Die Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds für höchstens fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung ist auch ohne besondere Gründe zulässig. Mit diesem Urteil hat der BGH eine sehr wichtige Entscheidung für das Gesellschaftsrecht getroffen.

Kurz zum Sachverhalt

Kläger ist Mitglied des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, an der zwei Familienstämme beteiligt sind. Einen Tag vor der Hauptversammlung vom 07.07.2007 beschloss der Aufsichtsrat, zwei Vorstandsmitglieder, die demselben Familienstamm angehören, unter „einvernehmlicher Aufhebung“ ihrer noch bis zum Jahre 2010 laufenden Bestellung für jeweils fünf Jahre bis Juli 2012 erneut zu Vorstandsmitgliedern zu bestellen. Anschließend beantragt das Mitglied des Aufsichtsrates (Kläger) festzustellen, dass die Beschlüsse über die Wiederbestellung der zwei Vorstandsmitglieder nichtig sind. Die Klage wurde vom LG abgewiesen. Das OLG hat ihr hingegen stattgegeben und festgestellt, dass die Beschlüsse über die vorzeitige Wiederbestellung für fünf Jahre mit dem Motiv gefasst wurden, um für den kommenden Tag von der Hauptversammlung zu wählenden neuen Aufsichtsrat „vollendete Tatsachen“ zu schaffen.

Entscheidung des BGH

Nach Auffassung des BGH lagen die Voraussetzungen des § 84 I AktG im vorliegenden Fall vor. Weiter führt er aus, dass aus der Gesetzgebungsgeschichte der Norm sowie aus dessen Sinn und Zweck die Möglichkeit einer Wiederbestellung abgeleitet werden kann. § 84 I AktG schreibt vor, dass Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre bestellt werden dürfen und das über eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit der Aufsichtsrat frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit entscheiden darf.

Maßgeblich ist in diesem konkreten Fall, dass der Aufsichtsrat sich nicht länger als nach  § 84 I AktG zulässig bindet und zudem mindestens alle fünf Jahre über die Verlängerung der Amtszeit des Vorstandsmitglieds eine Entscheidung trifft. Nur weil der neue Aufsichtsrat durch die Entscheidung gebunden wird, ist die Wiederbestellung nicht unzulässig, da der Aufsichtsrat in seiner jeweiligen personellen Zusammensetzung kein Recht hat, den Vorstand ohne Rücksicht auf die Laufzeit der Bestellung mit Mitgliedern seines Vertrauens zu besetzen. Darüber hinaus sind auch Gründe, aus denen die Wiederbestellung hier rechtsmissbräuchlich hätte sein können, nicht ersichtlich.

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