Drittfinanzierte Gutscheinmodelle für den Kauf preisgebundener Bücher sind wegen Verstoßes gegen die Buchpreisbindung verboten. Nun liegt erstmals ein rechtskräftiges obergerichtliches Urteil dazu vor, eine Begründung steht allerdings noch aus. In den letzten Jahren wurden zunehmend vergleichbare Gutscheinmodelle als Marteting–instrument eingesetzt und entwickelten sich zu einem großen Problem für die Preisbildung. Oftmals wurde von den Betreibern solcher Gutscheinmodelle auf das aus 2004 stammende „Miles & More“-Urteil des OLG Frankfurt am Main verwiesen. Daher ist es von besonderer Bedeutung, dass eben der selbe Senat des OLG Frankfurt am Main seine Auffassung mit seinem Urteil vom 17.07.2012 präzisiert und das Modell für rechtswidrig erklärte.
In der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ wurde vom Buch- und Elektronikhändler redcoon (SaturnMedia-Gruppe der Metro AG) eine Anzeige mit einem Gutschein im Wert von fünf Euro geschaltet, welchen die Kunden beim Kauf preisgebundener Bücher von redcoon einlösen konnten. Außerdem wies die Anzeige darauf hin, dass eine Drittfirma den Differenzbetrag trage. Maßgeblich für die Entscheidung der Richter war nicht, dass der eingeräumte Preisnachlass von einem Dritten erstattet wurde, sondern vielmehr das dem Kunden im Rahmen der Preisbindung Preisvorteile versprochen werden sowie das es sich um einen Entgeltanteil für die zur Verfügung gestellte Werbemöglichkeit handle. Das Gericht verwies auf die einheitliche BGH-Rspr. zur Preisbindung von Arzneimitteln, denn für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt die Arzneimittelpreisverordnung. Sie legt auf der Grundlage des Herstellerpreises bestimmte Zuschläge fest, mit denen die Leistungen des pharmazeutischen Großhandels und der Apotheke vergütet werden.