Für die Mitarbeiterinnen der insolventen Drogeriekette Schlecker forderten Politiker (z.B. Die Linke und Die Grünen) eine Transfergesellschaft, auch Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (kurz BQG). Was ist das eigentlich? Das klärt diese Kurzdarstellung.
Zweck der BQG
Die BQG, auch Transfergesellschaft genannt, soll von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern eine berufliche Perspektive bieten und sie für Bewerbungen auf dem ersten Arbeitsmarkt qualifizieren.
Für den Arbeitgeber nach der Übermittlung der Belegschaft nicht mehr die vollen Lohnkosten an. Im Schlecker-Fall waren Kosten von etwa 70 Millionen Euro für eine BQG mit einer Dauer von sechs Monaten veranschlagt, die die Bundesländer mithilfe eines Überbrückungskredits der Förderbank KfW tragen sollten. Letztlich scheiterte das Zustandekommen der Kostenübernahme und damit der BQG an der Zusage Bayerns (vgl. Artikel aus Die Welt).
Woher kommt die BQG?
Sie kann speziell für das betroffene Unternehmen, beispielsweise durch eine Betriebsvereinbarung, begründet werden, oder es wird eine bereits bestehende BQG (regelmäßig als GmbH) verwendet. Das ist üblicher, da sie bereits über Kontakte und eingespielte Abläufe verfügt. Wenn ein zu sanierendes Unternehmen verkauft werden soll, gilt sie als investorenfreundliche Alternative zum Betriebsübergang gem. § 613a BGB.
Betriebsübergang als Sanierungshemmnis
Wird ein Unternehmen oder Unternehmensteil veräußert, gehen nach § 613 a BGB alle Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Das kann ein Investitionshemmnis sein, wenn der Übernehmer nicht bereit ist, die Altverträge unter den bestehenden Konditionen zu übernehmen. Umgekehrt kann er Mitarbeiter, die in die BQG übergegangen sind, ohne Sozialauswahl später im weitergeführten Unternehmen beschäftigen.
Lösungsmöglichkeit: BQG
Das Arbeitsverhältnis mit der BQG kommt in der Regel durch einen dreiseitigen Vertrag zustande. Einerseits wird das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber bzw. dem dann zuständigen Insolvenzverwalter aufgehoben und andererseits ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der BQG geschlossen. Ohne Zustimmung der MitarbeiterInnen geht also nichts. Voraussetzungen für eine zulässige BQG sind, dass der Aufhebungsvertrag auf das endgültige Ausscheiden abzielt, dem Angestellten der Arbeitsplatz im übernommenen Betrieb nicht sicher in Aussicht gestellt wird und dass der dreiseitige Vertrag freiwillig unterschrieben wird.
Finanzierung der BQG
In der BQG erhalten die ArbeitnehmerInnen gem. § 111 Abs. 1 SGB III für maximal zwölf Monate von der Bundesarbeitsagentur für Arbeit Transferkurzarbeitergeld in Höhe von etwa zwei Dritteln des vorgehenden Nettolohns. Der Betrag kann durch den alten Arbeitgeber, wie im Fall Schlecker geplant, auf bis zu 100 Prozent aufgestockt werden. Die Beschäftigung in der BQG wird nicht an das Arbeitslosengeld angerechnet, womit mehr zeitlich und finanziell unbelasteter Spielraum für die Arbeitssuche geschaffen werden soll. Weiterhin bleiben die Arbeitnehmer sozialversichert.
Weil Transferkurzarbeitergeld für nicht mehr als zwölf Monate gewährt werden darf, dürfen die Arbeitsverhältnisse mit der BQG ohne Verstoß gegen § 14 Abs. 2 TzBfG befristet werden.
Wo finde ich Informationen?
Für weitergehende Informationen eignen sich:
- Andres, D./ Leithaus, R./ Dahl, M. InsO – Insolvenzordnung Kommentar, 2. Auflage, 2011, München
- Beck, S. / Depré, P., Praxis der Insolvenz: Ein Handbuch für die Beteiligten und ihre Berater, 2. Auflage, 2010, München
- Küttner, W. / Röller, J., Personalbuch 2011 – Arbeitsrecht, Lohnsteuerrecht, Sozialversicherungsrecht, 18. Auflage, 2011, München.