In der Rechtssache C 98/11 P entschied der EuGH am 24.05.2012, dass die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist.
Diesen wollte die Lindt & Sprüngli AG beim HABM am 18.05.2004 als Gemeinschaftsmarke schützen lassen. Möglich macht dies theoretisch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1), nach der die Form und die Aufmachung einer Ware eine Gemeinschaftsmarke bilden. Wenn eine Marke jedoch keine Unterscheidungskraft besitzt, dann ist sie, auch auf europäischer Ebene nicht eintragungsfähig.
Im Fall des berühmten Schokoladenhasen wies das HABM die Anmeldung zurück, insbesondere mit der Begründung, dass die angemeldete Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft besitze. Das von der Firma Lindt gegen diese Entscheidung des HABM und später auch EuG eingelegte Rechtsmittel wies der EuGH jetzt zurück. Denn die Klägerin konnte nicht dartun, dass dieser Marke von Haus aus Unterscheidungskraft zukommt, und diese Feststellung für das gesamte Unionsgebiet galt. Deshalb kann dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin samt den von ihr dafür vorgelegten statistischen Daten nicht gefolgt werden, wonach die angemeldete Marke in 15 Mitgliedstaaten originäre Unterscheidungskraft habe und daher in diesen Staaten nicht zu fordern wäre, dass sie infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe (Tz. 61 ff.). Ferner besitzt eine Marke nur dann auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt. Keines der Elemente des betreffenden Schoko-Hasens könne jedoch eine solche Unterscheidungskraft aufweisen (Tz. 42 ff.).
Hier das Urteil im Volltext.