Die Werbeaussage „Zehn Prozent auf alles!“ mit „Sternchenhinweis“ auf weitere Erläuterungen ist nach Auffassung des LG München I irreführend und damit wettbewerbswidrig.

In dem Verfahren hatte ein Gartencenter mit dieser Werbeaussage in eine seiner Filialen in Landshut gelockt. Laut einem „Sternchenhinweis“ waren allerdings „Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware“ von der Rabatt-Aktion ausgenommen. Das beklagte Gartencenter hatte im Rahmen der Auseinandersetzung angegeben, an den betreffenden Aktionstagen seien 81 Prozent der umgesetzten Waren mit einem Preisnachlass von zehn Prozent oder mehr verkauft worden. Das sei zwar ein mehrheitlicher Warenanteil, aber eben nicht „alles“ urteilten die Richter. Somit ist in der  der Werbung eine irrfeührende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 4 UWG zu sehen. Dass auf die Ausnahmen mit einem Sternchenhinweis hingewiesen werde, sei unerheblich, da eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten dürfe. Lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen, die der Klarstellung nicht eindeutiger blickfangmäßiger Werbeaussagen dienten, dürften mit einer Fußnote vorgenommen werde.
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, doch sollte es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH zur Irreführung bei Werbung mit herabgesetzten Preisen stehen.

Irreführung bei Werbung mit herabgesetzten Preisen

Mit Urteil aus dem Jahr 2008 verurteilte der BGH die Bau- und Heimwerkerkette „Praktiker“ zur Unterlassung der Werbung „20 % auf alles“. Unter Anwendung des § 5 Abs. 4 S. 1 UWG entschied der Senat: Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt. Wird Ersparniserwartung enttäuscht, liegt eine Irreführung vor.