. Diese Übertragung der stillen Reserven kann auf zweierlei Art erfolgen. Zum einen kann der Steuerpflichtige den Veräußerungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Kosten für das neu angeschaffte Wirtschaftsgut abziehen. Zum anderen kann der Steuerpflichtige eine gewinnmindernde Rücklage bilden und auf Wirtschaftsgüter übertragen, die er in den folgenden vier bzw. sechs Wirtschaftsjahren anschafft. Dies ist allerdings nur möglich, wenn das neu angeschaffte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer deutschen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehört (§ 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG). Bei einer Reinvestition der neu angeschafften Wirtschaftsgüter in eine ausländische Betriebsstätte können die stillen Reserven nicht übertragen werden und werden umgehend besteuert.