Mit Beschluss vom 06.06.2012 entschied das OLG Naumburg über die Maßgeblichkeiten zur Bestimmung des Ortes der Nacherfüllung.

Wo gibt’s die Nacherfüllung?

Das OLG Naumburg greift in seiner Entscheidung –  wie auch nicht anders zu erwarten – auf die festgeschriebenen Maßstäbe des BGH zurück. Nach diesen ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung  die Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB maßgeblich, da der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren hat. Dementsprechend sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte.
Unter Anwendung dieser Vorgaben entschied das OLG, dass der Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf, anders als im Werkvertragsrecht, nicht generell mit dem Belegenheitsort der beweglichen Sache gleichgesetzt werden kann. Erfüllungsort der Nacherfüllung – in diesem Fall – beim Fahrzeugkauf ist somit der Betriebsort des Verkäufers. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch die Erforderlichkeit von geschultem Personal und Werkstatttechnik zur Durchführung der entsprechenden Reparaturen. Sind diese von Nöten, liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung laut BGH  am Firmensitz des Verkäufers.

Was gehört zur Nacherfüllung?

In diesem Kontext ist es ebenfalls entscheidend, welche Leistungen von der Nacherfüllung umfasst werden. Auch hier hat der BGH einen abschließenden Rahmen gesetzt.
In dem entsprechenden Urteil ging es um mangelhafte Parkettstäbe, die in der Wohnung des Käufers bereits verbaut wurden. Im Zuge der dem Käufer nach § 439 BGB zustehenden Nacherfüllung, begehrte dieser Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) und den Ersatz der Kosten für die Verlegung des neuen Parketts.
Zur Trauer des Käufers entschied der BGH: Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte.
Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Schadensersatz setzt bekanntermaßen ein Verschulden auf Seiten des Verkäufers voraus, dieses konnte in dem Verfahren jedoch nicht festgestellt werden. Als letztes würde an dieser Stelle der Ersatz vergeblicher Aufwendungen für die Verlegung des fehlerhaften Parketts gem. den §§ 437 Nr. 3, 284 BGB in Betracht kommen. Auch dieser Anspruch scheiterte letztendlich am fehlenden Verschulden. Ein solches kann auch nicht aus einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung abgeleitet werden (Tz. 30 ff.).