Nach dem OLG Frankurt hat auch der BGH entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied keine Beratungshonorare erhalten darf, wenn dem Vertrag der Aufsichtsrat nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Fresenius AG war durch die Anwaltssozietät Nörr vertreten worden, wobei ein Partner der Sozietät stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender bei Fresenius ist. Damit war die Vergabe von Beratungsaufträgen an Nörr rechtswidrig.Nach § 114 AktG hängt die Wirksamkeit von Verträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab. Ist die Zustimmung (noch) nicht erteilt, sind Vergütungen zurückzugewähren. Gar nicht zulässig sind Verträge, die den Aufgabenkreis des Aufsichtsrats selbst betreffen und eine weitere Vergütung gewähren, denn für die Vergütung des Aufsichtsrats ist nach § 113 AktG ausschließlich die Hauptversammlung zuständig.
Zahlungen, die ohne Zustimmung gewährt wurden, können weder durch nachträgliche Zustimmung noch durch das Bestehen eines pauschalen Rahmenvertrages mit der Sozietät geheilt werden. Rechtsfolge ist, dass Leistungen zurückgewährt werden müssen und eventuelle Entlastungsbeschlüsse anfechtbar sind (das war Gegenstand des Verfahrens).
Dass der Vertrag nicht mit dem Aufsichtsratsmitglied selbst zustande gekommen war, sondern mit der Sozietät, ändert die Beurteilung nicht, denn dem Aufsichtsratsmitglied kamen die Vorteile aus dem Vertrag aufgrund seiner Gesellschafterstellung in der Sozietät mindestens mittelbar zugute.
Dazu interessanter Besprechungsaufsatz von Spindler in NZG 2012, 1161 ff.
Ebenfalls interessant und lesenswert: „Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
– Konsequenzen der Entscheidung des BGH“ ein Artikel von Dr. Kristin Ullrich in der GmbH- Rundschau (GmbHR 2012, 1153) zum Thema der „analogen“ Anwendung der Vorschriften des Aktiengesetzes auf den fakultativen oder obligatorischen Aufsichtsrat einer GmbH.
Nach allen entsprechenden Verweisungsnormen sind laut der Autorin auch Werk- oder Dienstverträge – geschlossen durch die GmbH mit ihren Aufsichtsratsmitgliedern – zwingend zustimmungsbedürftig durch den vorhandenen Aufsichtsrat.
Eine unterschiedliche Handhabung ergibt sich hier aber beim Zustimmungsbedürfnis. Während der Vergütungsanspruch im Falle des Vorhandenseins eines fakultativen Aufsichtsrats bestehen bleibt, wenn die Gesellschafterversammlung durch Beschluss – als oberstes Organ der nichtmitbestimmten GmbH – dem Vertrag zustimmt, verbleibt diese Kompetenz bei mitbestimmten GmbHs dem obligatorischen Aufsichtsrat.
Im Weiteren beleuchtet die Verfasserin umfangreich die Konsequenzen und Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Zustimmungserfordernis.
genauso interessanter Aufsatz von Spindler :
„Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern – Vorabzustimmung oder nachträgliche Genehmigung?“ (NZG 2011, 334)
Bei der Gewährung von Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder sei nach dem Sinn und Zweck des § 114 I AktG eine vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Eine Genehmigung hätte nur mit der Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Entgeltes im Vergleich zur Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds zulässig sein können.