Das Landgericht Köln hat in der vergangenen Woche nicht nur über die Unzulässigkeit der Tagesschau-App entschieden, sondern ein weiteres spektakuläres Urteil erlassen: Wie der Presse zu entnehmen ist (das Urteil ist noch nicht veröffentlicht), muss das Auktionshaus Lemperts den Kaufpreis für ein gefälschtes Kunstwerk erstatten: Der rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilte Kunstfälscher Beltracchi (vgl. Bericht in der SZ) hatte das Gemälde „Rotes Bild mit Pferden“ erstellt und mit einer „Legende“ versehen, wonach es angeblich von dem Maler Capendonk, einem Mitglied der Künstlergruppe „Blauer Reiter“ stammen sollte. Das Bild wurde 2006 für ca. 2,9 Millionen Euro versteigert (vgl. Bericht in der FAZ). Nach Anfechtung des Kaufvertrags durch den Erwerber fordert dieser den Kaufpreis zurück. Rechtlich ein sehr interessanter Anwendungsfall des für Studierende nicht leicht zu verstehenden § 123 II BGB. Bei einer Täuschung durch einen Dritten (hier den Kunstfälscher Beltracchi) ist der Verkäufer nämlich nur dann einer Anfechtung durch den Vertragspartner ausgesetzt, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste. Weil eine positive Kenntnis nicht nachweisbar war, kommt es darauf an, ob dem Auktionshaus vorgeworfen werden konnte, dass es die Täuschung nicht selbst – durch entsprechende aufwändige und teure Untersuchungen – aufgedeckt hat. Das Landgericht ist offenbar der Auffassung, dass das hier hätte verlangt werden können. Das ist bedeutsam, wenn man bedenkt, wie lange und in welchem Umfang sich der Kunstmarkt durch die Kunstfälscherbande hat täuschen lassen – bekanntlich sind auch zuvor hoch geachtete Kunstsachverständige nicht in der Lage gewesen, die Täuschungen zu erkennen. Der Prozess wird vermutlich Fortsetzungen haben, aus denen Studierende viel über § 123 BGB erfahren können.