Das Ghostwriting soll zum Straftatbestand erklärt werden! Das verlangt jedenfalls der Deutsche Hochschulverband.
Gefängnis für Ghostwriter
Nach unzähligen Fällen von plagiativen Promotionsarbeiten Prominenter fordert der Deutsche Hochschulverband (DHV) nun, das Ghostwirting als Tatbestand im Strafgesetzbuch zu verankern. Nach Ansicht des DHV müssten die Abschreckungsinstrumente geschärft werden, um der Entwertung akademischer Grade einen Riegel vorzuschieben, heißt es in dem Artikel der Legal Tribune.
Konkret sollen die folgenden Absätze hinzugefügt werden:
„(1) Wer eine Qualifikationsarbeit, die der Erlangung eines akademischen Grades oder eines akademischen Titels dient, für einen Dritten verfasst, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer eine Qualifikationsarbeit im Sinne von Abs. 1, die von einem Dritten ganz oder teilweise verfasst wurde, als eigene ausgibt, ohne deren Urheber zu sein, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft..“
Da auch Bachelor- und Masterarbeiten als Qualifiktionsarbeiten anzusehen sind, würden bereits Studierende von den neuen Tatbeständen erfasst werden. Mit Spannung bleiben Reaktionen der Politik zu diesem Vorstoß abzuwarten.
Ghostwriting – Rechtslage heute
Auch wer heute bereits Texte oder Textteile von Dritten benutzt, seien diese von Ghostwritern oder nicht, ohne eine entsprechende Angabe der Quelle anzugeben, kann sich strafbar machen.
Mit der, jeder Haus-, Abschluss- oder gar Promotionsarbeit hinzuzufügenden Erklärung, die Arbeit sei selbständig und nur unter Angabe der verwendeten Quellen entstanden, gibt man eine eidesstattliche Versicherung gegenüber der Universität bzw. Hochschule ab, welche aufgrund der Erfüllung staatlicher Aufgaben – Bildungsauftrag – als Behörde im Sinne des § 156 StGB anzusehen ist. Wird bei der Erstellung der Arbeit nun eine Fußnote „vergessen“ oder die Arbeit gar von einem Dritten angefertigt, macht sich derjenige mit der wissentlich falschen Versicherung an Eides statt und mit Abgabe der Arbeit, strafbar. Als Strafmaß für diese Täuschung schreibt § 156 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Hierbei handelt es sich allerdings ausdrücklich um eine Vorsatzdelikt, wo durch das tatsächliche Vergessen der Angabe einer Quelle nicht geahndet werden kann. Vorsatz stetzt stets die wissend und willendliche Ausübung einer Tat voraus. Dennoch gilt: Richtig zitieren; fremde Gedanken bedürfen immer einer Fußnote!
Handelt es sich um den Fall des Ghostwritings im eigentlichen Sinne, so kommt § 267 StGB in Betracht. Die Promotionsarbeit des Doktoranden ist als rechtliche Urkunde anzusehen. Ist diese von einem Dritten angefertigt, ist diese unecht und der vermeintliche Doktorand täuscht mit ihrer Verwendung andere vorsätzlich. Diese Umstände können die tatrechtlichen Voraussetzungen der Urkundenfälschung erfüllen, welche mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden kann. Den Ghostwriter wird in dieser Konstellation der Beihilfe-Tatbestand des § 27 StGB treffen, wodurch auch er sich strafbar machen kann.