Der BGH entschied mit Urteil vom 09.02.2012 – I ZR 178/10, dass ein Anbieter von Telefondienstleistungen in der Bewerbung seiner Angebote explizit auf alle Wahlmöglichkeiten hinweisen muss.
Im Leitsatz des Urteils hieß es: Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl („Call-by-Call“), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif („Flatrate“) angeboten wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn sie sich bei Betrachtung der Werbung keine Gedanken darüber machen, ob bei dem beworbenen Anschluss die Möglichkeit des „Call-by-Call“ besteht.
Fehlen dementsprechende Angaben des Anbieter so ist der Tatbestand des § 5a Abs. 2 UWG, Irreführung durch Unterlassen, erfüllt.