Eine Entgeltklausel für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift ist selbst nach dem neuen Zahlungsdienstrecht unwirksam. Dies entschied der BGH am 22. Mai 2012.

Laut BGH wird mit solch einer Entgeltvereinbarung der Kunde unangemessen benachteiligt. Dabei handelt es sich um eine nach § 307 III S. 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede. Das Kreditinstitut hat aufgrund seiner girovertraglichen Schutz- und Treuepflichten (§ 242 BGB) bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht (§§ 675 I, 666 BGB) den Kunden zu unterrichten.

Allerdings könnte die Kreditwirtschaft durch die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für die Benachteiligung über die berechtige Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift ein angemessenes Entgelt vereinbaren.