Der in den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen (AGB) der Auktionshäuser festgeschriebene – zum Teil auch sehr weitreichende – Gewährleistungsausschluss ist eine unangemessene Benachteiligung für den Käufer und könnte in der Zukunft beschränkt werden. 

Käuferinteressen gestärkt

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 deutlich die Rechte der Käufer gestärkt und sich für einen angemessenen Ausgleich der Interessen ausgesprochen. Bis dato war es so, dass Versteigerer ihre Haftung über ihre Allgemeinen Versteigerungsbedingungen ausschließen konnten sog. „Gewährleistungsausschluss“. Allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 444 BGB.

Eine gefälschte Buddha-Statue

Auslöser für diesen Rechtsstreit war eine Buddha-Statue, welche 2009 ein Schweizer Kunstsammler von einem Auktionshaus in der Gegend des Bodensees erworben hatte. Die Statue war im Auktionskatalog der Sui-Dynastie (581-618) zugeordnet worden. Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass es sich „um eine Fälschung aus neuerer Zeit“ handelt. Auch die Gutachten im Gerichtsverfahren führten zu dem Ergebnis. Die Buddha-Statue ist demnach mit einem Sachmangel i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB behaftet, denn ihr fehlt die zentrale Sacheigenschaft, und zwar das Alter. Der Geschädigte Schweizer Kunstsammler verlangte „die Rücknahme der gefälschten Buddha-Statue Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises nebst Aufgeld und die ihm entstandenen Gutachterkosten. Nachdem das LG München in erster Instanz zugunsten des Auktionshauses entschied, kippte das OLG München das Urteil. Es war der Ansicht, dass der Gewährleistungsausschluss des Versteigerers in seiner kundenfeindlichsten Auslegung dazu führen würde, dass dem Käufer „keinerlei Ansprüche gegen das Auktionshaus oder dem Einlieferer wegen einer Fälschung“ zustünden. Selbst  dann nicht, wenn der Käufer auf eigene Kosten, wie es hier der Fall war, dem Versteigerer die Fälschung durch Nachweis beweisen könnte. Zudem sei das Auktionshaus nicht einmal verpflichtet, gegen den Einlieferer „eine Rechtsverfolgung zugunsten des Käufers durchzuführen“. Diese Regelungen sind überraschend i. S. d. § 305 c BGB und sind, verglichen mit den Versteigerungsbedingungen anderer Auktionshäuser, wirklich ungewöhnlich.

Ergebnis

Im Ergebnis entschied das OLG, dass der Auktionator als Kommissionär und damit als Vertragspartner des Käufers, die gefälschte Buddha-Statue zurücknehmen und den Kaufpreis nebst Aufgeld und Gutachterkosten zu erstatten hat. Nachdem die Revision zugelassen wurde, bleibt nun abzuwarten wie der BGH hier entscheiden wird. Klar ist, dass von nun an die Einlieferer sorgfältiger geprüft werden müssen. Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der hier in unserem Blog besprochenen Entscheidung der Haftung des Auktionshauses bei einem gefälschten Gemälde.

Ähnliche Entscheidungen vom BGH: „Jawlensky“ und „Bodenseeauktion“

Hier findet ihr einige Versteigerungsbedingungen diverser Auktionshäuser: Lempertz, VAN HAM und Villa Grisebach Auktionen