Nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 12.07.2012 kann für Studenten eines inländischen Master-Programmes der BAföG-Anspruch auch dann bestehen, wenn an der ausländischen Universität Kurse eines Bachelor-Studiengangs belegt werden.

Dieses gehe aus § 5 BAföG hervor, wonach Studenten einer inländischen Hochschule haben grundsätzlich Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine ergänzende Auslandsausbildung, wenn die ausländische Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Das BVerwG betonte in seinem Urteil noch einmal, dass nicht der konkrete Studiengang maßgeblich sei, sondern die Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2009/2010 den zweijährigen Master-Studiengang „Konferenzdolmetschen“ an der Universität Heidelberg auf. Für einen Studienaufenthalt an einer schottischen Universität von September bis Dezember 2010, der im Rahmen eines Erasmus-Austauschprogramms stattfand, bewilligte ihr die beklagte Bezirksregierung Ausbildungsförderung (auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG -). Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie dort in einem Bachelor-Studiengang (Übersetzen/Dolmetschen) eingeschrieben sei, hob die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid auf und verlangte die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von 1 402 € zurück. Die Auslandsausbildung könne nicht gefördert werden, weil sie dem im Inland betriebenen Master-Studium nicht „gleichwertig“ sei (§ 5 Abs. 4 BAföG).