Das Bundesarbeitsgericht hatte im Urteil vom 22.2.2012 zu entscheiden, ob die Klausel: „Der Arbeitnehmer erhält für die Über- und Mehrarbeit keine weitergehende Vergütung“ in einem vorformulierten Arbeitsvertrag den Arbeitgeber von der Auszahlung geleisteter Überstunden befreit.

Nach Entscheidung des Gerichts ist diese Regelung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Klausel fehle es ganz entscheidend an den detaillierten Voraussetzungen, die einen Vergütungsanspruch entstehen bzw. – in diesem Fall – entfallen lassen. Der Arbeitgeber kann hier nicht erkennen was „auf ihn zukommt“.

Darüber hinaus ist auch die AGB-Klausel des Vertrages:

10. Erlöschen von Ansprüchen

10.1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen 2 Monate nach Fälligkeit im laufenden Arbeitsverhältnis und 1 Monat nach Fälligkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ausschlußfrist), wenn sie nicht binnen dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden.

10.2 Wird ein geltend gemachter Anspruch innerhalb von 14 Tagen nicht entsprochen, kann er mit einer weiteren Frist von 2 Monaten Klage erheben.

10.3 Nach Ablauf der vorbenannten Fristen sind die Ansprüche verwirkt.“

als zweistufige Ausschlussfrist unwirksam, weil sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.