Die Verbreitung der „Tagesschau“-App vom 15. Juni 2011 wurde als nicht sendungsbezogenes „presseähnliches Erzeugnis“ eingestuft und verboten. In dem Verfahren haben die Kläger (der Verlag der FAZ, Axel Springer, WAZ-Gruppe, M. DuMont Schauberg, Medienhaus Lensing, Medienholding Nord sowie der Verlag der Süddeutschen Zeitung und der Rheinischen Post) nur gegen diese eine App-Ausgabe geklagt. Die ARD hat nach Auffassung des Gerichts mit ihrer beim NDR hergestellten gebührenfinanzierten „Tagesschau“-App  vom 15. Juni 2011 die Ordnung zwischen Gebührenrundfunk und Presse verletzt. Laut Rundfunkgesetz sind presseähnliche Angebote der Sender im Internet gesetzwidrig. Die benannte App sei sehr presseähnlich, da sie „aus Sicht der Nutzer geeignet ist, als Ersatz für die Lektüre von Zeitungen oder Zeitschriften zu dienen – mit einer Informationsbreite, die an diejenige herkömmlicher Presseerzeugnisse heranreicht“. Auch die Verknüpfung von Hörfunk- und Fernsehbeiträgen ändert nichts daran. Nicht möglich sei hingegen, nach Meinung des Gerichts, ein generelles Verbot der Anwendung. Das Urteil vom LG Köln, das noch nicht rechtskräftig ist, klärt im Grunde was die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet tun dürfen.

Weiterführende Links hierzu:
Legal Tribune
Süddeutsche.de 
Tagesschau.de
FAZ