Während die Wirtschaft nervös wird, wenn sich Finanzminister Schäuble in der Öffentlichkeit zweifelnd äußert, ob die Schuldenkrise überwunden sei, befasst sich die Rechtswissenschaft schon mit der Frage, welche Auswirkungen der Austritt eines Landes aus dem Euroraum für Vertragsverhältnisse hat, bei denen die Gegenleistung in Euro bemessen wird. Der lesenswerte Aufsatz von Diekmann und Bernauer in der NZG 2012, S. 1172 ff. sei zur Lektüre sehr anempfohlen. Durch entsprechende vertragliche Regelungen ist nach Auffassung der Autoren zu erreichen, dass eine Umstellung des Vertrages auf eine neue Währung vermieden werden kann.
Die Vorschläge der Autoren Diekmann und Bernauer betrachten einen Punkt nicht. Im Falle eines Währungsaustrittes und einer folgenden Währungsreform, ist es höchst fraglich ob der Vertragspartner überhaupt noch leisten kann. Die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit über Abwertung der eigenen Währung hat Effekte auf Importe und Exporte. Während die Exportwirtschaft von einer billigen heimischen Währung profitiert, verteuern sich Importgüter. Ein Forschungspaper mit dem Titel „Austritt Griechenlands aus der Europäischen Währungsunion: historische Erfahrungen, makroökonomische Konsequenzen und organisatorische Umsetzung“ (1. Vgl. insb. S. 27ff.) untersucht den Abwertungsbedarf in Griechenland und zeigt dabei Werte zwischen 20% und 30% oder gar 50% auf. Selbst wenn der Vertragspartner diese Preissteigerung tragen kann, bleibt die Frage offen, ob Griechenland überhaupt Devisen beschaffen kann um Fremdwährungsschulden zu begleichen.
Deshalb ein Vorschlag in Ergänzung zum Diekmann/Bernauer-Aufsatz: Vereinbarung der Zahlungsbedingung Vorkasse schafft garantierte Sicherheit.
1. Austritt Griechenlands aus der Europäischen Währungsunion: historische Erfahrungen, makroökonomische Konsequenzen und organisatorische Umsetzung: http://www.cesifo-group.de/portal/page/portal/ifoContent/N/pr/pr-PDFs/ifostudie-201205-Austritt_Griechenlands_aus_EWU.pdf#page26
Ich sehe die Problematik an sich nicht wirklich, da der praktische Sachverhalt auch schon vorgelegen hat, als der Euro eingeführt wurde und es kam damals meines Wissens auch nicht zu dramatischen Konstellationen bezüglich bestehender Verträge. Demzufolge müsste eine Abwicklug in die andere Richtung auch recht problemlos zu bewerkstelligen sein.
Eine Ermittlung adäquater Wechslkurse ist ja auch bei internationalen Verträgen mit Ländern ohne den Euro kein Hindernis.
@ MzW:
Aber nicht vielleicht auch, weil damals genug Zeit im Vorfeld der Einführung bestand und die Wechselkurse weit im Vorfeld feststanden? Es bestand vor der Euro-Einführung keine vergleichbare Unsicherheit wie heute, vor einem möglichen ungeordneten Austritt eines Mitgliedstaates.
Im Einzelnen ist die wirtschaftliche Folge des Austritts eines Mitgliedes der EU dementsprechende mit der Gros seiner Wirtschaft. Die damalige Währungsreform bedeutete, dass auch Gegenleistungen in Form von Kaufpreiszahlungen zukünftig in Euro zu leisten seien. Unabhängig von der Währungsparität der Gegenleistung, wäre es den Währungseigentümern möglich, also dem Einwohner des jeweiligen Mitgliedsstaats, dessen Staat zukünftig nicht mehr der EU angehören soll, vor dieser Gegenleistung zu „flüchten“ und die sammelte Euro aufrechterhalten. Aus diesem Grund würden nicht genug Euro in der zentralen Bank des Lands zurückgeben werden und weiterhin könnte das Land nicht mehr die Schulden gegenüber den Zentralbanken der EU tilgen. Somit würde eine Inflation begründet werden. Das BIP des Euroraums wäre soweit verringert, dass dem EURO jede Existenzgrundlage entzogen werden würde. Dahingehend wäre eine Inflation durch den Austritt eines kleinen Landes nicht so tiefgreifend, wohl aber die eines größeren wie z.B Italien.
Trotzdem wäre jedwede eventuelle Insolvenz eines Mitglieds der EU ein Problem für die übrigen. Eine Insolvenz würde das politische Eingeständnis des kompletten Verfehlens der EWWU bedeuten.
Es ist bemerkenswert, dass der Vertrag von Lissabon den Austritt eines EU-Mitgliedsstaats vorsieht. Gemäß dem Völkerrecht sind die Länder souverän und das Völkerrecht nicht auf sie anwendbar. Somit könnten die Länder aus allen internationalen Organisationen ausscheiden.
Andererseits kann eine internationale Organisation nicht Regelungen von einem Land während seines Austritts fordern.
Die EU kann Sanktionen über ein Land verhängen. Wenn das Land diese Sanktionen missachtet, könnte die EU ein Embargo verhängen. Aber auf keinem Fall könnte die EU ein bestimmtes Verhalten vom Land fordern.
Folglich wäre der Austritt eines Mitgliedsstaates nicht nur für das Land problematisch, sondern auch für die EU an sich.