Der BGH räumt Hotelbetreibern das Recht ein, Personen mit rechtsextremer, politischer Gesinnung den Zutritt zu verweigern und obendrauf ein Hausverbot auszusprechen. Steht das dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 III 1 GG entgegen?

NPD-Vorsitzender macht Wellnessurlaub

Die Frau von Udo Voigt, einem ehemaligen NPD-Bundesvorsitzenden, buchte für beide einen viertägigen Aufenthalt in einem Wellnesshotel. Diese Buchung wurde entgegen genommen und regulär bestätigt. Später verwehrte das Touristikunternehmen ohne nähere Angabe von Gründen den Hotelaufenthalt. Auf Rückfrage durch das Ehepaar folgte ein schriftlich erteiltes unbefristetes Hausverbot, da die politische Überzeugung sich nicht mit den Vorstellungen des Hotels deckte, den Gästen ein Rundumwohlgefühl zu vermitteln. Daraufhin sah sich der Kläger diskriminiert und verlangte einen Widerruf des Hausverbots, zumal er bereits öfter Gast des Hotels gewesen war und auch dieser Aufenthalt nicht in politischem Zusammenhang stand.

Reichweite von Hausrecht und Privatautonomie

Ein Hausrecht beruht sowohl auf dem Eigentums- und Besitzrecht gem. Art. 14 I GG sowie auf der Privatautonomie gem. Art. 2 I GG. Dem Inhaber dieses Hausrechts steht es frei, wem er Zutritt gewährt. Die Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) schließe ferner eine Ungleichbehandlung aufgrund der politischen Überzeugung nicht aus, da der Gesetzgeber eben diese Möglichkeit nicht in den Anwendungsbereich einbezog.

Abwägung des grundgesetzlichen Ungleichbehandlungsverbotes gegen die unternehmerische Freiheit

Der BGH weist daraufhin, dass Grundrechte zwischen Bürgern nur mittelbare Drittwirkung entfalten, weswegen der Kläger sich nicht direkt darauf berufen kann. Der BGH gibt letztlich den ebenfalls grundgesetzlich geschützten Interessen des Hotelbetreibers Vorrang, da das Hausverbot den Kläger nur in seiner Freizeitgestaltung tangiere, während es das wirtschaftliche Risiko und das Geschäftskonzept des Beklagten betrifft. Die Annahme des Hotelbetreibers, der Aufenthalt des NPD-Anhängers schade seinem Unternehmen wiegt daher schwerer.

Noch nach Vertragsschluss erteiltes Hausverbot gültig?

Hier sitzt für diesen Einzelfall schließlich der Knackpunkt. Zwar wird dem Hotelbetreiber Entscheidungsfreiheit eingeräumt, allerdings war die Anfechtungsfrist verstrichen und ein Rücktritt hätte gewichtigerer Gründe bedurft. Die vertraglichen Ansprüche des Klägers waren bereits entstanden und gewichtige Sachgründe für eine konkrete Anbahnung der Geschäftsschädigung durch rechtsextreme Äußerungen galten nicht als nachweisbar. Damit befand der BGH dieses ausgesprochene Hausverbot für unzulässig, räumte aber die Gültigkeit von künftig rechtzeitig ausgesprochenen Hausverboten ein.

Das Urteil ist abgedruckt in NJW 2012, 1725. Siehe auch: OLG Brandenburg,  NJW-RR 2011, 890 (Vorinstanz)