Studierende, die in Studentenwohnheimen leben, können sich nicht auf den gesetzlichen Kündigungsschutz für Mietwohnungen berufen, denn für Studentenwohnheime gelten Ausnahmen vom gesetzlichen Kündigungsschutz, siehe § 549 III BGB. Für alle anderen, die „normale“ Studierendenwohnungen beziehen, gilt weiterhin der gesetzliche Kündigungsschutz. Daher war es höchste Zeit, dass der BGH in seinem Urteil (Az. VIII ZR 92/11) vom 13.06.2012 den Kündigungsschutz für Studentenwohnungen präzisiert hat. Der Vermieter von Studentenwohnungen hatte einem 48-jährigen Mieter fristlos gekündigt und dabei geltend gemacht,  er betreibe ein Studentenwohnheim,  der Mieter genieße also keinen Kündigungsschutz. Nach Auffassung des Gerichts war das aber nicht der Fall, weil sich die auf ein Jahr befristeten Mietverträge automatisch jeweils um sechs Monate verlängerten, falls nicht drei Monate vorher schriftlich gekündigt wurde. Studentenwohnheime müssen nach der Definition des BGH so vielen Studenten wie möglich das Wohnen darin ermöglichen, d. h. Vermieter müssen die Mietzeit zeitlich begrenzen. Die Dauer des Mietverhältnisses darf nicht „den Zufälligkeiten der studentischen Lebensplanung oder dem eigenen freien Belieben des Vermieters überlassen bleiben“. Ein sich immer weiter verlängernder Vertrag erfüllt diese Bedingungen nicht.
Für alle anderen Vermietungen von Zimmern oder Wohnungen an Studenten gilt der gesetzliche Kündigungsschutz!