Bei der Liquidation einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist es unzulässig, einzelne Gesellschafter von dieser auszuschließen. Dabei ist es unbeachtlich, ob der betroffene Gesellschafter zuvor wirksam oder unwirksam von der Geschäftsführung ausgeschlossen worden sei. Dass der Rechtsstreit bis vor das OLG Naumburg gelangte, ist verwunderlich, da der Regelungsbestand des § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB für diesen Fall eindeutig ist.