Die Deutsche Post muss rechtsextreme Parteiwerbung der NPD verteilen und darf nicht aufgrund von „Schmuddeligkeitsbedenken“ den Vertragsabschluss verweigern. Im Rechtsstreit zwischen der Deutschen Post und der NPD hat der BGH entschieden, dass die NPD-Parteiwerbung regional flächendeckend als unadressierte Postwurfsendung zu verteilen ist (Urt. v. 20.09.2012, Az. I ZR 116/11). Zuvor hatte die Deutsche Post sich geweigert mit der sächsischen Landtagsfraktion der NPD einen Rahmenvertrag über die oben genannte Dienstleistung abzuschließen und berief sich dabei auf die Vertragsfreiheit. „Paradoxerweise“ verwies die NPD auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG und auf das Postgesetz. Denn für den Fall, dass die NPD-Parteiwerbung als Zeitung oder als Zeitschrift einzuordnen ist, unterliegt die Deutsche Post als marktdominierendes Unternehmen nämlich einem Abschlusszwang gem. § 3 PDLV, § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV und ist zur Beförderung verpflichtet. Die Deutsche Post meint hingegen, dass es sich bei eben dieser Parteiwerbung „Klartext“ nicht um Zeitschriften handele, sondern um eine nicht adressierte Postwurfsendung. Auch das Berufungsgericht schloss sich dieser Argumentation etwas differenzierter an und gab der Post im Ergebnis recht. Zwar sei die Parteiwerbung „Klartext“ als Zeitung aufgemacht, allerdings liege inhaltlich keine Information an die Öffentlichkeit „in presseüblicher Weise“ vor, da die Zeitung ausschließlich die politische Sicht der NPD darstelle. Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sei demnach hier nicht betroffen.

Der BGH leht allerdings diese Argumentation ab und hält fest, dass es bei der Pressefreiheit nicht auf den Inhalt der Publikation ankommt. Entscheidend ist dabei vielmehr, „dass die Öffentlichkeit über Tagesereignisse und Fragen der Zeit informiert wird“, selbst wenn dies aus Sicht der NPD erfolgt.

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Weiterführende Informationen:
Antidiskriminierungsstelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Legal Tribune: Nach BGH-Urteil muss Post rechtsextreme Wurfsendungaustragen austragen
Beck-Online: Die Deutsche Post muss NPD-Publikation „Klartext“ als Postwurfsendung
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